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Zedler: Pflicht (Lehns-) HIS-Data
5028-27-1596-1
Titel: Pflicht (Lehns-)
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 27 Sp. 1596
Jahr: 1741
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 27 S. 811
Vorheriger Artikel: Pflicht (Kreis-)
Folgender Artikel: Pflicht (Münchs-)
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Pflicht (Lehns-) Vasallagium, Juramentum fidelitatis, ist eigentlich nichts anders, als dasjenige eydliche Versprechen, welches ein Lehnmann bey der Belehnung oder deren Verneuerung dem Lehns-Herrn entweder in Person, oder durch einen Gevollmächtigten leisten muß.
  • II. F. 3. §. sed utrum.
  • II. F. 4. in fin.
  Es ist aber diese Lehns-Pflicht von der so genannten Erb- oder Unterthanen-Pflicht wohl zu unterscheiden, obgleich beyde heut zu Tage gemeiniglich beysammen zu seyn pflegen. Von der letztern besiehe den Artickel Homagium im XIII Bande p. 717. u.ff.  
  So viel hingegen die erstere anbelanget; so hat ein Lehns-Herr vermöge derselben von des Lehnmannes Person zu fordern  
 
1) eine besondere Treue, vermöge welcher er ihm getreu und gewärtig seyn, seinen Nutzen befördern und Schaden abwenden soll; die hinwiederum auch der Lehns-Herr dem Lehnmanne schuldig ist.
II. F. 6.
 
2) Ehrerbietigkeit, wenn auch gleich der Lehnmann sonst vornehmer wäre, als er, nach welcher
 
 
 
α) wider den Herrn keine anrüchige Klage anzustellen,
a. l. 5. §. 1. ff. de obsequ. …
 
 
β) er ausser dem Laster der beleidigten Majestät nicht anzuklagen,
II. F. 33.
 
 
γ) in peinlichen und andern wichtigen Sachen nicht Zeugniß wider ihn zu geben,
  • II. F. 24. …
  • Land-R. Lib. II.
 
 
δ) kein Eyd vor Gefährde von ihm zu fordern,
II. F. 33. §. 1.
 
 
ε) ihm das Beneficium Competentiae zu gestatten;
 
 
3) Die so genannten Lehen- oder Ritter-Dienste.
 
  So stehet auch demselben an dem Lehn das Ober-Eigenthum zu, welches  
 
1) dessen Veräusserung verhindert,
2) die Lehens-Erneuerung erfordert,
3) bey ermangelnden Lehns-Erben oder begangenem Lehns-Fehler den Rückfall würcket.
 
  Doch darf er dasselbe gegentheils ohne des Lehnmanns Einwilligung auch nicht veräussern. II. F. 26. …
  Hingegen dem Lehnmanne gehöret  
 
1) das nutzbare Eigenthum der Sache, vermöge dessen er alle Nutzungen an Früchten, trockenen Zinsen, auch den auf dem Lehen-Gute gefundenen Schatz, wo nicht ein anders verordnet, zu heben hat.
  • Land-R. Lib. I. …
  • P. II. Const. 53.
 
2) Das völlige Eigenthum der abgesonderten Früchte, und die Gewalt solche zu veräussern, zu verpfänden, so verpachten, den Nießbrauch daran zu verstatten, u.d.g.
 
 
3) Daß er die Sache gantz oder zum Theil zu Affter-Lehn reichen,
II. F. 9.
 
4) Das Lehn, jedoch des denen Mitbelehnten zustehenden Wiederruffungs-Rechts unbeschadet, aufgeben,
a. II. F. 14. 38.
 
5) Darüber Vergleich treffen,
II. F. 26.
 
6) Eines Schieds-Richters Ausspruch leiden,
II. F. 34.
 
7) Und es also auch aus Noth veräussern mag.
 
 
8) Stehen ihm auch des Lehns halber die Eigenthums- und andere Klagen zu,
II. F. 43.
  Im übrigen muß sich auch der Lehns-Herr in Vorschreibung dieses Lehn-Eydes genau nach den bey seinem Lehens-Hofe hergebrachten Gewohnheiten richten, und darf solche schlechterdings nicht überschreiten
  • arg. c. 1. de nov. form. fidel.
  • Montanus in Collectan. Feud. …
  • Wesenbec. de Feud. …
  • Gemmel in Comm. Feud. P. VII.
  Weswegen denn auch der Lehnmann nicht gehalten ist, den ihm vorgelegten Eyd, wenn er nicht  
  {Sp. 1597|S. 812}  
  gedachter massen abgefaßt ist, abzuschwören.
  • Jacobinus in Invest. …
  • Hartmann in Obs. Pract.
  Es sey aber auch der Eyd abgefasset, wie er wolle; so ist doch allezeit die Clausul darunter zu verstehen, wenn und in so fern es in des Lehnmanns Vermögen stehet.
  • c. 1. de nov. Form. fidel.
  • II. F. 7. c. 1.
  • Jacobinus von St. George
  • Eberhard in Topic. legal. …
  • Schneidewin in Epit. Feud.
  Die Formul der Lehns-Pflicht der Chur-Sächsischen Lehns-Vasallen ist folgende:  
  Ihr sollet reden und geloben, daß ihr wollet dem Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Friedrich Augusten, Hertzogen, zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen, des Heil. Röm. Reichs Ertz-Marschalln und Chur-Fürsten, Landgrafen in Thüringen, Marggrafen zu Meissen, auch Ober- und Nieder-Lausitz, Burggrafen zu Magdeburg, Gefürsteten Grafen zu Henneberg, Grafen zu der Marck, Ravensberg und Barby, Herrn zu Ravenstein, unserm gnädigsten Herrn, u. Seiner Churfürstl. Durchl. männlichen Leibes-Lehns-Erben, und nach dieser Linien Absterben (so GOtt in Gnaden verhüte) Ihrer Churfürstl. Durchl. Herrn Vettern, Fürstlichen Durchlauchtigkeiten, Churfürstlichen Stammes, anjetzo Weissenfelsischer Linien, und Deroselben Leibes-Lehns-Erben, und nach Abgang dieses Chur- und Fürstlichen männlichen Stammes, Dero andern Herrn Vettern Ernestinischer Linien, und Ihrer Fürstlichen Durchlauchtigkeiten und Gnaden männlichen Leibes-Lehns-Erben nach Inhalt der Römischen Kayserl. Majest. Belehnung, und im Fall der gantze männliche Stamm der Chur- und Fürsten zu Sachsen Todes abgangen und verstorben wäre, (welches doch Gott gnädig verhüten und abwenden wolle) alsdenn den Landgrafen zu Hessen und Ihrer Fürstl. Durchlauchtigkeiten und Fürstlichen Gnaden männlichen Leibes-Lehns-Erben, und nach deren gäntzlichem Abgange so denn auch den Churfürsten zu Brandenburg, und Ihrer Churfürstl. Durchlauchtigkeiten männlichen Leibes-Lehns- Erben, alles mit Unterscheid, hergebrachter Gewohnheit, und vermöge Ihrer Chur- und Fürstlichen Durchlauchtigkeiten, auch Fürstlichen Gnaden allerseits respective Erb-Verbrüderung, Erbtheilung und obangeregter Kayserlichen Belehnung, getreu, hold, gewärtig und gehorsam seyn, auch nicht in dem Rathe, viel weniger bey der That seyn, da wider Ihre Chur-Fürstliche und Fürstliche Durchlauchtigkeit, auch Fürstliche Gnaden, gehandelt oder gerathschlaget würde, Ihrer Chur- und Fürstlichen Durchlauchtigkeiten und Fürstlichen Gnaden, und Deroselben Erben, Formen, Ehre und Nutzen fördern, Schaden warnen und wenden, auch euerm besten Vermögen; insonderheit, da ihr erführet, daß ichtwas, Ihrer Chur- und Fürstlichen Durchlauchtigkeiten und Fürstlichen Gnaden, am Leibe, Ehre, Würde und Stande zugegen und Nachtheil, oder Ihrer Chur- und Fürstenthume, Herrschafften, Landen und Leuten zu Abbruch, von jemanden wolte vorgenommen werden, solches  
  {Sp. 1598}  
  Ihrer Chur- und Fürstlichen Durchlauchtigkeiten und Fürstlichen Gnaden offenbaren, auch das durch euch und die eurigen treulich verhüten, auch vor eure selbst-Person wissentlich nichts vornehmen, das Ihrer Chur- und Fürstlichen Durchlauchtigkeiten und Fürstlichen Gnaden, zu Schaden oder Schmach kommen möchte, desgleichen die Lehen, so ihr von Ihrer Chur- und Fürstlichen Durchlauchtigkeiten und Fürstlichen Gnaden habt, verdienen, und denselben, so offt die zu Falle kommen, wie recht, gebührliche Folge, auch sonsten alles andere thun, halten und lassen, was einem getreuen Lehnmanne gegen seinen Lehn-Herren, von Gewohnheit und Rechtswegen, zu thun oder zu lassen gebühret.  
  Eyd.  
  Alles, was ich geredt und gelobet habe, wie mir das unterschiedlich fürgesaget ist, das will ich stet, fest und unverbrüchlich, auch getreulich und ohne Gefährde halten; als mir GOtt helffe durch JEsum Christum seinen Sohn unsern Herrn.  
     

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Stand: 22. Februar 2014 © Hans-Walter Pries