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Zedler: PRIVILEGIUM REALE HIS-Data
5028-29-612-9
Titel: PRIVILEGIUM REALE
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 29 Sp. 612
Jahr: 1741
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 29 S. 319
Vorheriger Artikel: PRIVILEGIUM PUBLICUM PROVINCIALE
Folgender Artikel: PRIVILEGIUM POSTERIUS
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  PRIVILEGIUM REALE, Privilegia Realia, Real-Privilegien oder Real-Freyheiten, wer-  
  {Sp. 613|S. 320}  
  den diejenigen genannt, welche einem Dinge oder einer besondern Sache bloß aus gewissen und bewegenden Ursachen dergestalt zugeeignet werden, daß deren jedesmahliger Besitzer sich derselben ohne Widerrede bedienen könne; und kommen diese Freyheiten mit einem solchen Gute oder Dinge auch auf die Erben und einen jeden andern Besitzer. l. 68. ...
  Wir sagen mit Fleiß auf jedweden Besitzer, nicht aber auf einen blossen Erben, in so fern er er Erbe, sondern in so fern er Besitzer von der Sache ist.  
  Und hat man von denen Real-Privilegien diese Regel: So offt die Privilegien gewissen Orten oder Städten gegeben werden; so offt sind sie Real-Freyheiten, und gehen auf die Nachkommen, in so fern sie solche Örter oder Städte besitzen, obschon von denen zu erst privilegirten niemand mehr am Leben ist. Barbosa Lib. XIV. ...
  Hierbey wird gefragt, ob ein Privilegium im Zweifel vielmehr vor eine Personal- oder Real-Freyheit zu halten sey? Und wird darauf geantwortet, daß es solchenfalls vor ein Real-Privilegium zu achten sey. Und zwar  
 
1) weil die Privilegien überhaupt schon in einem etwas weitläufftigen Verstande zu nehmen und auszudeuten sind.
l. 3. ff. de Constit. Princ.
 
  Denn welcher spricht, daß ein Privilegium nur auf eine gewisse Person eingeschräncket sey, derselbe muß es auch beweisen.
 
 
2) Erhellet auch aus dem arg. l. 7. und 8. ff. de pact. daß ein Pact im Zweifel allemahl vor eine Real-Verbindung gehalten wird; obschon der Person darinne gedacht wird. Welches denn unstreitig in denen Privilegien noch vielmehr seine Richtigkeit hat.
 
 
3) Ist auch um soviel weniger daran zu zweifeln, wenn der Inhalt eines Privilegii einer vorhergegangenen Convention oder Beredung gedencket, oder darinnen gesaget wird, daß vor das Privilegium ein Stücke Geld gegeben worden. Denn in diesem letztern Falle ist es nicht sowohl ein Privilegium, so aus blosser Gnade geschlossen; sondern man hat es sich vielmehr selbst aus einem beschwerlichen und kostbaren Contracte angeschafft.
 
 
  Ein solches Real-Privilegium hat nun dieses als etwas besonders an sich, daß es nicht zugleich mit der Person erstirbt, weil niemand leichtlich vor dasjenige Geld bezahlt, welches nicht länger, als er selbst, dauret und bestehet. Sondern es erstrecket sich auf alle Erben, ob ihrer gleich in dem Privilegio selbst nicht ausdrücklich gedacht worden.
Stryck in not. ad Lauterbach tit. de Constit. Princ.
  Wie sehr aber die Rechts-Lehrer in Untersuchung dieser Frage von einander abgehen, kan vornehmlich beym Gail. Lib. II. obs. 2. mit mehrerm ersehen werden.  
  Ein anders aber ist, wenn die privilegirte Sache oder die derselben zugestandene Freyheit nicht auf die Erben gehen kan; oder wenn der besondere Fleiß einer gewissen Person der Grund des mitgetheilten Rechts oder der vergönnten Freyheit ist; oder wenn das Privilegium einem Geschlechte oder denen Nachkommen verliehen worden; so höret es auch auf, wenn die männlichen Anverwandten derselben Linie absterben, weil davor gehalten wird, daß es der Familie gegeben worden.  
  Ein anders aber ist, wenn es denen Nachkommen beyderley Geschlechts verliehen worden, wie hiervon mit mehrerm Gail l.c.
  {Sp. 614}  
    n. 18 nachzulesen ist.
  Siehe auch den Artickel: Privilegien.  
     

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Stand: 10. Februar 2013 © Hans-Walter Pries