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Zedler: Reichs-Matrickel [1] HIS-Data
5028-31-114-2-01
Titel: Reichs-Matrickel [1]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 31 Sp. 114
Jahr: 1742
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 31 S. 70
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Übersicht
Allgemeines
1) Österreichischer Kreis
2) Burgundischer Kreis
3) Kurrheinischer Kreis
4) Bayerischer Kreis

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Stichworte Text Quellenangaben
Allgemeines Reichs-Matrickel,  
 
  • Reichs-Matricul, oder
  • Reichs-Register,
  • Lateinisch,
    • Matricula Imperii, oder
    • Album Imperii,
 
  ist ein Verzeichniß, welches im Namen des Kaysers und der Stände des Reichs abgefasset worden, und darinnen nicht allein alle Namen der Stände des Reichs enthalten, sondern auch der so genanngte Matricul-Anschlag, wie viel jeder zum Nutzen des Reichs, oder seines Kreises, nach dem Anschlage der Römer-Monathe, an Gelde, Proviant oder Mannschaft contribuiren soll.  
  Die Reichs-Register, so man vor Kayser Sigmunds Zeiten und nach denselben gehabt, sind sehr mangelhaft und falsch, diejenige Matricul aber, so Kayser Carl der V im Jahr 1521 auf dem Reichs-Tage zu Worms genauer eingerichtet, und einen gewissen Fuß der Reichs-Anlagen gesetzt, ist bishero die zuverläßigste gewesen, und in Ermangelung einer bessern zum Grunde gesetzet worden. Wovon und deren weitern Eintheilung Vitriarius Illustr. L. I. tit. 12. und andere Staats-Rechtslehrer nachzuschlagen.
  Sonst hat man zwar bey dem Reichs-Tags-Convente von Verbesserung der Reichs-Matrickel berathschlaget; es ist aber bis dato dieses schwere Werck, theils wegen der vielen Moderationen, so fast gantze Kreise erhalten, theils auch wegen der Exemptionen, noch nicht gehoben worden.  
  Man hat aber bey deren Verfertigung vielmehr nur auf die Eintheilung derer contribuirenden Stände, nach dem beliebten Anschlage, gesehen, als daß dadurch ihre Reichs-Immedietät solte bewiesen, oder entschieden seyn.
  • Böcler. IV. Imp. Lib. ...
  • Schütz Pos. I.P. ...
  Wo das Wort Matrickel herkomme, darüber sind die Publicisten nicht einig. Diejenigen, die alles gerne von den Römern herleiten, und sichs vor eine Ehre schätzen, von selbigen das Reden gelernet zu haben, wollen behaupten, die Deutschen hätten solches von jenen bekommen; allein wie abgeschmackt diese verfahren, ist schon von andern gewiesen worden; Kulpis p. 211.
  Einige sagen, es komme a Matrice her, welches zu der Römischen Kayser Zeiten dasjenige Verzeichniß war, darinnen die zu befinden, die der Kayserlichen Cammer gewisse Abgaben entrichten musten, Reinking, de R.J.
  Doch dem sey wie ihm wolle, die Reichs-Matrickel ist eine Deutsche Erfindung, und heist eigentlich dasjenige Verzeichniß, worinnen enthalten, was jeder, den man bey der Verfertigung vor einen Reichs-Stand geachtet, zu den Reichs-Anlagen zu entrichten verbunden.  
  Die erste ist ungezweiffelt von dem Kayser Sigismunden auf dem 1431 zu Nürnberg abgewarteten Reichs-Tage verfertiget worden, Conring. de Civ. Imper.
  Denn was von einigen ältern angegeben wird, ist irrig, und kan von nirgends her bewiesen werden; jedoch sind solche beym Limnäo anzutreffen, Jur. Publ. et Addit. T. 4.
  Die Veranlassung zu dieser  
  {Sp. 115|S. 71}  
  Matrickel, es mag selbige nun verfertiget seyn, wenn sie wolle, ist gewesen das stete Kriegs-Unwesen, darinnen das Deutsche Reich sich befand, da man eine beständige Armee halten wolte, wozu jeder Stand eine gewisse Anzahl an Mannschafft beytragen solte. Denn obgleich Lehmann in Chron. Spir. ... gedencket, es habe der Kayser Sigismund auf oberwehntem Reichs-Tage von dem Reiche eine gewisse Hülffe wider die Hussiten verlanget, darauf die Stände auch einen Anschlag gemacht, so musten sie doch hierzu erst einen Vorgang gehabt haben.  
  Doch es liegt endlich an diesen Sachen nicht viel, ist auch dieses irrig, wenn Limnäus l.c. und noch einige andere Publicisten, aus der Matrickel die Reichs-Standschafft  
  {Sp. 116}  
  beweisen wollen, indem selbige nie vor einen dergleichen Beweißgrund gehalten worden: wie denn auch der Beytrag zu den Reichs-Anlagen die Reichs-Standschafft noch nicht ausgemacht, Coccejus in J.P. c.. 19.
  man überdis bey Abfassung der Matrickel dieses Absehen gantz nicht gehabt.  
  Vielmehr ist voraus zu setzen, daß der darinnen befindliche und contribuirende ein unmittelbarer Reichs-Stand sey. R.A. von 1576 §. 99. und von 1594 §. 122.
  Nach dem gegenwärtigen Zustande des Reichs contribuiret jeder Reichs-Stand vor einen Monat, oder einfachen Römer-Zug vor einen zu Roß 12 Gülden, und zu Fuß 4 Gülden gerechnet, nach den Kreysen.  
     
1) Österreichischer Kreyß.      
Das höchstlöbliche Ertz-Hauß Österreich, ist zwar frey, und an sich selbst des Anschlags befreyet, vertritt aber gleichwohl aus freyer Bewilligung zwey Chur-Fürsten, und giebt monatlich den Reuter zu 12 und den Fußknecht zu 4 Fl. gerechnet. zu Roß. zu Fuß. Fl.
120 554 3656
Daran hat ehemahls erleget: Österreich ob und unter der Ens 1218 Fl. 40 Kr. Tyrolische Lande 1218 Fl. 40 Kr.      
Steger, Kärndten und Crain 1218 fl. 40 Kr.      
Bisthum Trient wird von Tyrol vor einen Land-Stand gehalten, und tractirt, doch gleichwohl von demselben gegen dem Reich vertreten, mit 14 91 532
Das Bisthum Trient contribuirt zum Cammer-Gericht von selbsten 60 Fl.      
Bisthum Brixen, wird gleichergestalt, wie Trient, von Tyrol als Schirms-Herrn, doch cum onere eximirt und vertreten, mit 14 91 532
giebt aber zum Cammer-Gerichte selbsten 60 fl.      
Dietrichstein, von wegen der Herrschafft Trafft, so es cum jure territoriali besitzet, giebt am Gelde 76 fl.
wird von Österreich Tyrolischen Antheils vertreten,
zu des Cammer-Gerichts Unterhalt von selbsten 16 fl.
     
Grafschafft Kirchberg, ietzt Fuggerisch, vertritt Tyrol, cum onere mit 1 4 28
zum Cammer-Gericht 20 fl.      
Stadt Costantz, wird vom Hauß Österreich, cum onere eximirt und vertreten mit 3 50 216
zum Cammer-Gericht 62 ½ fl.      

2) Burgundischer Kreyß.

     
Im Jahr 1548 auf dem Reichs-Tage zu Augspurg hat Kayser Carl der V die Niederlande unter einen Creyß gebracht, ihn den Burgundisch-Niederländischen genannt, und an das Römische Reich gebunden, also, daß er von dem Reiche sollte beschützet werden, hergegen aber so viel als zwey Chur-Fürsten geben, als 120 554 3656
Und wider den Türcken, so viel als drey Chur-Fürsten, das ist 180 zu Roß, 831 zu Fuß, oder an Geld 5484 fl. alle Monat einfach geben: Jedoch seine Privilegia behalten, und an die Reichs-Abschiede und Ordnungen nicht gebunden seyn. Als aber nach dieses Kaysers Absterben, bey Regierung seines Sohns, Königs Philipps des Andern, in Hispanien, der Niederländische langwierige Krieg sich erhoben, so hat es auch mit solcher Reichs-Hülffe eine andere Gestalt bekommen.      
Auch ziehet er zugleich aus die Grafschaft Nassau-Breda, so mit 20 zu Roß, und 90 zu Fuß, oder 600 fl. und zum Cammer-Gericht mit 148 fl. im Anschlag ist, wiewohl der Fiscus contradiciret.      
Item, die Grafen von Bergen, Grafen zu Walheim, welche mit 10 zu Roß, 67 zu Fuß, oder 388 fl. und zum Cammer-Gericht mit 97 fl. angeleget sind.      
Ferner werden, so viel diesen Creyß betrifft, von der Kron Spanien extrahirt, die Grafen von Egmond, Herrn zu Elsemstein,      
{Sp. 117|S. 72}      
die mit 10 zu Roß, 45 zu Fuß, oder 3000 fl. zu dem Cammer-Gericht mit 75 fl. im Anschlage seynd. Wie auch die Grafen von Horn, welche im Jahr 1564. 1400 fl. erlegen lassen.      
3) Churfürstlicher Rheinischer Kreyß.      
Chur Mayntz, nach dem Churfürsten Anschlag, 60 277 1828
zum Cammer-Gericht 300 fl.      
Chur-Trier hat nach der Moderation von 1557. 40 zu Roß, 184 zu Fuß, an Geld 1216 fl. weil aber hernach seine Ritterschafft sich abgesondert, ist ihm nur 2 Drittheil blieben, nemlich 26 ⅔ 122 ⅔  
zum Cammer-Gericht 300 fl. 806 fl. 40 Kr.  
Abtey St. Maximin, bey Trier, so mit 3 zu Roß, 22 zu Fuß, oder 124 fl. beleget war, hat der Chur-Fürst daselbst den 17 Febr. 1570 sine onere erhalten      
Grafschafft Virnenburg gab 2 Pferde, 4 zu Fuß, an Gelde 40 fl.      
zum Cammer-Gericht 13 fl.      
Im Jahr 1685 den 4 Jun. hat man dieser Virnenburgischen Linie, unter dem Grafen Albrecht von Löwenstein und Wehrtheim begriffen, an den 40 fl. 25 abgezogen, und pro remanente gelassen 15 fl. Diese Grafschaft will Burgund wegen Lützenburg eximiren, es soll aber Chur-Trier die mehrertheils Güter dieser Grafschaft in der neuen Palentz samt dem Hause Monreal eingezogen haben; dessen sich F. Magdalena, Gräfin von Manderscheid (welche gleichwohl etwas wenig ums Jahr 1602 am Anschlag erlegt) vor diesem beschwert haben solle.      
Grafschaft Valendar, haben die Grafen von Sayn derselben meisten Theil, um die Zeit Kaysers Wenceslai, mit sonderbarer Maaß, Chur-Trier überlassen, unangesehen aber das Kayserliche Cammer-Gericht im Jahr 1606 derselben Wiederlösung den Grafen von Sayn zuerkannt, ist sie doch, wegen eingewandter Revision bisher bey Trier verblieben      
Chur-Cölln 60 277 1828
zum Cammer-Gericht 300 fl.      
Grafschaft Neuenar und Herrschafft Betbür, hat gegeben 2 zu Roß, 4 zu Fuß, oder 40 fl.
zum Cammer-Gericht 10 fl.
     
Wird aber von Chur-Cölln eximirt sine onere, aus Vorwand, sie gehöre unter seine Land-Stände.      
Grafschafft Reifferscheid 2 zu Roß, 2 zu Fuß, zum Cammer-Gericht 12 fl. wird meistentheils von Chur-Cölln, theils von Burgund eximirt.      
Chur-Pfaltz, giebt wegen an Chur-Bayern übergebener Ober-Pfaltz, nur die Hälffte des Churfürstl. Anschlags, nemlich 30 138 914
zum Cammer-Gericht 300 fl.      
Probstey Seltz 1 3 24
ist ums Jahr 1602 von Chur-Pfaltz cum onere vertreten worden, und hat es der Exemtion halber in Camera beruhet.      
Balley Coblentz, der Land-Commendator zu Coblentz, dessen Anschlag zum Cammer-Gericht 150 fl..      
Fürsten zu Arenberg 2 6 48
zum Cammer-Gericht 39 fl.      
Nassau- Beilstein 1 2 20
zum Cammer-Gericht 7 fl.      
Herrschafft Reineck      
zum Cammer-Gericht 6 fl.      
Grafschafft Nieder-Eisenburg giebt 2 8 56
zum Cammer-Gericht 15 fl.      
Stadt Gelnhausen hat gegeben 2 zu Roß, und 15 zu Fuß, oder 84 fl.      
zum Cammer-Gericht 35 fl.      
Wird aber von chur-Pfaltz und den Grafen zu Hanau eximirt, und davon nichts contribuirt.      
4) Bayerischer Kreyß.      
Chur-Bayern, nach dem Chur-Fürsten-Anschlag 60 277 1828
zum Cammer-Gericht 300 fl.      
Solte aber wegen der Obern-Pfaltz und Grafschafft Cham, die Hälfte des Chur-Pfältzischen Anschlags darzu geben.      
Desgleichen extrahirt er sine onere die Abtey Rede zwischen Wasser-      
{Sp. 119|S. 73}      
burg und Traunstein, Inn im Bayerland gelegen, so belegt gewesen mit 52 fl.
Und die Herrschafft Degenberg.
     
Ertz-Bischoff zu Saltzburg giebt 60 277 1828
zum Cammer-Gericht 225 fl.      
Saltzburg extrahirt sine onere das Bisthum Chiemsee, so gegeben 168 fl.      
zum Cammer-Gericht 30 fl.      
Bischoff zu Passau giebt 18 78 528
zum Cammer-Gericht 35 fl.      
Bischoff zu Freysingen giebt 12 80 464
zum Cammer-Gericht 75 fl.      
Soll Moderation erhalten haben, weil von seinen 13 Ämtern 8 in Österreich, und 2 im Bayerischen versteuert werden.      
Bischoff zu Regenspurg giebt 8 30 216
zum Cammer-Gericht 27 fl. 32 Kr.      
Probst zu Berchtolsgaden giebt 2 20 104
zum Cammer-Gericht 45 fl.      
Abtey Wald-Sachsen ist extrahirt worden, sine onere von Chur-Pfaltz, jetzo von Chur-Bayern, ist angelegt gewesen mit 4 zu Roß, und 24 zu Fuß, oder 144 fl. andere 120 fl.      
zum Cammer-Gericht 60 fl.      
Abt zu Kaysersheim, oder Karsheim giebt 4 60 282
zum Cammer-Gericht 150 fl.      
Will von Pfaltz-Neuburg extrahirt und unter die Land-Stände gerechnet werden.      
Abtey zu St Emeran in Regenspurg gab 2 zu Pferd, 18 zu Fuß, oder an Geld 96 fl. Im Jahr 1682 den 12 Septemb. ist derselbe durch ein Reichs-Gutachten mit 64 moderirt worden, bleiben - - 32
Niedermünster Äbtißin in Regenspurg, gab 1 zu Pferd, 3 zu Fuß, oder an Gelde 24 fl. ist 1683 den 7 May mit 14 fl. moderirt und gelassen worden, bey - - 10
Obermünster Äbtißin zu Regenspurg, hat gleichen Anschlag wie Niedermünster, ist aber den 18. Aug. 1684 moderirt worden, restiren also noch - - 10
Pfaltzgraf zu Neuburg, hat gegeben 20 100 640
zum Cammer-Gericht 125 fl.      
Anjetzo trägt Pfaltz-Sultzbach sein Theil absonderlich, ist doch deshalben mit Neuburg im Streit.      
Die Herrschafft Stauff am Regen oder Ehrenfels, vertritt Pfaltz-Neuburg, mit 3 - 88
zum Cammer-Gericht 19 fl.      
Die Herrschafft Heydeck, zum Bayerischen Kreyß gehörig, wird von Pfaltz-Neuburg vertreten, mit 5 7 88
Landgrafschafft Leutenberg eximirt Chur-Bayern mit 6 14 128
zum Cammer-Gericht 50 fl.      
Grafschafft Haag vertritt er desgleichen mit 4 10 88
zum Cammer-Gericht 30 fl.      
Graf zu Ortenburg eximirt Chur-Bayern mit 2 - 24
zum Cammer-Gericht 12 fl.      
Herren von Wolfstein, Freyherren von Ober-Sültzburg und Pürbaum, geben 2 4 40
zum Cammer-Gericht 10 fl.      
Herrn von Maichselrein und Waldeck geben 1 2 20
zum Cammer-Gericht 4 fl.      
Grafschafft Sternstein, vertritt Lobkowitz, ist durch ein Reichs-Gutachten den 5 (15) Jun. 1597 um die Hälfte moderirt, und von Kays. Maj. vermöge des den 13 (23) Sept. 1697 dictirten Commissions-Decrets allergnädigst approbirt worden, giebt also nur - - 150
zum Cammer-Gericht 10 fl.      
Herrschafft Breiteneck 1 2 20
zum Cammer-Gericht  fl.      
Stadt Regenspurg gab 10 zu Roß, und 50 zu Fuß, oder am Gelde 320 fl. sind aber derselben 1692 den 29 Mertz durch ein Reichs-Gutachten 170 fl. davon abgezogen und gelassen worden bey - - 150

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Stand: 9. Dezember 2013 © Hans-Walter Pries