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Zedler: Reichs-Unterthan HIS-Data
5028-31-192-6
Titel: Reichs-Unterthan
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 31 Sp. 192
Jahr: 1742
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 31 S. 109
Vorheriger Artikel: Reichs-Unter-Jägermeister
Folgender Artikel: Reichs-Vögte
Siehe auch: Wikipedia: fehlt
Hinweise: Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text  
  Reichs-Unterthan, Subditus Imperii, im weitläufftigern Verstande heißt überhaupt ein jedweder, so eines Römischen Kaysers höchste Obrigkeit mittelbar oder unmittelbar erkennet, und des Reichs-Schutzes geneußt.  
  In besonderm Verstande aber werden die Reichs-Unterthanen insgemein denen Reichs-Ständen entgegen gesetzt.  
  Sonst aber werden dieselben, eben wie die Reichs-Stände, in  
 
1) unmittelbare und mittelbare, und
2) in geistliche und weltliche
 
  getheilet.  
  Unmittelbare Reichs-Unterthanen sind  
 
1) Reichs-Fürsten, Grafen und Baronen, so keine Reichs-Stände sind;
2) die freye Reichs-Ritterschafft als Reichs-Sassen,
3) die unmittelbaren Reichs-Dörffer.
 
  Die mittelbaren sind diejenigen, so unter anderer Fürsten und Reichs-Stände Jurisdiction leben; welche  
 
1) von Illustrem, als Fürsten, Grafen und Baronen,
2) von Adelichem
3) von tapfferm und gutem, als bürgerlicher Räthe, Gelehrten, und anderer ansehnlicher Leute Kinder, und
4) von gemeinem Herkommen.
 
  Man theilet auch die Reichs-Unterthanen überhaupt in  
 
1) Edle, als Ritter, Patricien in Städten, Doctores und Licentiaten, nach welchen die von gutem tapffern Herkommen, als der Doctoren und Räthe, Kinder folgen, und
2) in Unedle, so entweder Bürgerlichen, oder Bauerstandes
 
  Da auch die Landsassen und Land-Städte in Schrifft- oder Cantzeley- und Amtsassen getheilet werden; so werden unmittelbare Unterthanen diejenigen genennet, die unmittelbar unter den Ämtern stehen, mittelbare hingegen die, so derer von Adel und Städte Gerichten unterworffen sind.  
     

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Stand: 24. April 2012 © Hans-Walter Pries