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Zedler: REPETITAE PRAELECTIONIS CODEX HIS-Data
5028-31-638-3
Titel: REPETITAE PRAELECTIONIS CODEX
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 31 Sp. 638
Jahr: 1742
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 31 S. 332
Vorheriger Artikel: REPETITA DIES
Folgender Artikel: REPETITA PROMISSIO
Siehe auch:
Hinweise:

Stichworte Text   Quellenangaben
  REPETITAE PRAELECTIONIS CODEX heist der Justinianische Codex, welchen der Kayser Justinian nochmahls genau durchgehen, und sodenn mit Abschaffung des erstern als ein förmliches Gesetz-Buch publiciren lassen. Und sind hiervon folgende Umstände zu mercken.  
  Nachdem die ebenfalls so genannten Justinianischen Institutionen u. Pandecten glücklich zu Ende gebracht waren, so trug der Kayser Justinianus dem Tribonianus, Dorotheus, Menna, Constantinus und Johannes auf, einen neuen Codicem zu verfertigen, weil man bey genauerer Untersuchung des ersten Codicis, nehmlich des Justinianischen, unterschiedliche Mängel angetroffen hatte, und wurde solcher daher Codex repetitae praelectionis oder secundae editionis genennet, wie solches zu ersehen ist aus der Constitutione Justiniani de Codicis Emendatione §. 3. Solcher wurde publiciret den 16 Oktober 534, und autorisirt den 28 December desselben Jahres.  
  Es wird aber dieser Codex eingetheilet in 12 Bücher, welche wiederum in ihre Titel und ein jeder Titel in seine Leges oder Gesetze, und solche in ihre Paragraphos, eingetheilet worden. Nach der Rechnung des Barth. Litig sollen 804 Titel und 4554 LL. in diesem Codice angetroffen werden; nachdem Harprecht aber 764 Titel und 4648. LL.  
Zitierweise Man allegiret den Codicem durch ein grosses C. oder Cod. z.E. L. 1. C. de nupt. oder L. 2. Cod. de Judic.  
  Die zwey ersten Tit. Libri secundi Codicis werden auf folgende Art allegirt:  
 
  • der erste also, L. 2. C. de Adv. 1.
  • der andere aber L. 3. C. de Adv. 2.
 
  die drey letzten Bücher des Codicis betreffend, weil sie sehr starck an Titeln sind; so pflegt das Buch allezeit, und dann und wann auch der Titul mit dabey gesetzt zu werden, z.E. L. 10. C. de Censit. et c. Lib. 11. tit. 57.  
  Sie gehören mit zu dem alten Römischen Staats-Rechte.  
  Dieser Codex R.P. hält so wohl die alten als neuen Kayserl. Constitutiones und 50 Decisiones in sich.  
alte kaiserliche Constitutiones Die alten Kayserl. Constitutiones heben sich an von dem Hadrian und gehen bis auf die Zeit des Justinianus. Unter den alten Kayserl. Constitutionen werden auch einige unächte oder untergeschobene (Spuriae) angetroffen, die von dem Anton Augustinus, Cujacius und Contius dem Codici Rep. Prael. einverleibet worden; sie haben aber keine Autorität, und werden daraus erkannt, wenn entweder solche in den alten Exemplarien nicht angetroffen werden, oder von den alten Glossatoren mit keinen Noten erläutert  
  {Sp. 639|S. 333}  
  werden, oder aus den kleinen Buchstaben oder numero majori, welcher voran stehet: Dergl. Constitutio spuria ist L. 36. 39. 40. 42. 43. 44. 45. 46. 47. 48. 57. Cod. de Episc. et Cleric. etc.  
neue kaiserliche Constitutiones Die neuen Constitutiones sind diejenigen, welche erst nach dem Justinianischen Codice herauskommen sind, und durch welche der Kayser Justinianus das alte Recht entweder bestätiget, oder verbessert, oder verändert hat.  
Decisiones Was die Decisiones, so in dem Cod. R.P. enthalten sind, anlanget; so sind es diejenigen Constitutiones, wodurch das alte streitige Recht (Jus vetus controversum) entschieden wurde. Sie sind aber von dem Kayser Justinianus promulgirt worden, Const. Cordi nobis §. 1.
  Zu Verfertigung dieser Decisionen gaben die Streitigkeiten der alten Römischen Juristen Gelegenheit, wie solches aus dem § f. l. de libertin. und d. Const. Cordi §. 1. zu ersehen. Und sind solche zu eben der Zeit verfertiget worden, als die Institutionen und Pandecten gemacht wurden, nehmlich unter denen Bürgermeistern Lampadius und Orestes, wie auch in dem andern Jahre hernach, das ist, im 4, 5 und 6 Jahre der Regierung des Kaysers Justinianus. Und dieses will man zum Theil aus deren Unterschrifft, theils auch aus denen Uberschrifften u. theils aus der Materie selbst erkennen. Die Unterschrifft aber ist insgemein diese: sub Consulatu Lampadii et Orestis oder post Consulatum eorum. Die Überschrifft bestehet hierinnen: Juliano Praef. Praet. oder Johanni Praefecto Praetorio.  
  Allein diese beyden Stücke sind nicht hinlänglich, daraus abnehmen zu können, ob eine Constitution eine Decision sey, sonsten würden mehrere als 50 heraus kommen. Die Materie aber scheinet ein besseres Kennzeichen einer Decision zu seyn, wenn nehmlich in einem Lege des Cod. R.P. der alten Juristen Controversien recensiret und auch solche zugleich decidirt werden,
  • § f. de libertin.
  • Alber. Gentilis in Disp. de Lib. Jur.
  Inzwischen sind dennoch nicht alle Constitutiones, welche die Streitigkeiten der alten Juristen beylegen, unter die 50 Decisiones zu zählen, sondern nur diejenigen, welche nach Edirung des ersten Codicis promulgirt worden. Es werden aber auch in diesen Decisionen nicht alle Rechtsstreitigkeiten, sondern nur der alten Juristen ihre beygeleget.  
  Daß aber nur 50 Decisionen und nicht mehr oder weniger seyn sollen, das wird aus der Const. Cordi §. 1. bewiesen, und muthmasset Emundus Merilius, man hätte bey derselben Verfertigung Reflexion auf die 50 Bücher der Pandecten gemacht. Wissenbach ad π. Disp. 1 tit. 4. stehet in denen Gedancken, es wären nur 30 Decisiones, weil das Wort Decisio nur 30 mahl in denen LL. Cod. vorkomme; Matth. Stephan. hergegen vermeynet in seinem Comm. ad Nov. Prooem. n. 16. daß von denen 50 Decisionibus nur 25 den Namen behalten hätten; die übrigen 25 Decisiones aber wären entweder verbessert oder geändert worden, und würden in dem Cod. R.P. unter dem General-Titul derer Constitutionum begriffen. Von dieser Materie kan des ungenannten Autoris Hist. Jur. Rom. p. 579 u.ff. weiter nachgelesen werden.
Authenticae Diesem Codici R.P. sind nach der Zeit die Authenticae aus denen Novellen und des Kaysers Friederichs I Constitutionen [1] einverleibet worden. Wer aber hievon wahrhafftiger Urheber seyn mag, solches läst sich so richtig nicht behaupten,  
Autor d.l. p. 589. u.ff.
[1] HIS-Data: siehe auch AUTHENTICAE FRIDERICI I.
     

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Stand: 25. Dezember 2012 © Hans-Walter Pries