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Zedler: REPUDIUM HIS-Data
5028-31-666-13
Titel: REPUDIUM
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 31 Sp. 666
Jahr: 1742
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 31 S. 346
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Folgender Artikel: REPUDIUM MISERIT …
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  REPUDIUM, war zu Rom eine Art der freywilligen Ehescheidung, so aber eigentlich nur unter verlobten Personen statt gefunden, also, daß entweder ein Bräutigam der Braut, oder auch die Braut dem Bräutigam die getroffene Ehe-Bündnisse mit der gewöhnlichen Formul aufkündigten; Conditione tua non amplius utor.  
  Wenn aber der andere Theil hiermit nicht zufrieden war, und die Sache vor den Richter brachte, so thaten selbige gemeinglich den Ausspruch, daß entweder die Hochzeit dennoch vor sich gehen,  
  {Sp. 667|S. 347}  
  oder der hieraus entstehende Verlust nach Beschaffenheit der Umstände durch ein gewisses Geld ersetzet werden muste.  
  Hatte ins besondere der Bräutigam Anlaß dazu gegeben, so verlohr er das an seine Braut zur Ehe gegeben Pfand; fiel aber die Schuld auf diese letztere, so muste sie dasselbe doppelt wieder geben. Da hingegen die Strafe gar wegfiel, wenn solche Trennung ihre trifftige Ursache hatte, so aber alles nicht eher, als in den tiefern Zeiten üblich war.
  • Gellius ...
  • Pitis.
  • Sigon. ant jur. civ. R.
  • Hotomann de sponsal.
  • Heineccius synt. ant. Rom.
  Ubrigens wird das Wort: REPUDIUM in denen Rechten auch mit unter von würcklichen Eheleuten gesagt, die sich von einander scheiden und absondern. Siehe Ehescheidung, im VIII Bande p. 351 u.ff. besonders p. 359.  
     

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Stand: 1. November 2013 © Hans-Walter Pries