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Quellenangaben |
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Sachsen-Recht oder Sächsisches
Recht,
Jus
Saxonicum, Droit Saxon. |
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Unter diesem
verstehet man gemeiniglich
nichts anders, als diejenigen
Gesetze und
Verordnungen, welche
vornehmlich
in denen
Chur- und Fürstlich Sächsischen
Provintzien und
incorporirten Landen üblich sind, und werden
selbige überhaupt in das
alte und neue
abgetheilet. |
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Das alte oder gemeine Sächsische Recht bestehet aus dem
Land- und Lehn-Rechte, und
dem Weichbilde; das neue Sächsische Recht hingegen ist entweder das
Churf. oder
Fürstliche Sächs. Recht. Wovon unter besondern
Artickeln
ein mehrers nachgesehen werden kan. |
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Ehe und bevor wir aber zu deren weitern
Abhandlung selber schreiten; so wird nicht
undienlich seyn, vorläufftig erst eines und das
andere so wohl von denen Durchlauchtigsten
Gesetzgebern oder Urhebern dieses Sächsischen
Rechtes, und der ihnen deshalber zustehenden
Macht und
Gewalt, als auch von der Art und Weise,
wie solche theils abgefasset, theils auch in das
Land bekannt gemacht und zu jedermanns
Wissenschafft gebracht werden, zu erinnern. |
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Es ist demnach |
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{Sp. 259|S. 143} |
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vor allen Dingen zu wissen, wie auch aus den
Deutschen Geschichten zur Gnüge bekannt, daß
Deutschland vor
Zeiten überhaupt zwey
allgemeine
Rechte gehabt, das
Fränckische oder
Schwäbische, und das Sächsische. Jenes ist in
dem Schwaben-Spiegel verfasset, aber nicht mehr
im Brauch. Dieses hingegen oder das alte
Sachsen-Recht ist eigentlich dasjenige Recht,
dessen sich die
Sachsen, so bey den Alten in
Ostfalen und Westfalen eingetheilet wurden,
bedienten. |
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Solches bestund, wie der andern
Deutschen
Völcker ihre Rechte, anfänglich in allerhand
hergebrachten
Gewohnheiten. Und ist die
wahrscheinlichste
Meynung, daß sie vor Carls des
Grossen
Zeiten keine geschriebene Gesetze
gehabt, indem, was in dem
Land-Recht und in
der Glosse von Constantinus dem Grossen
erzehlt wird, als wenn selbiger dieses Volck mit gewissen Rechten versehen, vor
ein ungereimtes
Geschwätze zu halten ist. |
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Carl der Grosse aber hatte selbigen zuerst
geschriebene Gesetze gegeben, welche zum Theil
noch übrig, und von Herolden, Lindenbrogen,
Lucas Holstenen, und andern, an das Licht
gebracht worden. Nach der
Zeit haben vielleicht die
andern Deutschen
Kayser und
Könige etwas hinzu
gethan. Wie denn insonderheit Heinrichen dem
Vogler der
Ursprung des Heergewettes, ingleichen
auch den Otten unterschiedene
Ordnungen
beygeleget werden. Aus welchen allen und den
alten Gewohnheiten nachgehends Ebko von
Rebkau zu Anfang des 13. Jahrhunderts seinen
Sachsen-Spiegel zusammen gesetzt hat. |
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Dieses
Recht hatte vor alten Zeiten einen
grossen Theil von Deutschland unter sich, und
wurde vor ein allgemeines Recht in der
Sächsischen Pfaltz gehalten, und dem
Schwäbischen Rechte, welches in den an dem
Rhein gelegenen
Provintzien und den
Niederlanden beobachtet wurde, entgegen
gesetzet. Es drang auch sogar in Pohlen, und die
damahls darzu gehörigen Provintzen, in denen es
auch noch zum Theil in gutem
Ansehen ist. |
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Als aber in Deutschland der
Stände
Macht
mehr und mehr anwuchs; so ist geschehen, daß
deren viele, ungeachtet sie noch bis jetzund zu der
Sächsischen Pfaltz gehörig, selbiges entweder gar,
oder doch zum Theil, abgeschaffet, und nunmehro
dessen Beobachtung in die
Grentze der
Lande
Albertinischer und Ernestinischer Linie
eingeschräncket worden. |
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Heut zu Tage theilet sich das Sächsische
Recht in 2 Theile, deren der eine gemein
Sächsisch Recht, der andere Churfürstl. Sächsisch
Recht genennet wird. |
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Der erstere bestehet wiederum aus 3 Theilen,
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Nachdem aber mit der
Zeit darüber
verschiedene Streit-Fragen und ungleiche
Meynungen entstanden; so sind solche
vornehmlich durch
Churfürst
Augustens
Constitutionen und
Johann George II Decisionen
erörtert und abgethan worden, die aber allein in
den Churfürstlichen Landen gelten; da hingegen
das alte Sachsen-Recht nicht nur in den beyden
Ober- und Nieder-Sächsischen Kreisen, sondern
auch |
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{Sp. 260} |
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in Schlesien, ja in Pohlen und Liefland, so viel
die
Städte betrifft, noch bis auf den heutigen Tag
gebrauchet wird. |
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Nachgehends sind von höchstbemeldeten
Churfürst
Augustens, Preißwürdigsten
Andenckens, Durchlauchtigsten Nachfolgern in der
Chur-Würde von
Zeit zu Zeit noch mehrere
Verordnungen und Erläuterungen derer bisher
schon bekannt gewesenen
Rechte und
Gesetze
publiciret worden, wie unter denen
Artickeln
Sächsische Gesetze und Sächsische
Rechts-Historie mit mehrern zu ersehen seyn wird;
von deren verbindlichsten
Krafft Rechtens in
Ansehung derer Churfürstlich-Sächsischen
Unterthanen und
Lande folgende Betrachtung
hinlänglich zeugen kan. |
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Es ist nehmlich unter denen Rechtsgelehrten
gegenwärtiger
Zeit eine gnugsam bekannte und
durch viele Reichs-Grund-Gesetze bestätigte
Wahrheit, daß die
unmittelbaren
Stände des
heiligen
Römischen Reichs Deutscher Nation,
krafft der ihnen zustehenden
Landes-Herrlichen
Macht und Hoheit, in ihren
Territoriis neue
Gesetze
geben, und entweder die alten zum Besten der
Unterthanen ändern, oder gar abschaffen mögen.
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Siehe
- die
Wahl-Capitulationen derer Kayser
- Leopolds und
Josephs, Art. 3.
- Carls VI, Art. 1.
- Hertius de
Superior. Territor. …
- Johann Ehrenfried Mayer in
Tract. de Jure Statuum Legislatorio …
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Und ob zwar einige in den
Gedancken stehen,
als ob die
Rechte derer Privat-Personen, welche in
denen
Reichs-Abschieden, und andern
allgemeinen Reichs-Gesetzen, enthalten, von
einem
Landes-Herrn nicht dürfften geändert
werden, zumahl, wenn denenselben die clausula
derogatoria annectiret zu befinden, massen
dergleichen mit allgemeiner Einstimmung der
Stände errichtete
Gesetze
unveränderlich und
eben so wenig, als andere
Conventionen
unmzustossen: |
(Myler von Ehrenbach
de
Principibus et Statibus Imperii … Stamm de Servit.
person. … Vitriarius
in Jur. Publ. …) |
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so scheinet doch diese
Meynung, wenn sie
nicht mit gehöriger Beschränckung angenommen
wird, der Landes-Fürstlichen Hoheit sehr
nachtheilig zu seyn, indem dergleichen
Conventionen die hohen Paciscenten nur in so
weit, was den öffentlichen Reichs-Staat, oder die
Stände selbst, oder derselben
Unterthanen, gegen
einen und den andern Reichs-Stand und dessen
Unterthanen betrifft, verbinden, keineswegs aber
die Art und Weise, das Justitz-Wesen in ihren
eigenen Ländereyen zu besorgen, und denen
Unterthanen Rechte und Gesetze vorzuschreiben,
bestimmen, noch einschräncken. |
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Dahero vielmehr dafür zu halten, daß weder
durch die neuern Reichsgesetze, sofort denen
Gewohnheiten und
Landes-Ordnungen in
Entscheidung derer Unterthanen
Privat-Angelegenheiten etwas entzogen worden,
noch auch hierdurch die
Reichs-Stände selbst,
ohne ausdrückliche und besondere Verzicht, ihre
Landes-Fürstliche Hoheit einschräncken, und
ihnen die Freyheit
benehmen lassen, daß, wenn es
ihren Landen nützlich, sie unter ihren eigenen
Unterthanen sothane
Gesetze
nicht ändern
könnten und dürfften, in Betracht, weder Ihro
Kayserlichen Majestät, noch denen übrigen hohen
Reichs-Ständen, daran gelegen, auf was massen
ein unmittelbarer
Reichs- |
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{Sp. 261|S. 144} |
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Stand seine
Unterthanen
regieret. Dieses ist
die gründliche
Meynung des
Herrn
Reichs-Hof-Raths von Berger in Oeconom. Jur. …
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Bes. -
Titius
in Jur. Priv.
…
-
Cocceji
in Jur. Publ. prud. …
- Thomasius in
Dissert. de Stat. Imp. … §. 44. u.ff. bis zum
59.
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Daß aber insonderheit die Durchlauchtigsten
Vorfahren des Chur-Hauses
Sachsen diese
Autonomian, oder unumschränckte
Macht, ihren
Unterthanen
Gesetze
vorzuschreiben, jedesmal
behauptet, solches ist aus der Historie offenbahr.
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Siehe
Pfeffinger
ad Vitriarium
… |
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Und pfleget daher der
Churfürst zu
Sachsen
der höchste Verweser und Beschützer des
Sächsischen Rechtes (Juris Saxonici supremus
Tutor et Defensor) genennet zu werden, |
Germ. Princ. … |
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Massen dieses die von etlichen Jahrhunderten
her ergangene Sächsischen
Landes-Ordnungen
darlegen. Und hat unter andern
Churfürst
Friedrich
der Weise, glorwürdigsten Andenckens, nebst
denen übrigen
Hertzogen zu
Sachsen, als im Jahre
1521 von Kayser
Carln V auf dem
Reichs-Tage zu
Worms in dem
Abschiede §. 19. verordnet wurde,
daß der Brüder Söhne nebst des Verstorbenen
Brüdern und Schwestern in stirpes succediren, und
alle und jede Statuta, Satzungen, Gewohnheiten,
Gebräuche, altes Herkommen, und Freyheiten, wo
die an einigen Orten dieser Kayserlichen Satzung
zuwider erfunden, caßiret und abgethan seyn
sollen, dawider nicht allein feierlichst protestiret;
sondern es ist auch das
Herkommen, und alte
Sächsische
Recht, nach welchem bey
Erbschafften das Darstellungs-Recht in der
Seiten-Linie gäntzlich ceßiret, von Churfürst
Augusten, Preißwürdigsten Andenckens, per Nov.
Constitut. … Wir wollen aber mit diesen Unsern
Gesetzen etc. von neuen bestätiget worden. |
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S. das Torgauische Ausschreiben Tit.
welchergestalt die Agnaten und Mit-Belehenten circ. fin. ibi:
nach dieser Ordnung, wollen wir, daß
man in den Hof-Gerichten, Juristen-Facultäten und
allen Schöppen-Stühlen, nicht allein in künfftigen,
sondern auch in den Fällen, so sich zuvor
zugetragen, und noch nicht gäntzlich erörtert,
richten, und derselben nach erkennen, sprechen
und urtheilen soll, wollen auch alles dasjenige, so
solcher unserer Ordnung zuwider, angesehen und
bedeutet werden mag, aus Churfürstlicher Macht
und Hoheit in unsern Landen hiermit corrigiret,
aufgehoben und abgethan haben. |
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Und hat vornehmlich
Churfürst
August wegen
vieler guten
Gesetze
den
Namen des
Sächsischen Justinians (Justiniani Saxonici) und
einen unsterblichen Ruhm erlanget. |
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In der von Churfürst Johann George II
Glorwürdigen Andenckens herausgegebenen
Policey-Ordnung §. f. werden von dieses hohen
Hauses Durchl. Gesetz-Gebern folgende
nahmhafft gemacht: Dabey wir aber unsere in GOtt
ruhende geehrten lieben Vorfahren, sonderlich
aber, Churfürst Ernstens, Churfürst Moritzens,
Churfürst Augustens, Churfürst Christians I und
II und unsers Hochseligen Herrn Va- |
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{Sp. 262} |
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ters Churfürst Johann Georg I aller
höchstseeligsten Gedächtniß,
Kirchen-Landes-Ordnungen, keinesweges
ausgeschlossen haben wollen. |
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Über diß haben die
Churfürsten zu
Sachsen,
bey denen solennen Reichs-Zusammenkünfften
das
Recht, Policey- und Tax-Ordnungen zu
errichten, und darüber zu halten. |
Besiehe
Struv
in Synt. … und
neueste Tax-Ordnung d.d. Augsp. 31. Jan.
1690. |
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Nachdem auch bekannt, daß die Churfürsten
von Sachsen nebst denen übrigen
protestirenden
Reichs-Fürsten, in Geistlichen- und
Kirchen-Sachen, ebenfalls die
Ober-Herrschafft
und das Recht,
Gesetze zu geben, ausüben, |
- Instr.
Pacis Westph.
Art. 5. §. 30.
- Henniges ad d.I. …
- Hertius de Super.
Territ. …
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So wird nicht nöthig seyn, gegenwärtig zu
untersuchen, wie weit der
Hertzoge von
Sachsen
Autorität, in Kirchen-Sachen zu
befehlen, vormahls
gegangen, sondern wir erinnern nur kürtzlich, wie
der ehemahlige Chur-Sächsische
Ober-Consistorial-Rath Reinhardt in Meditat. de
Jur. … behaupten wollen, daß
Churfürst
Friedrich II. nebst seinem
Herrn Bruder Wilhelm, ingleichen
Hertzog George, und andere, schon zu ihrer
Zeit,
durch Kirchen-Gesetze rechte Disciplin und
Gottes-Dienst zu halten, auch Abstellung alles
dessen, was die wahre
Gottesfurcht und
Frömmigkeit verhindert, wie hingegen das
abergläubische und ruchlose Wesen nicht wenig
befördert, zu wege zu bringen beschäfftiget
gewesen, dahero vermöge einer von dem von
Germar, Land-Comthur der Balley Thüringen,
gefertigten alten Nachricht, Hertzog George
einsten sich dessentwegen bey entstandenen
Irrungen gegen des Deutsch-Meisters Gesandten
vernehmen lassen: Er reimete offtermeldter Balley
halber niemand etwas ein, und wäre er in seinem
Lande selbst Pabst, Kayser und Deutsch-Meister.
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Siehe |
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So bald als durch Churfürst Johann George I.
Testament und darauf erfolgte Verträge,
Chur-Sächsischen Lande, dem äusserlichem
Ansehen nach, gewisser massen zergliedert
worden, ist die Frage fürgefallen: Ob und wie weit
die Fürstlichen Herren Vettern dieser Linie, bey
Errichtung der neuen oder Veränderung der alten
Landes-Gesetze, Antheil zu nehmen? Wir haben
bereits oben gehöret, daß das Recht, Gesetze zu
geben, aus der Landes-Fürstl. Hoheit herzuleiten;
folglich wird auch die Beantwortung dieser Frage,
ob den Durchl. Herren Vettern die Landes-Fürstl.
Hoheit in ihren Landes-Portionen zustehe, oder
nicht, nach eben diesem Grunde einzurichten
seyn. |
- Reinhardt, alleg. Tract.
…
- Stryck de Jur. Pap. …
- ingleichen Land-Recht Art. 3. Lib. 1.
verb. der Pabst mag kein Recht
setzen, da er unser Land- und Lehn-Recht mit
kräncken möge.
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Die bejahende
Meynung haben zwar etliche
der
Fürstlichen
Herren Vettern darzustellen
gesuchet, wie insonderheit aus dem vom
Hochseeligen Herrn
Hertzog Moritz Wilhelm,
postulirten
Administratorn zu Naumburg
d.d. 2.
Dec. 1685. in Druck gegebenen
Mandate bekannt
ist; da hingegen die verneinende in der kurtz vorher
d.d. 20. Sept. ejusd. a. an Seiten des hohen
Chur-Hauses gefertigten |
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{Sp. 263|S. 145} |
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Deduction, welche
Lünig im Deutschen
Reichs-Archiv … mittheilet, und in anderer und die
Staats-Wissenschafft
hochverdienter Männer,
gegen das Fürstl. obangezogene
Mandat
gefertigten
Schrifften, insonderheit aber in dem
eigentlichen Berichte, wie es mit denen, zwischen
Churfürstlicher Durchlauchtigkeit Johann Georg III.
und Dero Herren Vettern beyden Hertzogen zu
Sachsen und Administratorn der Stiffter Merseburg
und Naumburg obschwebenden Differentien vor
Bewandnis habe, d. an. 1688. gründlich
ausgeführet worden, wie nemlich das errichtete
Testament und darauf erfolgte Theilung das von
uralten Zeiten so wohl ausser dem
Churfürstenthum, als was die Chur betrifft,
hergebrachte Recht der Erstgeburt keines weges
aufgehoben oder verändert, viel weniger einen
Staat in den andern, wider die Reichs- und
Landes-Verfassung, formiret, sondern vielmehr die
Fürstlichen Landes-Portionen, als partes
integrantes in einem Unito, mit denen Churfürstl.
Landen verbleiben, mithin die allgemeine
Oberherrschaft (Jus
Superioritatis Universale,
oder
in regula) Churfürstlicher Durchlauchtigkeit
dergestalt zustehe, daß davon denen Fürstl.
Herren Vettern ein mehrers nicht als diejenigen
Actus, so ihnen in dem Freund-Brüderlichen
Hauptvergleiche nachgelassen, und zwar auf die
darinnen bestimmte Art und Weise, eingeräumet
worden, massen dieses das Hochfürstl. Haus
Sachsen-Weissenfels insonderheit vor längst
erkannt u. Ihro Churfürstl. Durchlauchten das hohe
Regale der
Landes-Herrlichkeit und der
Oberherrschaft (Jus sublime Territorii et
Superioritatis) samt allen davon abhangenden
Befugnissen und Gerechtigkeiten, so wohl in
geistlichen, als weltl. Angelegenheiten, in ihrer
Landes-Portion, deutlich zugestanden hat, |
per Recess. Eluculat. d. an.
1682. §. 8. 9. beym Lünig im Deutschen
Reichs-Archiv P. Spec. Cont. 2. Abtheilung 4. Abs.
1. f. 645. |
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Solchergestalt nun ist das hohe Recht,
allgemeine Landesgesetze zu ertheilen, als ein
Vorbehalt Sr. Churfürstlichen Durchlauchtigkeit
alleine verblieben. Wir wollen die hieher gehörigen
Gründe anziehen, damit ein jeder selbst den Grund
der
Sache beurtheilen möge. |
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Anfänglich sind in dem Testamente Johann
George I Glorwürd. Andenckens d.d. 20 Julii 1652
§. 11. dem Durchl. Chur-Hause überhaupt alle mit
dem Rechte der Erstgeburt verbundene
Gerechtsame zugetheilt. Daß aber unter diese das
Recht,
Gesetze zu geben und zu erklären,
vornehmlich mit zu zehlen ist, ist offenbahr. |
Siehe Ludolph in Introd. ad
Jus Primogen. … ingl. von Ponicau in Disp. de
Emolument. … |
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Hiernächst gehet der Freund-Brüderliche
Haupt-Vergleich d.d. 22 April. an. 1657. § 44 dahin:
Wann auch die Churfürstl. Durchlauchtigkeit
Landes-Ordnungen in geist- und weltlichen Sachen
zu publiciren nützlich befinden, wollen sie solches
denen Herren Brüdern zu erkennen geben, ihre
Bedencken darüber vernehmen, weß man sich
sodann auf einem allgemeinen Land- und
Ausschuß-Tage vereinigen wird, das wollen die
Herren Brüdere in den Ihri- |
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{Sp. 264} |
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gen auch publiciren, ausschreiben, und zu
Wercke richten lassen. |
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In dem von Churfürstlicher Durchlauchtigkeit
mit dem Durchl. Sächsischen Weissenfelsischen
Hause d.d. 12. Sept. 1682. getroffenen
Elucidations-Recess. § 34. ist insbesondere
verglichen: Wann Churfürstl. Durchlauchtigkeit
allgemeine Landes-Gesetze und Ordnungen in
geistlichen und weltlichen Sachen, zu publiciren
nöthig oder nützlich befinden, wollen sie solches
mit Ihro Fürstlichen Durchlauchtigkeit
communiciren, Dero Erinnerungen und Bedencken
darüber vernehmen und bey einem Land-Tage
proponiren; was nun so dann abgehandelt und
geschlossen wird, das soll in Ihro Churfürstlichen
Durchlauchtigkeit Namen abgefaßt verbleiben,
jedoch aber in Ihro Fürstlichen Durchlauchtigkeit
Landes-Portion von Deroselben publiciret u. zu
Wercke gerichtet werden; dafern auch gewisse das
Land angehende Fälle vorkämen, da Ihro
Churfürstl. Durchlauchtigkeit sonderliche Mandata
in Ecclesiasticis oder Secularibus,
in Militaribus oder
Civilibus, in Müntz-Sachen, und dergleichen,
dem Herkommen nach, auszufertigen genöthiget
würden, soll die Publication solcher
Mandatorum in
Ihro Fürstlichen Durchlauchtigkeit Landes-Portion
in Ihro Churfürstlichen Durchlauchtigkeit Nahmen,
jedoch mediate und von Ihro Fürstlichen
Durchlauchtigkeit, auf die Masse geschehen, daß
zwar Ihro Fürstliche Durchlauchtigkeit zu solchem
Behuff ein gewisses Patent nach der Notul sub. Lit.
A. fertigen, demselben aber das
Mandat ingroßiren
lassen mögen. |
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A. |
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Notul des Publications-Patents,
welchem die
Churfürstlichen Mandata zu ingroßiren. |
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„Von Gottes Gnaden Wir Joh. Adolph,
(Tot. Tit.)
Thun hiermit kund und zu wissen: Demnach der
Durchl. Fürst und Herr Johann Georg III. (Tot. Tit.)
wegen (inseratur generaliter causa vel occasio
Mandati) vermittelst eines öffentlichen Mandats,
welches nachfolgenden wörtlichen Inhalts ist
(inseratur Mandatum integrum) Verordnung zu
thun, der Nothdurfft erachtet, Uns auch solches
Freundvetterlich zu erkennen gegeben, und
dannenhero dasselbe in Unsere Landes-Portion
ebenmäßig zu publiciren und zu Wercke zu richten.
Als Befehlen Wir hier mit unseren etc. daß sie jetzt
angeregtem Mandat allenthalben sich gemäß
bezeigen.„ |
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Ferner ist mit zu berühren, wie weit die
Herren
Land-Stände bey Errichtung neuer allgemeiner
Gesetze und
Landes-Ordnung zu concurriren
pflegen. Ob nun wohl an und vor sich derer
Landes-Stände Zuziehung bey denen zu
errichtenden Gesetzen ordentlicher Weise nicht
erfordert wird massen die
Macht, Gesetze zu
geben, eine
Würckung der
Majestät, oder doch der
dieser ziemlich nahe kommenden
Landes-Hoheit
ist, deren die Landes-Stände ordentlicher Weise
nicht theilhafftig werden; So kan doch, aus alten
Herkommen, gegebenen Reversalien und
Privilegien, dergleichen Gerechtsame denen
Landes-Ständen wohl zuste- |
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{Sp. 265|S. 146} |
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hen. |
Besiehe von
Rhez.
Lib. 2.
Instit. Jur. Pub. … |
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Ja es scheinet sehr billig und löblich, und
einem
Landes-Herrn zu rathen zu seyn, daß er die
allgemeine Landes
Gesetze mit Rath und
Gutachten der Stände auf denen
Land-Tägen
errichte, damit die von ihnen selbst an die Hand zu
gebende Beschwerden desto nachdrücklicher
erwogen, und die Gesetze zu Abstellung derselben
eingerichtet werden mögen. |
-
Ziegler
de Jur. Majest.
…
- Myler. von
Ehrenbach in Tr. de Princ. et Stat.
Imp. …
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Dergleichen altes
Herkommen findet sich
insonderheit in denen Chur- und Fürstlichen
Sächsischen Landen, wo selbst bey Erricht- und
Verbesserung allgemeiner Landes-Gesetze und
Policey-Ordnungen, die
Land-Stände (deren
Corpus aus
Prälaten,
Grafen und
Herren, denen
von der Ritterschafft und
Städten zusammen
gesetzet ist, und deren unterschiedliche
Beschaffenheit und Eintheilung der hochberühmte
Sächsisch-Zeitzische
Cantzlar,
Veit Ludwig von
Seckendorff, im Deutschen Fürsten-Staat, …
beschreibet) mit dazu gezogen und derselben
ohnmaßgebliche Erinnerungen erfordert und
zugelassen werden. |
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Einige meynen, daß aus denen zu
überlegenden Puncten der Landstände Votum,
wenigstens in denen vorigen
Zeiten, einem
Decisivo bißweilen nahezu kommen geschienen,
wenn nicht nur von denen Ständen bey
verschiedenen Land- und Ausschuß-Tägen ein
und andere Postulata in Unterthänigkeit depreciret,
woraus mehr als ein blosses Gutachten oder
unmaßgeblicher Vorschlag zu folgern wäre,
sondern auch viele höchstwichtige
Sachen, worauf
so wohl des gesammten
Volckes, als der hohen
Landes-Herrschafft, Bestes beruhet, erörtert
worden. |
Besiehe German. Princ. …
u.f. und in not. b.c. desgleichen Glafeys Geschichte
des Hauses Sachsen … |
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Hingegen legen die meisten denenselben nur
ein Votum Consultativum bey, indem dasselbe
nicht so wohl die
Macht und
Gewalt,
Gesetze zu
geben, als vielmehr nur die Art und Weise, wie
solche am besten abzufassen und einzurichten,
zum
Grunde hat. Dahero hat auch der
Herr
Reichs-Hof-Rath von Berger in Oeconom. Jur. …
aus einem von der löblichen Juristen-Facultät zu
Wittenberg im Jahre 1686 ertheilten Responso gar
wohl angezogen: Sie (die Land-Stände) wurden
bey denen Land-Tägen alleine darum zu denen Deliberationibus
gezogen, damit man die Sachen
desto genauer untersuchen, und was nützlich oder
schädlich seyn könne, desto mehr vergewissert
werden möchte, ansonsten aber der Schluß gar
nicht von der Landschafft, sondern von dem
Landes-Herrn selbst, oder dessen Regierung zu
gewarten sey, und solche Regierungen sich den
Land-Ständen zu conformiren, und nach ihrem
Willen den Schluß zu fassen, nicht angehalten
werden mögen. Bleibet also der Satz festgestellet,
daß sothane Gesetze allererst durch des
Landes-Herrn Gutbefinden und Approbation ihre
Consistentz und
Krafft erreichen. |
- Coler in Proc. Exec.
…
-
Thomasius in supr. alleg. …
- Wildvogel in
|
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{Sp. 266} |
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Diss. de Statibus Provinc. von Land-Ständen §.
54. |
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-
Struv
in Synt. Jur. Publ.
…
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Nachdem nun die
Gesetze und
Landes-Ordnungen, mit Zuziehung derer Stände,
gemeiniglich eingerichtet worden; so pflegen
solche nachgehends von dem Hochpreißlichen
Geheimden Raths-Collegio approbiret, und durch
die Hochlöbliche Landes-Regierung ins
Land
ausgefertiget und
publiciret zu werden, welche
meistentheils nach Ablauf 2 Monathe, nach deren
geschehener
Publication, ihre verbindlichste Krafft
Rechtens erlangen. |
S.
Praef. ad Constit. August.
d. anno 1572. … |
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Jedoch, wenn plötzliche und unvermuthete
Vorfälle entstehen; so ergehen auch, ohne der
Stände Zuziehen, aus bemeldten hohen Collegiis
General- und Special-Verordnungen,
Mandate und
Rescripte u.s.w. welche von dem
Herrn
Cantzlar
unterschrieben und durch den Secretarium des
Ausländischen Creyses bey der Chur-Fürstlichen
Landes-Regierung ausgefertiget worden. Wobey
anzumercken, daß bisweilen ausserordentlich, und
wenn es anbefohlen wird, einige Verordnungen
und Mandate, z.E. die Ehe-Ordnung, das Mandat
wider die Selbst-Rache, ingleichen die
Armen-Ordnung wider das Bettel-Wesen, von
denen Cantzeln pflegen abgelesen, wiederhohlet
und eingeschärfft zu werden. |
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Auf was Masse mit Ausfertigung und
Publication derer Patente, Ordonanzen,
Reglements, und anderer zum Kriegs-Staate
gehörigen Mandate, wenn solche nicht nur die
Militz, sondern auch das
Land in
Krafft eines
ordentlichen
Gesetzes binden sollen, zu verfahren,
davon ist die Königliche Final-Entscheidung d.d. 3.
Decemb. 1714, beym
Lünig
C.A. …
nachzulesen. |
Besiehe
- Wabsts Histor. Nachr. von dem Churfürstenth. Sachsen.
Sect. I. c. 1.
- Colers Or. de Orig. Jur. Saxon.
- Reinhards Tr. de Differ. Jur. Civ. et Saxon.
-
Conrings
Comment. de Orig. Jur. Germ.
-
u.a.
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