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Zedler: Schändung … derer Weibs-Personen HIS-Data
5028-34-761-15
Titel: Schändung … derer Weibs-Personen
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 34 Sp. 761
Jahr: 1742
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 34 S. 394
Vorheriger Artikel: Schändung (Wittwen-)
Folgender Artikel: Schäneus
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Schändung (Schwächung oder Schwängerung) derer Weibs-Personen, Stupratio, Stuprum, Violatio mulierum sive foeminarum, heißt eigentlich die fleischliche Vermischung derer Manns-Personen mit einer noch unverehelichten Weibes-Person, und zwar vornehmlich entweder mit einer Jungfrau, die sonst noch mit keiner Manns-Person etwas zu thun gehabt, oder auch mit einer sonst gar ehrlichen und unberüchtigten Wittfrau.  
  Geschiehet es aber mit einer unzüchtigen Vettel oder Jedermanns-Hure, die sich  
  {Sp. 762}  
  nehmlich vors Geld von einem jeglichen brauchen läßt; so heißt solches alsdenn vielmehr mit einem besondern Namen Hurerey, wovon bereits unter diesem Worte im XIII Bande, p. 1269. u.f. gehandelt worden.  
  Die gegenwärtige Schändung oder Schwächung derer Weibs-Personen anlangend; so theilet man dieselbe wiederum in eine gewaltsame (Stuprum violentum) und eine freywillige (Stuprum voluntarium oder spontaneum) die erstere wird sonst auch besonders die Nothzucht genennet, unter welchen Worte im XXIV Bande, p. 1455. u.ff. ebenfalls ein mehrers nachgesehen werden kan.  
  Die letztere aber oder die freywillige Schändung ist, wenn eine solche unverehlichte Weibs-Person sich entweder gantz und gar nicht weigert, sich mit einer Manns-Person fleischlich zu vermischen, oder auch wohl dieser selbst zu Beraubung ihrer Ehre Anlaß und Gelegenheit giebt. Und ist es auch eigentlich diese, wovon im gegenwärtigen Artickel geredet wird.  
  So viel demnach die Bestrafung einer solchen freywilligen Vermischung oder einer blossen schlechten Schwächung (Stupri simplici) anbetrifft; so bestand solche ehemahls, nach Maßgebung des Römischen-Bürgerlichen Rechtes bey honetten Standes-Personen in Confiscirung des halben Vermögens, bey geringern und niedrigern aber in einer gewissen Leibes-Strafe, nebst der Verweisung.
  • §. 4. Inst. de public. judic.
  • Stryck. in Usu moderno
  Welche Strafe, nach einiger Meynung, in unserm Deutschen Reiche noch allezeit statt haben soll, wo auf eine solche Schändung oder Schwächung derer Weibs-Personen nach einem Statute keine gewisse Strafe gesetzt ist, wie insonderheit Hahn ad Wesenbec. … davor hält.
  Allein nach denen heutigen Gewohnheiten ist die Strafe der Schwängerung allezeit willkührlich, und selten Verweisung, öffters aber Gefängniß auf 8 oder 14 Tage, oder auch nur eine blosse Geld-Straffe.
  In denen Sächsischen Gerichten ist die Strafe des blossen Stupri, ohne Unterscheid des Geschlechts, Gefängniß, Constitut. Elect. Saxon. … ibique Carpzov.
  welches über 14 Tage nicht pflegt extendirt zu werden, Carpzov.
  und kan nicht in Geld-Strafe verwandelt werden. Carpzov. in Jurisprud. eccles. …
  Erhöhet aber und geschärft wird die Strafe des Stupri, und hat Staupenschlag statt,  
 
1) wenn der Wächter eine gefangene,
Constitut. Elect. Saxon. … ibique Carpzov. … und in Pract. crimin.
 
2) wenn einer eine Weibs-Person, die nicht vollkommenen Verstandes und mit Schwachheit des Haupts beladen,
Constitut. Elect. Saxon. … ibique Carpzov. … und in Pract. crimin.
 
3) wenn einer eine Türckin oder Jüdin,
  • Carpzov. in Pract. crimin. …
  • Wernh. sel. obs. for. …
  • Berger. in Oecon. jur.
 
4) wenn ein Bauer oder ein anderer Mensch von schlechter Condition ein Adlich Fräulein stuprirt hat,
Carpzov. in Pract. crimin. …
  Hierher ist auch zu referiren die  
  {Sp. 763|S. 395}  
  wider ein ausdrückliches Verbot unter dem Vorwande der Verlöbnisse begangene fleischliche Vermischung. Carpzov. in Pract. crimin. …
  Jedoch ist die gefangene Weibs-Person, welche sich mit dem Wärter und Wächter des Gefängnisses fleischlich vermischet hat, ohne Staupenschlag zu verweisen, Carpzov.
  wie hingegen mit Staupenschlag das Stuprum zu bestrafen, das mit einem unmündigen Mägdgen begangen worden, wenn es nehmlich die Jahre der Kindheit überstiegen und darein gewilliget hat.
  • Carpzov. in Pract. crimin. …
  • Berger in Jurisprud. crimin. …
  Es kan auch die Strafe des Stupri bis auf den Staupenschlag erhöhet werden, wenn einer zwey oder mehrere stuprirt hat, die er alle nicht nehmen darf; oder, wenn einer, nach einem vollbrachten Stupro wieder ein anders und mehrmaliges mit verschiedenen Mägdlein begangen hat, oder wenn ein Vormund die Pupillin, oder der Knecht die Hausfrau, der er dient, stuprirt hat. Carpzov. in Jurisprud. eccles. …
  Im Gegentheil wird die Strafe des Stupri gelindert, wenn sich entweder verlobte Personen vor der Trauung mit einander vermischt, oder die Personen, die beysammen geschlafen, hernach verehlichet werden. Carpzov. in Pract. crimin. …
  Wiewohl das Gefängniß der 4. 5. oder 6. Tage, welches, wie Carpzov. l.c. … bewähret, vor diesem die Schöppen zu Leipzig dictirt haben, nach heutiger Art zu sprechen, auf drey Tage eingezogen zu werden pfleget, nach dem Zeugniß Bergers c.l.
  Ja in Absehen und zum Besten der noch zu vollziehenden Ehe wird zuweilen die Strafe des Stupri in den Consistoriis gäntzlich erlassen. Carpzov. in Jurisprud. eccles. …
  Aber daß diese Definition nicht im Gebrauch sey, weil die Erlassung der Strafe, wie derselben Dictirung, der Weltlichen, nicht aber der Geistlichen Obrigkeit zukommt, bezeuget Beyer. in Addit. ad Carpzov. c.l.
  Die Strafe des Stupri, welche in Gefängniß besteht, wird gelindert, ja muß auch gar remittirt werden, in Personen, welche, nach den Sitten und der Art desselben Ortes, wo es im Gebrauch ist, Kirchen-Busse zu thun gezwungen worden. Carpzov. in pract. crimin. …
  Wie denn überhaupt die Bestrafung der Schwängerung sowohl, als des von denen Verlobten zu frühzeitig unternommenen Beyschlafs, lediglich vor die weltliche Obrigkeit, nicht aber vor den geistlichen Richter oder die Consistorien, gehöret, und also auch nur von jener, nicht aber von diesem, zu bestimmen ist. Carpzov. in Jurisprud. eccles. …
  Es ist aber diese Strafe des Stupri nicht eher zu dictiren, als bis der Punct wegen der ehelichen Verbindung, so einer dabey vorkommt, geendiget ist. Wernher. in sel. obs. for. …
  Jedoch ist auch der weltlichen Unter-Obrigkeit nicht zugelassen, daß sie die Inquisiten wegen des Stupri und verbotenen Beyschlafs an den Pranger stellen lassen, Carpzov. c.l.
  Wie denn derselben überhaupt niemahls vergönnet ist, ohne vorher eingeholtes und von einem Collegio gefälltes Ur-  
  {Sp. 764}  
  theil die Strafe des Stupri zu erhöhen, Beyer. in Addit. ad Carpzov. c.l.
  Wenn sich eine Wittwe stupriren lassen; so kan sie aus der Handwercks-Innung, in welcher sie nach dem Tode des Ehemanns geblieben, gestossen werden. Carpzov.
  Wenn die Geschwächte klagt, sie zu heyrathen oder auszustatten; so ist genug, daß im Libell die fleischliche Vermischung ausgedruckt werde, und wird die Defloration oder die Vollbringung nicht erfordert. Wernher. in sel. obs. for. … Besiehe aber Berger. in Elect. Proc. matrim. …, allwo er Beklagten die Cautel an die Hand giebt, daß, wenn er wegen der blossen fleischlichen Vermischung zur Ausstattung der von ihm stuprirten Weibs-Person belanget wird, er sich der Schutzwehr des unförmlichen Libells gebrauchen solle. Siehe auch Eckard. in Exam. act. for. …
  Wenn Beklagter dem über den Beyschlaf und die Schwängerung, welche aus jenem folgen können, der Eyd von der Klägerin deferiret ist, den Beyschlaff gestehet, die Schwängerung aber läugnet; so wird er zum Schwören nicht gelassen.
  • Wernher. in sel. obs. for. …
  • Berger. in Elect. proc. matrim. … allwo derselbe nicht unrecht urtheilet, wenn er saget, daß Klägerin übel thue, welche im Puncte des Stupri, oder des Beyschlafs, und der Schwängerung, dem Beklagten den Eyd über beydes deferirt. Sie solle ihm solchen vielmehr allein über das Stuprum, nicht aber auch über die Schwängerung deferiren. Denn
    1) wenn Beklagter das Stuprum, oder die fleischliche Vermischung bekennet; so wird daraus, wenn das übrige darzu nöthige vorhanden ist, die Schwängerung schon von selbst vermuthet, mithin nicht erst von Nöthen seyn, die letztere zu beweisen. Weiter
    2) prästirt Beklagter über die Schwächung den ihm deferirten Eyd allein von Credulität, und wenn derselbe prästirt, wird er nicht allein von der Alimentation des Kindes, sondern auch von der Ausstattung der Stuprirten, entbunden: weil alsdenn vermuthet wird, daß die Klägerin von einem andern geschwächt, und also eine Hure sey, welcher keine Ausstattung zu bitten vergönnet, noch auszumachen ist.
    Allein ein wenig hernach giebt er dem Richter die Cautel an, daß, wenn Beklagter das Stuprum gesteht, die Schwängerung aber läugnet, er die Eydes-Delation schlechterdings verwerffe, und dagegen in dem Urtheil spreche: „Und hat die, wegen der libellirten Schwängerung, unternommene Eydes-Delation nicht statt.„
  Wenn Beklagter aber so wohl die Schwängerung, als auch die fleischliche Vermischung läugnet, und über alles beydes dem ihm deferirten Eyd der Klägerin referiret, die Klägerin aber geschworen hat; so steht alsdenn Beklagten nicht mehr frey, sich der vorgeschützten Ausflucht der Hurerey weiter zu bedienen. Berger. c.l.
  Ja daß nicht einmahl alsdenn Beklagten der Beweiß oder die Eydes-Delation über gedachte Ausflucht zugelassen sey, wenn Klägerin den nur allein über die fleischliche Vermischung referirten Eyd würcklich abgeschworen hat, meynet Berger. c.l.
  Ein anders wäre es, wenn Beklagter das Stuprum, über welches alleine ihm der Eyd deferirt worden, bekennet. Berger. c.l.
  {Sp. 765|S. 396}  
  Uberhaupt aber ist ein jeder Stuprator, oder der sich mit einer sonst gantz ehrbaren und unberüchtigten Weibs-Person fleischlich vermischet, gehalten, die von ihm geschwächte entweder zu heyrathen, oder auszustatten, wenn sie auch gleich  
 
1) eine Wittwe.
  • Carpzov in Pract. crimin. …
  • Stryck. ad Brunnem. Jus Eccles. …
 
2) Wenn sie auch gleich schon vorher von einem andern geschwängert worden,
Wernher in sel. obs. for. ... Widriger Meynung ist Carpzov c.l. …
 
3) Wenn sie auch gleich selbst zum Stupro Anlaß gegeben,
Carpzov c.l. ...
  Jedoch ist der Stuprator nicht verbunden, die Stuprirte zu dotiren oder auszustatten, wenn sich dieselbe weigert, sich mit ihm zu verehlichen. Carpzov c.l. ... Widriger Meynung ist Berlich ...
  Allein, wenn gleich der Vater dem Stupratori die stuprirte Tochter nicht zum Weibe geben will; so ist nichts destoweniger doch Stuprator, dieselbe zu dotiren und auszustatten, schuldig,
  • c. 1. X. d. adulter.
  • Modest. Pistor.
  Wenn hingegen die Stuprirte einen andern heyrathet; so bittet sie hernach vergebens, von ihrem Stupratore ausgestattet zu werden.
  • Wernher in sel. obs. for. …
  • Carpzov c.l. …
  wo nicht der Stuprator deshalber zu säumig gewesen. Berger in Oecon. Jur. …
  Welche Saumseligkeit ihm doch nicht eher, als bis das Stuprum erwiesen, und die Condemnation darauf erfolget, zugeschrieben werden kan. Wernher c.l. …
  Der Stuprator aber, welcher sich mit einer andern in ein Ehebündniß eingelassen, ehe und bevor die Stuprirte die Ausstattung gefordert hat, ist, diese nichts destoweniger zu dotiren und auszustatten, gehalten.
  • Carpz. c.l. …
  • Berger c.l.
  Hierbey entstehet die Frage, ob aber auch die Stuprirte, welche sich wiederum mit einem andern fleischlich vermischet, dem ohngeachtet noch um ihre Ausstattung bitten könne? Es scheinet aber disfalls wohl der Unterschied zu machen zu seyn, ob nehmlich die Stuprirte sich vor, oder nach der bezeigten Saumseligkeit ihres ersten Stupratoris, weiter stupriren lassen. Im ersten Falle verliert sie das Recht, den dotem und die Ausstattung zu fordern; nicht aber im letztern. Berger in Oecon. Jur. c.l.
  Hingegen ist der Stuprator nicht gehalten, die Geschwächte zu heyrathen, oder auszustatten, wenn ihm eine empfindliche Leibes-Straffe auferlegt und angethan wird. Carpzov in Pract. crim. …
  So ist auch ein Ehemann, welcher ein Mägdlein oder eine Wittwe stupriret, nicht verbunden, dieselbe auszustatten.
  • Carpzov c.l. ...
  • Wernher in sel. obs. for. ...
  • Widriger Meynung ist
    • Berger in Supplem. ad elect. Proc. matrim. …
    • Berlich
  Ferner kan die Weibs-Person, welche weiß, daß sie von demjenigen stupriret worden, mit welchen sie nicht ehelich verbunden werden kan, als wenn z.E. die allzu nahe Bluts-Freundschafft oder Schwägerschafft der Ehe im Wege und hinderlich ist, die Ausstattung von denselben nicht bitten.
  • Wernher sel. obs.
  {Sp. 766}  
   
  for. …
 
  • Carpzov c.l. …
  • Berger in Elect. Proc. matrim. …
  Ob gleich auch disfalls der Stuprator der Bürde das Kind zu ernähren, nicht befreyet wird. Berger c.l.
  Eben so wenig ist auch der Stuprator, die Stuprirte zu nehmen oder auszustatten, schuldig, wenn er zur Zeit des Beyschlaffs mit dem Mägdgen eines gewissen Geldes wegen einig geworden.
  • Carpzov c.l. …
  • Berlich
  Besiehe aber BergernSupplem. ad jurispr. crimin. … allwo derselbe saget: Also kan auch eine von einem zu dreyen und mehrmahlen Stuprirte, wenn ihr auch gleich ein gewisser Lohn dabey gegeben und von ihr genommen worden, vor eine Hure nicht gehalten werden; und also wird auch der Stuprator von der Ausstattung und Alimentation des Kindes nicht befreyet, wenn gleich die Stuprirte das Kind hernach erst in der mit einem andern getroffenen Ehe gebohren hat.  
  Ja daß von der Stuprirten mit dem Stupratore vor dem Beyschlaff eingegangene Pact: Sie, die Stuprirte, wenn sie gleich ein Kind von ihm bekäme, verlangte nichts, er solte nur etc. es thäte ihr nichts, den Stupratorem von der Ausstattung nicht befreye, noch vielweniger aber die Ernährung des Kindes entledige, weil die Stuprirte zum Nachtheil des Kindes, als des dritten, nicht pacisciren kan, zeiget Berger in Oecon. Jur. …
  Wenn die Stuprite vor der Condemnation des Stupratoris stirbt; so hat derselben Erbe, es sey gleich ein aus demselben verbotenen Beyschlaff erzieltes Kind, oder ein anderer, kein Recht, zu klagen, oder den angefangenen Streit, im Namen und an statt der Mutter, fortzusetzen; und wird also der Stuprator was die Ausstattung anlanget, allerdings befreyet. Wernher in sel. obs. for. …
  Wenn der Stuprator die von ihm geschwächte Jungfer oder Wittwe nicht nehmen will; so muß er ihr die Ausstattung alsobald geben, und darff die Zeit der Hochzeit nicht erwartet werden.
  • Carpzov in Pract. crimin. …
  • Berger in Oecon. Jur. c.l. …
  Aus welchem folget, daß wenn die stuprirte Weibs-Person, ehe sie heyrathet, verstirbt, der dos und die Aussteuer auf das Kind oder andere Erben transmittirt werde.
  • Carpzov c.l. …
  • Stryck ad Brunnemann Jus Eccles. …
  Es muß aber der Stuprator der Geschwächten nicht nur die Aussteuer, welche derselben ihr eigener Vater gegeben hätte, sondern so viel geben, als die Deflorirte nöthig hat, wenn sie darauf noch einen ihr anständigen Mann finden will. Brunnemann in Jur. Eccles. …
  Allein, daß dieses die von mehrern angenommene Meynung sey, daß nehmlich der Stuprirten die Ausstattung nach dem Stande ihres Vaters, als wieviel ihr derselbe entweder würcklich gegeben haben möchte, oder er auch seinen sonst schon ausgestatteten Töchtern mit zu geben gewohnt gewesen, behauptet Stryck l.c. Siehe auch Carpzov c.l. …
  Es kan auch die Stuprirte zu Erlangung ihrer Befriedigung in des abwesenden und  
  {Sp. 767|S. 397}  
  flüchtigen Stupratoris Güter eingewiesen werden. Carpzov in Jurispr. Eccles. …
  Der Stuprator hat nicht die Macht zu wählen, sondern wird schlechterdings die Stuprirte zu nehmen gezwungen, wenn er ihr die Ehe zugesagt und das Mädgen unter der Hoffnung der versprochenen Ehe in den Beyschlaff gewilliget hat. Carpzov in Pract. crimin. …
  Wenn Beklagter zwar die Schwächung oder den Beyschlaff gestanden, in Ansehung der versprochenen Ehe aber den Reinigungs-Eyd geleistet hat; so wird derselbe nicht gantz befreyet, sondern nur allein über die Frage wegen der versprochenen Ehe loßgesprochen. Aber in Ansehen des einmahl bekannten Stupri ist er keinesweges befreyet, sondern dennoch gehalten, der Stuprirten die Aussteuer zu zahlen. Carpzov in Pract. crimin. … und in Jurisprud. Eccles. …
  Wenn Beklagter nicht schwören will, so ist er vor geständig zu halten, und die Vollziehung der Ehe ihm aufzuerlegen. Carpzov in Jurisprud. Eccles. …
  Es kan ihm auch dieser Reinigungs-Eyd von dem Gegentheil, dem geschworen werden sollen, nicht erlassen werden. Beyer in Addit. ad Carpzov c.l. Widriger Meynung ist Nicolai in tract. de Repud. et divort. …
  Wenn höchstdringende und unzweiffelhaffte Vermuthungen wegen der versprochenen Ehe wider den Bekl. streiten; so wird ihm vielmehr die Vollziehung der Ehe aufzuerlegen, als der Reinigungs-Eyd zuzuerkennen seyn, zumahl wenn man über dieses noch sonst schon von der höchsten Leichtsinnigkeit des leugnenden Beklagten überzeuget ist. Carpzov in Jurisprud. Eccles. …
  Den Unterhalt des von einer geschwächten Weibs-Person betreffend; so ist der Stuprator schuldig, ihm solchen zu schaffen, so bald es nur gebohren worden. Carpzov c.l. …
  Wiewohl andere der Meynung sind, daß nach drey Jahren erst der Stuprator das Kind zu ernähren, vor dieser Zeit aber, und weil die drey Jahre noch währen, die Mutter ihm die Alimenten zu reichen gehalten sey.
  • Hartm. Pistor.
  • Coler.
  Wie aber und wie lange das Kind zu ernähren sey? wird dem Gutachten des Richters überlassen, Carpzov c.l. … allwo er … gedencket, daß die um diesen Fall befragten Schöppen gemeiniglich dem Kinde, bis es völlig 13 Jahr alt geworden, statt der Alimenten jährlich zwölff alte Schock zugesprochen haben.  
  Wenn der Stuprator kein Vermögen hat, daraus das Kind ernährt werden kan; so ist der Vater desselben oder der väterliche Groß-Vater, dem über den Beyschlaff des Sohnes, als Stupratoris, der Eyd deferirt werden kan, Berger in Oecon. Jur. …
  die Alimenten zu reichen gehalten.
  • Carpzov in Jurisprud. Eccles. …
  • Stryck us. mod. …
  Welche aber doch nicht gezwungen werden kan, daß er die Stuprirte dotire und ausstatte.
  • Stryck c.l.
  • Berger
  Und wenn auch die Geschwächte,  
  {Sp. 768}  
  nach erlittener Schwängerung, mit einem andern Hochzeit gemacht hat; so kan sie dennoch wider den Stupratorem klagen, daß er das Kind ernähre, Wernher sel. obs. for. …
  als welches der Stuprator zu ernähren gehalten, wenn er sonst gleich, die Stuprirte zu dotiren, nicht schuldig ist. Carpzov in Pract. crimin. …
  Wie z.E. ein Ehemann. Wernher in sel. obs. for. …
  Jedoch hat die Geschwängerte kein Recht, vor das Kind die Alimenten zu fordern, wenn sie mit mehrern den Beyschlaff getrieben, und muß derhalben alsdenn selbst dem Kinde die Alimenten reichen, wie sie etwan sonst auch, wenn der Vater nicht vorhanden, ihr aus einem mehrmahligen und mit mehrern gepflogenen Beyschlaff empfangenes Hur-Kind (spurium et vulgo quaesitum) zu ernähren schuldig ist.
  • Surd. de aliment. …
  • Wernher sel. obs. for. …
  Wenn die geschwängerte Weibs-Person wider einen von den Stupratoribus, deren jeder in Ansehen der Zeit Vater des Kindes seyn kan, dieses zu ernähren klaget; so ist sie, ihre Intention, und daß Beklagter der würckliche Vater desselben sey, zu beweisen schuldig; in welchem Fall aber sie zur Eydes-Delation ihre Zuflucht nehmen kan. Wernher. sel. obs. for. …
  Wenn die Stuprirte der Hurerey mit andern verdächtig ist; so ist die Alimentation des Kindes dem beklagten Stupratori nicht aufzubürden, ehe und bevor nicht die Stuprirte sich mit ihrem Eyde von dem Verdacht gereiniget hat.
  • Carpzov in Jurispr. Eccles. …
  • Tessaurus
  Wenn sich aber auch schon der Stuprator mit der Stuprirten bey und wegen der Schwängerung verglichen; so sind doch dem Kinde die Alimenten zu reichen, ob gleich von diesen in dem Vergleiche nichts gedacht worden. Carpzov c.l. …
  Eine nicht angesessener Stuprator ist so lange in dem Gefängniß zu enthalten, biß er cavirt, daß er sich auf Erfordern vor Gerichte jederzeit stellen und den Bescheiden oder Urtheilen Gnüge thun wolle, und solches entweder mit Pfanden oder Bürgen, oder auch nur vermittelst Eydes. Carpzov. c.l. …
  Wenn der Stuprator abwesend und flüchtig ist; so sind aus dessen Vermögen dem aus dem Stupro erzielten Kinde die Alimenten zu reichen. Carpzov c.l. …
  Wenn auch von dem Stupratore die Alimenten versprochen worden, das Kind aber vor dem 13 Jahre, und also noch währender Kindheit, verstorben; so ist derselbe zu Prästirung der Alimente weiter nicht gehalten, noch auch die Mutter befugt, demselben an deren Statt etwas abzufordern. Carpzov. in Pract. crimin. …
  In welchem Falle jedoch die bey dem Begräbniß des Kindes gemachten Leichen-Kosten von dem Stupratore zu bezahlen seyn.
  Ja es wird ein Unterscheid gemacht, ob von dem Stupratore eine gewisse Geld-Summe statt der Alimenten überhaupt versprochen worden, oder aber derselbe die Alimenten jährlich, oder alle Monate abgetragen. Im ersten Falle, oder wenn derselbe eine ge-  
  {Sp. 769|S. 398}  
  wisse Summe Geldes statt der Alimenten versprochen; so ist er solche alsdenn gantz schuldig, wenn gleich das Kind nach wenig Jahren stirbt; im letztern Fall aber, oder wenn keine gewisse Summe versprochen, sondern die Alimente des Kindes zu bestimmten Zeiten gereichet worden; so kan die Mutter, wenn das Kind gestorben, alsdenn der Alimenten wegen nichts weiter von dem Vater verlangen.
  • Finckelthaus
  • Stryck in us. mod. …
  Wenn gleich der Stuprator in peinlichen Sachen den Reinigungs-Eyd prästirt oder die Marter ausgestanden, und sich dadurch also von der Straffe befreyet hat; so ist doch der Stuprirten die Klage auf das Privat-Interesse allerdings noch unbenommen.
  • Stryck c.l. …
  • Berger …, allwo derselbe sagt: Wenn gleich wider den Stupratorem die Inquisition angestellet worden; so kan doch die Stuprirte annoch Klage, und zwar die Bürgerliche, nehmlich auf die Ausstattung oder Alimenten, anstellen, und können auch beyde Processe zugleich tractiret werden.
  Im übrigen ist das Kind eben nicht schlechterdings bey der Mutter aufzuerziehen, sondern es kan auch dem Stupratori oder dessen Vater zugelassen werden, daß er selbst das Kind zu sich nehme und ihm die Alimenten reiche, wenn er nur Versicherung macht, das Kind wohl zu erziehen.
  • Stryck c.l. …
  • Berger in Oecon. Jur. …
  Sonst aber ist der Stuprator nicht gehalten, dem Kinde die Unkosten zu der Legitimation durch einen Pfaltzgrafen darzureichen. Werner in sel. obs. for. …. Widriger Meynung ist Berger in Oecon. Jur. …
  Wenn ein Testirer diejenigen von seinen Kindern, die ein böses Leben erwählet und der Familie einen Schandfleck zugezogen, von der Erbfolge ausgeschlossen haben wollen; so ist die Stuprirte und hernach von dem Stupratore zum Weibe genommene Tochter von der Succeßion nicht abzutreiben. Wernher in sel. obs. for. …
  Wer aber ein Stuprum begeht, wird zu einem unter dem Bedinge des Wohlverhaltens verlassenen Fideicommiß nicht zugelassen. Lyncker
  Eine Weibsperson, welche vorgiebt, sie sey schlaffend und unwissend stuprirt worden, kan zuweilen zum Reinigungs-Eyde zugelassen werden.
  • Wernher in sel. obs. for. …
  • Berger P. II Supplem. ad Jur. crim. …
  Endlich wird das Stuprum, wie alle andere Fleisches-Lüste und Missethaten, die aus dem bekannten L. Julia kommen, was das öffentliche Interesse und die Straffe anlangt, ordentlicher Weise in fünff Jahren verjähret,
  • l. 29 §. 6 in fin. ad L. Jul. de adulter.
  • Wernher in sel. obs. for. …
  • Zanger in Tract. de except. …
  Wenn es auch gleich unter einem Juden und einer Christin begangen worden. Wernher l.c.
  Allein, was das Privat-Interesse anlangt; so ist der Stuprator, wenn auch gleich bereits fünff Jahre verlauffen sind, nichts desto weniger gehalten, die Stuprirte zu heyrathen.
  • Mod. Pistor.
  • Carpzov Pract. crim. …
    Sonst können hierbey vornehmlich auch noch
  • Köppen
  • Gilhaus in Arb Jud. crim. c.
  {Sp. 770}  
   
  2 tit. 21.
   
  • Besold
  • Ludovici
  • Böckel in Disquis. …
  • Nic. Everhard Vol. II Cons. 8 u.ff.
  • Sam. Hoser in Disp. Tubing. 1685. in causa deflorationis,
  • Martin Uranius Tom. III de Deflor. Cons. 1 u.ff.
  • Besold P. III Consil. 140
  • und andere in Speidels Bibl. Jurid. Vol. II v. Stuprum, … angezogene Rechtslehrer
nachgesehen werden.
     

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Stand: 14. Februar 2014 © Hans-Walter Pries