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Zedler: Staats-Recht HIS-Data
5028-39-676-5
Titel: Staats-Recht
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 39 Sp. 676
Jahr: 1744
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 39 S. 351
Vorheriger Artikel: Staats-Rath
Folgender Artikel: Staats-Recht (allgemeines)
Siehe auch:
Hinweise: Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text Quellenangaben
  Staats-Recht, oder Reichs-Recht, Jus Publicum, oder Jura Regni, bedeutet überhaupt nichts anders, als denjenigen Theil der Rechtsgelehrsamkeit, darinnen von der Verfassung eines bürgerlichen Staats, und insonderheit von den Pflichten und Rechten der Regenten und Unterthanen gegen einander gehandelt wird; oder aber die Fundamental- und Reichs-Grund-Gesetze, so in der Regierung eines Staats zu beobachten sind, und worauf die gantze Regierung gerichtet seyn soll.  
  Es ist aber dieses Staats-Recht im weitläufftigern Verstande ein allgemeines, oder besonders.  
  Das erste betrifft die Verfassung und den Zustand einer ieden Republick überhaupt, und das Verhältniß der einen gegen die andere; und theilet sich wieder in das Geistliche und Weltliche ab. Beydes aber ist aus dem umgeschriebenen, oder göttlichen, und natürlichen, und aus dem geschriebenen, oder bürgerlichen, Rechte zusammen getragen.  
  Das besondere Staats-Recht betreffende; so ist keine Republick, die nicht ihr eigenes Staats-Recht vor sich habe. Wiewohl, so weit es aus dem natürlichen und Völcker-Rechte herfliesset, dennoch unter  
  {Sp. 677|S. 352}  
  allen Völckern und Republicken eine gewisse Übereinstimmung ihrer besondern und eigenen Staats-Rechte anzutreffen ist. Wovon unter denen folgenden Artickeln ein mehrers. Überhaupt aber kan hiervon vornehmlich Struv in Biblioth. Jurid. … nebst denen daselbst in grosser Menge angeführten Reichs-Lehrern, nachgesehen werden.
     

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Stand: 25. Februar 2013 © Hans-Walter Pries