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Zedler: Staats-Recht (allgemeines) HIS-Data
5028-39-677-1
Titel: Staats-Recht (allgemeines)
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 39 Sp. 677
Jahr: 1744
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 39 S. 352
Vorheriger Artikel: Staats-Recht
Folgender Artikel: Staats-Recht (besonders)
Siehe auch: Wikipedia: Staatsrecht
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben und Anmerkungen
  Staats-Recht (allgemeines) Jus Publicum universale, heißt insgemein diejenige Art der Rechtsgelehrsamkeit, welche zeiget, wie ein ieder bürgerlicher Staat nach denen natürlichen Gesetzen recht und wohl regieret werden müsse, oder aber diejenigen Regeln und Gesetze selbst, wornach überhaupt aller Regenten und Unterthanen ihre Pflichten und Rechte, in so fern sie denen natürlichen Gesetzen gemäß sind, oder daraus entspringen, zu beurtheilen und einzurichten sind, und welche daher auch in einem ieden Staate oder Republick, deren Regierungs-Art mag sonst gleich beschaffen seyn, wie sie will, nothwendig beobachtet, und zum Grunde ihrer gantzen Verfassung geleget werden müssen.  
  Es ist aber, so viel dieses allgemeine Staats-Recht anbetrifft, nothwendig voraus zu setzen, daß mit den Republicken selbst, welche anfänglich nur eine mehrere Sicherheit vor allerley Übel, und also vornehmlich zwar die Erhaltung seines Leibes und Lebens, hiernächst aber auch seines Vermögens und des öffentlichen Ruhestandes, veranlasset hat, zufürderst auch die Majestät, als eine zur Regierung derselben dienliche Gewalt, entstanden, welche eine gleiche Menge Volcks, so viel deren Ausübung in Ansehung eines ieden vor sich ins besondere bezielet, zwar nicht gehabt, überhaupt aber und zusammen genommen. Siehe Majestät im XIX Bande, p. 534. u.ff.  
  Die Rechte, welche diese Majestät unter sich begreifft, sind die  
 
  • Gewalt, Gesetze zu geben, nach welchen die Unterthanen leben müssen;
  • Recht zu sprechen, wodurch die Selbst-Rache aufgehoben wird; Obrigkeiten zu bestellen;
  • die Laster zu bestraffen, und auf eines oder das andere diese oder eine Straffe zu setzen;
  • das Schwerdt zu führen, und hinwiederum einen oder den andern der Straffe zu entziehen, und ihm Gnade zu erweisen;
  • das Staats-Eigenthum über gemeine und Privat-Sachen;
  • das Recht, wegen des Gottesdienstes und der Mittel-Dinge Kirchen-Ordnungen zu machen, nicht aber der Zwang zum Gottesdienste;
  • Ehren Stellen und Würden zu ertheilen;
  • die Landes-Folge;
  • das Recht Krieg zu führen und Friede zu machen, welches letztere aber ins besondere andere Republicken zugleich mit angehet,
  • u.d.g.
 
  wovon unter dem Artickel Regalien im XXXX Bande, p. 1706. u.ff. bereits mit mehrern gehandelt worden.  
  Die Staats-Verfassung oder die Arten der Regierung betreffend; so sind solche nicht in allen Staaten und Republicken einerley, sondern entweder Democratisch, oder Aristocratisch, oder Monarchisch, und diese wiederum umschränckt, oder unumschränckt; bald aber  
  {Sp. 678}  
  eerhält auch ein Regente die Majestät durch das Wahl- bald auch durch das Erb-Recht. Nicht weniger giebt es gemischte, despotische, oder tyrannische, und andere Arten der Regiments-Formen mehr. Siehe Republick, im XXXXII Bande, p. 656. u.ff.  
   
Schlüßlich aber können hierbey noch folgende Schrifftsteller gemercket werden, welche von diesem allgemeinen Staats-Rechte mit mehrerm gehandelt haben als
  • Johann Friedrich Horn in Politica Architectonica, 1671.
  • Ulrich Huber de Jure Civitatis, darüber
  • Thomasius Anmerckungen gemacht, 1780 [1].
  • Böhmer in Introductione in Jus Publicum universale, 1716.
[1] HIS-Data: wohl richtig 1680
     Eine ausführliche Nachricht aber von denen dahin gehörigen Büchern und besondern Schrifften findet man in der Bibliotheca Juris Imperantium quadripartita, und in Struvs Bibliotheca Juris selecta, c. 14. und 15.
  Übrigens gehören auch zu diesem allgemeinen Staats Rechte die verschiedenen Prätensionen und Präcedentz-Streitigkeiten grosser Könige, Fürsten und Herren; wovon aber ebenfalls theils in des erst bemeldeten Struvs Biblioth Juris … eine ziemliche Menge dahin gehöriger Schrifften nahmhafft gemacht wird, theils auch von uns selbst schon unter dem Artickel  
 
  • Rechts-Ansprüche,
  • oder Prätensionen Hoher Häupter, im XXX Bande, p. 1423. u.ff.
  • und Prätension, im XXIX Bande, p. 128.
 
  ausführlich gehandelt worden. Siehe auch  
   
     

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Stand: 6. Januar 2013 © Hans-Walter Pries