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Zedler: Studirte HIS-Data
5028-40-1225-3
Titel: Studirte
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 40 Sp. 1225
Jahr: 1744
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 40 S. 626
Vorheriger Artikel: Studir-Stube
Folgender Artikel: Studirungs-Kosten
Siehe auch:
Hinweise:

  Text   Quellenangaben
  Studirte, oder Gelehrte, Lat. Literati, heissen überhaupt alle und jede, die von dem Studiren Profeßion machen, sie seyn gleich Promovirte, oder nicht, als z.E.  
   
  Und diese haben, ausser andern Privilegien, auch das Recht, denen Handwerckern, die, da sie ihr Gewerbe und Kunst treiben, ein grosses Geräusche verursachen, zu verbieten, daß sie um sie her nicht Häuser kauffen, oder miethen, und neben oder gegen ihnen über wohnen sollen.
  • arg. l. un. C. de stud. liber.
  • Coler. de Proc. exec. …
  {Sp. 1226}  
   
  ...
  • Carpz.
  Welches Recht auch absonderlich Bartol. in l. 1. solut. matrim. bis auf die Studenten erstrecket. Allein dieses ist nur also zu verstehen, wo nicht die Handwercker in Kauffung und Miethung ihrer Häuser denen Gelehrten und Doctorn zuvor gekommen sind, welche anderweit auch commode und bequem wohnen können,
  • Menoch. de A.J.Q.
  • Carpz.
  • Finckelth.
  Daß also die Gelehrten nur das Recht, die Handwercker an ihrem Geräusche zu hindern, nicht aber auch aus ihren Häusern und Wohnungen auszutreiben, haben. Berger E.D.F. … allwo ein Urtheil.
  Aber Menoch c.l. … erinnert, daß dennoch absonderlich ein Schmidt, wenn er gleich dem Gelehrten zuvorgekommen, ausgetrieben werden könne, wenn nehmlich entweder der Gelehrte anderweit nicht wohnen, oder aber der Schmidt anderweit sich ebenso gut aufhalten kan.  
  Ob übrigens, und inwiefern, solche dem Wechsel-Rechte unterworffen sind, siehe unter dem Artickel Universitäts-Verwandte.  
     

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Stand: 18. November 2016 © Hans-Walter Pries