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Zedler: STUDIUM JURIS [1] HIS-Data
5028-40-1229-1-01
Titel: STUDIUM JURIS [1]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 40 Sp. 1229
Jahr: 1744
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 40 S. 628
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Übersicht
praktisch und theoretisch
Sprachen
Redekunst
Schreibkunst
Logik
Sittenlehre und Naturrecht
Ökonomie und Physik
Politik
Völkerrecht
Reichs-Historie
Staats-Recht
Geographie
weitere Wissenschaften

Stichworte Text Quellenangaben und Anmerkungen
  Studium Juris, ist die Erlernung derer öffentlichen Landes Gesetze, sie mögen sich gleich auf ein eintziges oder auf mehr als ein Land zugleich beziehen, und überdieses das Verständniß auf die rationes legum und deren Anwendung.  
praktisch und theoretisch Dieses heißt das Studium Juris theoreticum, und ist von dem Studio Juris practico nur darinnen unterschieden, daß das letztere nichts anders als die Anwendung dieser Gesetze selbst unter sich begreifft.  
  Aus diesen Erklärungen erhellet, daß man nicht sagen könne, derjenige, welcher practische Vorlesungen höret, und den Lauf der Processe erlernet, das Studium juris practicum treibe. Denn zwischen der Erlernung der Proceßregeln und zwischen der Erlernung der Römischen Rechte, welche letztere jederman für theoretisch halten wird, ist in dieser Absicht kein Unterschied.  
  Die Römischen Gesetze erlernen wir, in so ferne solche heut zu Tage bey uns angewendet werden sollen, und in so ferne sie hier zu Lande angenommen worden: Die Proceßregeln erlernen wir auf eben diese Art, und mit eben dieser Absicht. Also ist in diesem Verstande an und vor sich kein Studium practisch, der Vorwurf oder der Inhalt einer dergleichen Wissenschafft bestehe, worinnen er wolle.  
  Es kommt bei den practischen Sachen alles auf die Ausübung an; so lange die Ausübung mangelt, so lange ist auch die Wissenschafft theoretisch, die Materie sey, welche sie wolle. Wollte man gleich behaupten, daß in den practischen Vorlesungen solche Regeln erlernet würden, welche man unmittelbar bey Ausübung der Rechtsgelahrheit, nehmlich bey würcklicher Anwendung der Gesetze nöthig hätte; so muß man doch auch zugeben, daß man auch in denenjenigen Vorlesungen, die unstreitig theoretisch sind, z.E. wenn über die Pandecten gelesen wird, nichts anders als Regeln oder Gesetze erlerne, welche bey würcklicher Ausübung der Rechtsgelahrheit unmittelbar nöthig sind.  
  Daraus folget, da man den Unterschied des Studii Juris theoretici und practici nicht von der Materie sondern von der Art und Weise, diese Sachen zu treiben, hernehmen müsse. Folglich ist das Studium theoreticum so wenig als das practicum ein blosses Gedächtnißwerck. Denn die auswendig gelernten Gesetze müssen auf die in dem gemeinen Leben vorkommende Fälle gedeutet werden; die Anwendung kan nicht geschehen, wenn man nicht die Ursachen und Gründe der Gesetze erkennet; diese sind denen Gesetzen ordentlicher Weise nicht beygefüget, sondern man muß sie nur vermittelst einer Reihe von Schlüssen errathen; ein kluges Rathen geschicht nicht vermittelst des Gedächtnisses, sondern mit Hülfe der Beurtheilungskrafft.  
  Und weil man in beyden Arten des Studii juris auf die Gründe und Ursachen der Gesetze sehen muß, so sind sie kein bloses Gedächtnißwerck, sondern erfordern Verstand. Solchergestalt kan niemand die practische Rechtgelehrsamkeit treiben, wenn er keine Theorie versteht. Denn in einem  
  {Sp. 1230}  
  solchen Falle würde er nirgends kein Gesetz an dem gehörigen Orte anwenden können, indem er die Gesetze nicht einmahl auswendig gelernet hätte.  
  Der Beweiß hiervon ist leichte. Wenn man practiciren will, so muß man einen Gegenstand haben. Dieser Gegenstand sind Gesetze und freye Handlungen. Ein practischer Rechtsgelehrter kan nur allein mit Gesetzen und freyen Handlungen zu thun haben. Beyder Ausübung soll mit Überlegung geschehen. Dasjenige, was bey denen Gesetzen Überlegung erfordert, sind gedachter massen die selbst errathenen und von allen Gesetzgebern mehrentheils verschwiegenen Ursachen der Gesetze; das was bey den Thaten Überlegung erfordert, ist vornehmlich die Erkänntniß des menschlichen Gemüthes, und die Lehre von Präsumtionen und Wahrscheinlichkeiten.  
  Nun muß aber alles, was zur practischen Rechtgelehrsamkeit gehöret, wenn es ein Grund von ihr seyn soll, vorangehen. Alles was ihr dießfalls vorangehet, heißt Theorie. Demnach gehöret die Erkänntniß derer Gesetze, des menschlichen Willens und die Lehre von Muthmassungen und Wahrscheinlichkeiten zur juristischen Theorie. Wer also die Ursachen der Gesetze nicht verstehet, der kan keinen practischen Rechtsgelehrten abgeben.  
  Eine sattsame Überlegung bey der Anwendung der Gesetze kan nur durch die Vernunfftlehre, und eine Erkänntniß des menschlichen Gemüthes nur durch die Physick und Moral erlanget werden. Weil also auch diese Wissenschafften einem practischen Rechtsgelehrten nöthig sind, solche aber zur juristischen Theorie gehören; so kan ein Practicus der Theorie keinesweges entübriget seyn.  
Sprachen Zum Verständniß derer Gesetze ist nöthig, die Sprachen, darinnen sie abgefasset sind, zum Verständniß aber der Ursachen der Gesetze ist nöthig, die Historie eines jeden Gesetzes zu wissen und zu verstehen. Weil wir nun die meisten Gesetze denen Römern abgeborget haben, die Römischen Gesetze aber in Lateinischer Sprache geschrieben sind; so muß man wenigstens Latein verstehen, zumahl da überdieses die brauchbarsten Bücher in Lateinischer Sprache am füglichsten abgefasset werden. Weil man nun der Lateinischen Sprachen genungsam mächtig seyn soll, diese aber zuweilen mit sich bringet, Griechisch zu verstehen; so soll ein gelehrter Juriste im Griechischen wohl bewandert seyn.  
  Hierbey aber muß er auch seine Muttersprache wohl verstehen. Denn wenn es darauf ankömmt, daß man die Feder ansetzen soll, so muß es einem nothwendig eine grosse Schande seyn, wenn er in allen Zeilen wieder die Rechtschreibung und Wortfügung verstöset. Ohne das Frantzösische kömmt man gleichfalls in der großen Welt nicht fort, und es kan sich einer, der es nicht verstehet, gewaltig in seinem Glücke hindern. Hat einer Gelegenheit ohne Abbruch seiner Hauptstudien noch mehrere Europäische Sprachen zu erlernen, so kan es ihm in sehr vielen Fällen den größten Nutzen bringen. Es hat sich aber hierinnen ein Juriste nach seinen Umständen zu richten; z.E. wer sein Glück an den Kayserl. Hofe zu machen suchte, müßte vornehmlich Italienisch, einer der sein Absehen auf Chur-Braunschweigische Dienste hat, Englisch u.d.m. lernen.  
  Es wird auch von einem, der in  
  {Sp. 1231|S. 629}  
Redekunst der Welt fortkommen will, erfordert, daß er nicht nur reden, sondern daß er auch zierlich reden könne. Es ist ein grosser Übelstand zumahl an einer Standesperson, wenn sie fast zittert und bebt, so sie einer andern Person, die nicht immer um sie ist, auf ihren Vortrag antworten, oder bey solennen Gelegenheiten öffentlich reden, oder eine vornehmere Person anreden soll; und doch ist es etwas gemeines, weil solche Personen in der Jugend versäumet worden sind. Ja es ist nicht nur ein Übelstand, sondern es kan eine Standsperson, die etwan ihr Glück an Höfen oder sonst in der Welt erst suchen muß, sich dadurch öffters schaden, und sehr in dem Wege stehen, welches noch vielmehr von einem Menschen statt hat, der einen niedrigen Ursprung erkennet. Diesem kan dadurch abgeholffen werden, wenn man einen Umgang mit geschickten und beredten Leuten hat, die größten Redner fleißig lieset, und sich in darzu aufgerichteten Gesellschafften übet.  
Schreibkunst Eben so nöthig und fast noch nöthiger ist es, daß einer auch zierlich ordentlich und deutlich schreiben könne. Und dennoch bekümmern sich um dieses Stück die allermeisten Anfänger in der Rechtgelehrsamkeit fast gar nicht, und man höret auf vielen Universitäten kein Wort davon, wie man zierlich Deutsch schreiben soll, ja es ist offt unter hundert Studenten kaum einer, der nur ein geschicktes Memorial verfertigen könnte. Die Fertigkeit im Schreiben kan ebenfalls durch eine gehörige Übung unter der Aufsicht eines geschickten Mannes erhalten werden.  
Logik Die Ursache, warum die so genannten theoretischen Wissenschafften der Rechtgelehrsamkeit von vielen practischen Juristen so gar sehr hintangesetzet werden, ist unter andern diese, weil man die meisten vorkommende Fälle mit einer natürlichen selbst gewachsenen Vernunfft dem Scheine nach beurtheilen kan. Allein durch Urtheile, welche einer solchen Vernunfft ihren Ursprung zu dancken haben, thut man auch manchen armen bedrängten Manne unrecht.  
  Wenn ein Juriste die Klage verfertigen, und über die Speciem facti den Eyd deferiren will; was für mannichfaltige Schnitzer können nicht mit unterlauffen, wenn er die Vernunfftlehre nicht verstehet? z.E. Titius saget zu Anbringung seiner Klage, was massen ihn beklagter Cajus die 100 Thaler anderer Gestalt am etc. nicht leihen wollen, als bis Kläger ihm 200 Thl. dargegen verschriebe. Wenn dieses abgeschworen werden soll, so kan die Eydes-Formel-heissen: Ich N.N. schwöre etc. daß ich die 100 Thl. klagenden N.N. auch anderer Gestalt leihen, ob er mir gleich nicht 200 Thl. dafür verschriebe. Oder sie kan lauten: Ich schwöre, daß es nicht an dem, daß ich Klägern 100 Thl. unter dem Vorwande, daß er mir 200 dargegen verschriebe, leihen wollen.  
  Wer in diesen und viel tausend dergleichen Fällen die Krafft der Worte und Sprache, die Natur der Sätze nicht aus dem Grunde verstehet, der kan als Advocat die Klage, und als Actuarius die Eydes-Formel nicht gehörig abfassen; und in diesem Falle wird manche Klage mit einer verbotenen reservationi mentali abgeschworen. Die Natur der Sätze aber zu verstehen, gehöret in die Logick.  
Sittenlehre und Naturrecht Ferner wenn man ein Gesetze auf eine That deuten will, so ist die Erkänntnis der Sittenlehre und hauptsächlich des Rechts der Natur  
  {Sp. 1232}  
  nöthig. Denn alle bürgerliche Gesetze gründen sich auf die natürlichen. Wenn zum Exempel der Gesetzgeber sagt: Ein Mörder soll wieder sterben; so wird derjenige, welcher das Recht der Natur nicht verstehet, dieses Gesetze fälschlich auf die Nothwehre deuten. Der Grund und die Ursache des Gesetzes aber ist hier: Daß ohne vorher gegangene Untersuchung des Verbrechens niemand hingerichtet werden; keines weges aber, daß ein mörderischer Anfall auf der Strasse unbestrafft bleiben soll. Dieser Grund des Gesetzes läßt sich nicht auf die Nothwehre deuten. Denn da ist die Untersuchung unmöglich, sie ist auch nicht nöthig, weil die Nothwehre sogleich zur Zeit des feindlichen Anfalls geschehen muß; und weil es erweißlich ist, daß der Feind sich zum wenigsten einer unerlaubten Art bedienet habe, den andern zu straffen; da hingegen der Beleidigte vor der Nothwehre sich nur leidend verhält; nicht weniger, weil dessen ungeachtet ein Mensch getödtet würde, ob man schon die Nothwehre unterlassen wolte, durch die Nothwehre hingegen in gleicher Gestalt nicht zwey Todschläge sondern nur einer geschicht.  
Ökonomie und Physik Wenn gestritten und gefragt wird, ob ein Pachter das bey dem Pachtgute übermäßige Geströde und Dünger verkauffen dürffe oder nicht; so wird ein in der Öconomie Unerfahrner die Frage leicht bejahen. Die Öconomie aber kan ohne die Physick von keinem völlig verstanden werden. Zugeschweigen, daß auch die Naturlehre einem Rechtsgelehrten in vielen andern Fällen gantz unentbehrlich ist.  
Politik Die Politick oder Staatskunst lehret überhaupt, was einem jeden Staate nützlich oder schädlich sey; folglich wie man ihn wohl regieren müsse. Daraus erhellet nun, daß zwar nicht alle Rechtsgelehrten diese Wissenschafft sonderlich nötig haben; daß aber junge Standespersonen derselben nicht entbehren können. Allein, wenn man die Wahrheit sagen soll, so müssen Sie diese Wissenschafft mehr bey alten erfahrnen Staatsmännern als bey Professoren auf hohen Schulen suchen. Denn diese können ihnen wohl eine und die andere allgemeine Wahrheit sagen; allein sie werden bey ihnen alleine, oder aus denen von ihnen geschriebenen Büchern so wenig Staatsverständige werden, so wenig einer aus den Regelungen und Kupffern der Trenchir- Tantz- und Fechtbücher, das Trenchiren, Tantzen und Fechten erlernen wird. Gundlings Discours über des Buddeus Staatskunst ist zwar nicht ohne Ausnahme, doch das Brauchbarste unter allen, weil es die gegebenen Regelungen in Exempeln erweiset. Unter denen aber, die blosse Regeln geben, behält Christ. Wolfens Politick den Preiß.  
  Sodann hat auch wiederum ein jedes Reich nebst seiner eigenen Einrichtung auch seine eigene Politick. Wenn demnach eine junge Standesperson zuförderst die Regeln der allgemeinen Staatskunst begriffen hat, so muß sie sich alsdenn die eigene Staatskunst von Deutschland, besonders dem Lande, dem sie vorzustehen hat, und der benachbarten Landschafften bekannt machen. Der Herr Seckendorff hat in seinem Fürsten und Christen Staate einen guten Grund darzu geleget, und junge Standespersonen solten dieselben billig als Hand-Bücher gebrauchen und sich völlig bekannt machen.  
Völkerrecht Um das Völckerrecht ist es eine wichtige  
  {Sp. 1233|S. 630}  
  und jungen Standes-Personen unentbehrliche Sache. Allein selbiges beruhet auf dem neuesten Herkommen unter denen Europäischen Völckern, und dieses muß aus denen Exempeln erwiesen werden. Ein solches Völcker-Recht aber ist noch nicht im Drucke erschienen. In der Vorrede des Europäischen Heroldes und in Glafeys Recht der Vernunfft so wohl unter einzelnen Menschen, als unter gantzen Völckern findet man etwas davon; aber das machet die Sache noch lange nicht aus.  
  Der Hr. Regierungs-Rath Moser hat 1732 Anfangs-Gründe der Wissenschafft von der gegenwärtigen Staats-Verfassung von Europa, und dem unter den Europäischen Monarchen üblichen Völcker- oder allgemeinen Staats-Rechte drucken lassen; es ist aber nur der erste Theil heraus, und er weiß es selbst nicht, ob noch mehrere nachfolgen werden. Wem aber mit Exempeln aus der Römischen, Griechischen etc. Historie, oder mit blossen Regeln gedienet ist, der findet deren genung in des Grotius, Pufendorfs und Gribners Schrifften. Es dienet auch vieles zu besserer Verständniß des Völcker-Rechts, wenn man in denen unter sich geschlossenen Friedens-Schlüssen, Bündnissen etc. wohl bewandert ist; und hiervon hat man eine feine Sammlung an des Herrn Schmaussens Corpore Juris Gentium Academico.  
Reichs-Historie Die deutsche Staats- oder insgemein sogenannte Reichs-Historie wird seit wenig Jahren meistens als eine von denenjenigen Wissenschafften angesehen, ohne welche ein Rechtsgelehrter sonderlich in dem deutschen Staatsrechte nicht fortkommen könne; und eines Theils hat man vollkommen Recht. Aber man findet, daß in den meisten Reichs-Historien und Vorlesungen derselben dieser ungemein grosse Fehler begangen wird, daß man sich in denen alten und mittlern Zeiten, wie auch bey Sachen, die eben so grossen Nutzen nicht haben, zu lange aufhält, und in denen neuesten Zeiten u. bey Materien, die von der größten Wichtigkeit sind, zu kurtz abbricht.  
  Ja in den allerbesten ietzt vorhandenen Schrifften von der deutschen Staats-Historie fehlet noch unaussprechlich vieles, so zur Erläuterung des Reichs Herkommens und derer Reichs-Gesetze dienlich wäre; worinnen eben der größte Nutzen dieser Historie stecket. Unter denen, die wir ietzo haben, bleiben noch immer Schmausens Reichs-Historie, und des geschickten Hn. Buders Fortsetzung derselben die allerbesten: Struvens Historie der Religions-Beschwerden enthält auch ein grosses und wichtiges Stuck unsrer Reichs-Historie in sich, und ist sehr wohl geschrieben.  
  Hat iemand Zeit, Gelegenheit und die Kosten, daß er neben der allgemeinen Reichs-Historie auch etwas von der Historie und dem Staats-Rechte derer einzelnen Stände des Reichs hören kan, der thut, sonderlich wenn es eine Standesperson wäre, sehr wohl daran, wenn er es nicht versäumet, indem es ihm bey allerhand Gelegenheiten gar wohl zustatten kommen kan.  
Staats-Recht Sonderlich aber solten billig eine junge Standesperson ihres eigenen Hauses oder Landes-Herrns und Vaterlandes Staats-Recht, Verfassung und Historie sich wohl bekannt machen. Der etwas recht gründliches hierinnen thun will, muß sich Lünigs Reichs-Archiv, Codicem Germaniae diplomaticum, Sammlung von der unmittelbaren Rit-  
  {Sp. 1234}  
  terschafft, Grundveste Europäischer Potentien Gerechtsamen, Selecta scripta illustria, u.d.m. sonderlich auch Schweders Theatrum Praetensionum et controversiarum illustrium ex edit. Glafegana anschaffen.  
  Es ist aber damit noch nicht genung; sondern ein Rechtsgelehrter, vornehmlich aber eine junge Standes-Person muß auch die Historie und Staats-Verfassung derer übrigen Herrschafften von Europa, sonderlich dererjenigen verstehen lernen, mit denen er oder seinen Herr, oder das Deutsche Reich viel zu thun hat. Zu solchem Ende hält man würcklich auf einigen Universitäten die sogenannten Staaten-Vorlesungen, ja in einigen dererselben nimmt man auch die einzelnen Stände von Deutschland mit. Von Büchern kan man des Otto primas lineas Notitiae Rerumpublicarum nützlich gebrauchen.  
Geographie Ohne die Geographie kömmt man weder in der Historie noch in denen Staats-Sachen zu rechte; sie ist also einem Rechtsgelehrten sonderlich nöthig. Worbey man des Herrn Kölers Geographie mit gutem Nutzen gebrauchen kan.  
weitere Wissenschaften Hat sich endlich ein Rechtsgelehrter in der Mathematick, Heraldick, Musick, Numismatick, Poesie, gelehrten Historie und Alterthümern umgesehen: So wird er in vielen Fällen den größten Nutzen davon spüren; ob es gleich auch wahr ist, daß er diese Wissenschafften in vielen Fällen entrathen kan: Wenn man dieses alles endlich voraus setzet, ehe man zur Erlernung der Rechte selber schreitet; so wird man auch keinen geringen Vortheil davon haben, und viel Zeit und Verwirrung ersparen.  
     
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Stand: 12. Juli 2013 © Hans-Walter Pries