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Zedler: Teutsche Rechte und Gesetze HIS-Data
5028-43-1-3
Titel: Teutsche Rechte und Gesetze
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 43 Sp. 1-32
Jahr: 1745
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 43 S. 14-29
Vorheriger Artikel: Teutscher, (Bernhard)
Folgender Artikel: Teutsche Rechtsgelahrheit
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text Anmerkungen
  Teutsche Rechte und Gesetze, Lat. Teutonica Jura, und Teutonicae Leges, und Jura atque Leges Germaniae, sind nicht allein nach Beschaffenheit der unterschiedenen Provintzen, worein die Teutschen Völcker schon seit denen ältesten Zeiten vertheilet gewesen, und deren jede bald von ihrem ersten Anfange bis hieher ihre eigene und besondere Gesetze gehabt, und auch noch hat, sondern auch wegen ihrer beständigen Verbesserung und Vermehrung endlich so zahlreich und überhäufft geworden, daß einer, der dieselbe recht gründlich fassen und studiren will, fast nicht weiß, wo er damit anfangen, oder wieder aufhören soll, wie zum Theil schon unter denen Artickeln  
   
  gezeiget  
  {Sp. 2}  
  worden, in diesem und denen folgenden Artickeln aber noch deutlicher dargethan werden soll.  
  Um aber hierinne etwas ordentlicher zu verfahren; so theilet man dieselben überhaupt und so wohl in Absicht auf die gegenwärtige Staats-Verfassung des gesammten Reichs, als auch bey denen höhern und niedern Gerichten eingeführten Art des Processes,  
 
1) in allgemeine und besondere;
 
 
2) in ältere und neuere;
 
 
3) in einheimische und fremde, oder von denen Teutschen nur aus freyer und selbst beliebiger Willkühr angenommene; und
 
 
4) in geschriebene, und ungeschriebene, oder durch alten Gebrauch und Herkommen eingeführte, oder blosse Gewohnheits-Rechte.
 
  Von denen allgemeinen ist bereits unter denen Artickel  
   
  gehandelt worden;  
  die besondern aber beziehen sich wiederum entweder auf gantze Provintzen und Landschafften, oder nur auf gewisse eintzele Städte und Gemeinden, und heissen also nach Gelegenheit entweder Provintzial-Statuten, oder Landes-Ordnungen; oder aber dagegen Local- Städtische- Dorff- Handwercks-Statuten u.s.w. von denen aber ebenfalls hin und wieder  
  {Sp. 3|S. 15}  
  unter ihren eigenen Benennungen bereits das nöthigste erinnert und beygebracht worden, insbesondere aber können hierbey die unter dem Worte Statute, im XXXIX Bande, p. 1325 u.f. befindliche Artickel nachgesehen werden.  
  Die ältern Teutschen Gesetze sind theils schon unter dem Artickel Teutsches Gesetz-Buch nahmhafft gemacht worden, theils soll auch davon unter dem Artickel Teutsche Rechts-Historie noch ausführlicher gehandelt werden, allwo wir zugleich von denen hin und wieder eingeführten neuern Gesetzen reden werden.  
  Die einheimischen Gesetze sind keine andere, als welche sich die Teutschen Völcker nach Beschaffenheit der Zeiten und ihrer Staats-Verfassung selber gemacht, und wovon so wohl unter denen erstgedachten Artickeln, als auch insbesondere  
 
  • Sachsen-Recht, im XXXIII Bande, p. 258 u.ff.
  • Sachsen-Spiegel, ebend. p. 266 u.f. und
  • Sächsische Rechts-Historie, p. 396 u.ff.
  • Schwaben-Spiegel, im XXXV Bande, p. 1748 u.ff.
  • Lübisch Recht, im XVIII Bande, p. 1069 u.f.
 
  und andern dergleichen Benennungen derer besondern Teutschen Rechte, ein mehrers nachzulesen.  
  Unter denen fremden, oder von denen Teutschen nur willkührlich angenommenen Rechten aber verstehet man absonderlich das Longobardische Lehn-Recht, nebst dem so genannten Canonischen oder Päbstlichen, und dem Römisch-Bürgerlichen oder Justinianischen Rechte. Und davon wird nicht allein unter dem Artickel Rechts-Historie beyläuffig, sondern auch unter denen Artickeln,  
 
  • Feudale Jus, im IX Bande, p. 685 u.ff.
  • Rechtgelehrsamkeit (Longobardische) im XXX Bande, p. 1480 u.ff.
  • Lehn, im XVI Bande, p. 1431 u.ff.
  • Lehn-Recht, eb. p. 1457.
  • Feudum, im IX Bande, p. 688 u.ff.
  • Recht (Canonisches) im XXX Bande, p. 1339 u.ff.
  • Rechtgelehrsamkeit (Canonische) ebend. p. 435 u.ff.
  • Rechts-Historie, (geistliche Kirchen-) ebend. p. 1487 u.ff.
  • Justinianisches Recht, im XIV Bande, p. 1684 u.ff.
  • Recht (Bürgerliches) im XXX Bande, p. 1338 u.f.
  • Römisches Recht, im XXXII Bande, p. 438 u.f.
  • Rechtgelehrsamkeit (Justinianische) im XXX Bande, p. 1479 u.f.
  • Rechtgelehrsamkeit (Römische) ebend. p. 1483 u.f.
  • Rechts-Historie, (Italienische) ebend. p. 1510 u.ff. und
  • Rechts-Historie (Römische) ebend. p. 1513 u.ff.
 
  insbesondere und ausführlicher gehandelt worden.  
  Die geschriebenen sind alle in denen unter oberzehlten Artickeln nahmhafft gemachten Gesetz-Büchern enthaltene Verordnungen; und die ungeschriebenen entweder wiederum allgemeine, oder besondere. Jene bezielen das gesammte Römische Teutsche Reich, und heissen sonst auch Reichs-Observantzen, oder des Reichs-Herkommen, wovon zu sehen unter dem Artickel Herkommen (Reichs-) im XII Bande, p. 1689 u.f.  
  Diese aber betreffen nur besondere Provintzen, oder eintzele Städte und Gemeinden, und werden bald Statuten, bald auch nur Gebräuche und Gewohnheiten genennet. Siehe hiervon den Artickel Statut, im XXXIX Bande, p. 1325 u.ff. desgleichen Gewohnheit, im X Bande, p. 1398 u.ff.  
  Aus  
  {Sp. 4}  
  dem bisher gesagten erhellet also zur Gnüge, daß wir nicht etwan nur ein Teutsches Recht, sondern deren so viele und fast unzählige haben, daß einem bey nahe davor ein Schauer ankommen möchte, mithin selbige gar wohl einer guten Verbesserung unumgänglich nöthig hätten, wie absonderlich unter dem Artickel Teutsche Rechts-Verbesserung, bald mit mehrerm dargethan werden soll.  
  Um aber doch indessen unsern Lesern gegenwärtig auch einen etwas deutlichern und zuverläßigern Begriff von der Beschaffenheit und dem eigentlichen Inhalte derer alten Teutschen Gesetze in ihrem gantzen Zusammenhange zu geben; so wollen wir allhier noch folgende Proben von dem Alemannischen, als einem derer ältesten und berühmtesten unter denen alten Teutschen Rechten, Auszugsweise beyfügen.  
  [1]
[1] HIS-Data: folgt halbe Sp. 4 und Sp. 5-32 Teilübersetzung des Alemannischen Rechts. Siehe hierzu die moderne Übersetzung, die im Wikipedia-Artikel Lex Alamannorum nachgewiesen ist.
     

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Stand: 15. Februar 2013 © Hans-Walter Pries