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Zedler: Teutsche Staats-Raison HIS-Data
5028-43-196-2
Titel: Teutsche Staats-Raison
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 43 Sp. 196
Jahr: 1745
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 43 S. 111
Vorheriger Artikel: Teutsche Staats-Mängel
Folgender Artikel: Teutsches Staats-Recht
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text Quellenangaben
  Teutsche Staats-Raison, oder Staats-Raison des Heiligen Römischen Reichs Teutscher Nation, Lateinisch Ratio Status Imperii Romano-Germanici, oder Teutonici, oder auch  
  {Sp. 197|S. 112}  
  Sacri Romani Imperii Teutonicae Nationis.  
  Nachdem wir kurtz zuvor unter dem Artickel Teutsche Staats-Kranckheiten die von einem und dem andern an dem Teutschen Staats-Cörper oder der Teutschen Staats-Verfassung bemerckten Gebrechen oder Unbequemlichkeiten erzehlet; so wollen wir nunmehr auch mit wenigem diejenigen Mittel berühren, wodurch einige denenselben so, andere wieder anders, ein jeder aber nach seiner Meynung, abgeholffen wissen wollen. Wobey wir jedoch wiederum weiter nichts zu thun gedencken, als dieselben nur mit ihrer Urheber eigenen Worten zu erzehlen, ohne uns weiter selbst in einen so verfänglichen Streit zu mengen, oder uns denselben gleichsam eigen zu machen.  
  Und zwar giebt zuförderst der verkappte Hippolytus a Lapide, oder vielmehr der unter diesem erdichteten Nahmen verborgen liegende Bogislaus Philipp Chemnitius, (wiewohl auch andere noch andere zu dessen Verfasser angeben) in seinem Tractate de Ratione Status Imperii Romano-Germanici, welcher erst ohne Benennung des Orts 1646 in 4, und hierauf wiederum zu Freystadt 1647 in 12 zum Vorschein gekommen, aber auch gar bald wegen seiner allzu groben Anzüglichkeiten, besonders wider der das Durchlauchtigste Ertzhaus Österreich confisciret worden, folgende sechs Regeln, die ihm Staats-Raisons zu nennen beliebet, und welche, seiner Meynung nach, bey einer solchen Regierungs-Art, als er Teutschland andichtet, das ist, wie er saget, in der Aristocratie, allwo die höchste Gewalt bey den Vornehmsten, die Schatten-Bilder der Königlichen Gewalt aber bey dem Fürsten sind, in Acht zunehmen wären. Nehmlich:  
  1) Müsse man sich der Eintracht befleißigen, und aller Partheylichkeit müssig gehen;  
  2) müsse die Kayserliche Gewalt nicht allzulange bey einem Hause bleiben, damit solches nicht bey so langem Gebrauch der Bilder die Lust ankomme, die Ober-Herrschafft selbst an sich zuziehen.  
  3) Obgleich die oberste Macht nur auf einen gebracht würde, mit der Gewalt, Geschäffte eines jeden zum allgemeinen Besten und zur Einigkeit der Republick zuverwalten und zu dirigiren; so müsten doch auch die Vornehmsten das Staats-Ruder beständig in den Händen haben, und sich die Gewalt, über die Haupt-Sachen auf denen Reichs-Tägen zu erkennen, vorbehalten, welche aus der Ursache offters angestellt, oder dagegen ein beständiger Rath bestelt werden müste, dergleichen zu Anfang des 16 Jahrhunderts das so genannte Regiment gewesen.  
  4) Müsten nur die Bilder der Majestät dem Fürsten gelassen, die Rechte und die Gewalt aber selbst der Republick vorbehalten werden.  
  5) Solte das Leben, die Güter und das Ansehen der Stände des Reichs nicht eintzig und allein der Willkühr des Kaysers unterworffen; noch auch  
  6) das Kriegs-Wesen und die festen Orte seiner Gewalt allein überlassen werden.  
  Hernach giebt sich der gedachte Hippolytus viel Mühe, zuzeigen, daß der Kayser sowohl, als einige Stände, auf mancherley Art wieder diese Gesetze gehandelt hätten; und zwar nicht ohne hefftige und gantz schamlose
  {Sp. 198}
  Verspottung des Hausses Österreich, und einiger Churfürsten.  
  Ob nun aber vielleicht wohl eines Theils dergleichen Gesetze nicht so schlechterdings zu verachten seyn möchten; so bildet man sich doch anderer Seits vergebens ein, daß dadurch die Wohlfahrt Teutschlandes erhalten werden könne, indem ja mehr als zu gewiß, daß Teutschland keine von denen Politicis so genannte Aristocratie sey. Daher schreibet eben dieser Hippolytus, die vermeynten Staats-Kranckheiten Teutschlandes zu heilen, sechs Mittel vor.  
  Erstlich räth er P. III. c. 1. p. 509 u. f. die Bestrebung nach der Einigkeit, und eine allgemeine Vergessenheit und Abstellung aller Beschwerungen dadurch nur ein beständiger Haß des einen gegen den andern unterhalten werde, auch daß man wegen des Unterscheids der Religion keine Trennung anrichten, und aus der Ursache die allgemeine Wohlfahrt nicht verabsäumen solle.  
  Hierauf aber antworten andere, und absonderlich der ebenfalls verkappte Severin de Monzambano, oder vielmehr Samuel Pufendorff, in Libro de Statu. Imperii Germanici c. 8 §. 3. Dieses Mittel könne zwar zu einer Schul-Rede eine reiche Materie an die Hand geben; zum Nutzen der Republick aber werde es alsdenn erst angewendet werden können, wenn alle grosse Herren in Teutschland, ihre Gemüths- Bewegungen nach den Gesetzen der Weltweißheit zu mäßigen anfangen würden.  
  Hernach gebeut Hippolytus P. III. c. 2. p. 514 u. f. das Hauß Österreich auszurotten, und dessen Güter zum Fisco zu schlagen. Dieses aber hiesse, wie Monzambano, dargegen einwendet, als ein Hencker, und nicht als ein Artzt, verfahren. Gleich als ob derjenige alsbald verdiente ausgerottet zu, werden, welcher Güter, so das Mittelmäßige übersteigen, erlanget hat. Gesetzt aber fahrt der letztere fort, man wolte einem so harten Decrete gehorchen; wer wird denn zu Ausrottung einer solchen Macht Hand anlegen sollen, welche so grosse Staaten besitzt, und daran gantz Europa gelegen, daß sie nicht einem oder zweyen zuwachsen?  
  Ein Theil der Vornehmsten in Teutschland ist diesem Hause gewogen; viele hassen solches nicht; die übrigen sind zu Umkehrung einer solchen Last im geringsten nicht vermögend. Man müste demnach Bundes-Genossen annehmen; und wer würden diese anders seyn, als die Frantzosen, oder Schweden? Denn diese trachteten allerdings darnach, als Hippolytus dieses schrieb, und rühmten sich gegen die Unerfahrnen mit grossem Beyfall, daß sie die Freyheit Teutschlandes, so durch die Österreicher unterdrücket worden, wieder herstellen wollen.  
  Aber es war unhöflich, daß man eine so grosse Arbeit umsonst von ihnen verlangen wolle. Es war auch kein Rentmeister vorhanden, der diese Beute so unverletzt zu dem Fisco brächte. Ja es muthmassen vielmehr nicht gar einfältige, daß es sich alsdenn wohl zutragen möchte, wenn auch denen Feinden des Hauses Österreich ihr Unternehmen von Statten gienge, daß die Stände des Reichs sich dadurch wenig oder nichts gebessert befinden würden.  
  Denn wenn es auch das Hauß Österreich nicht wäre; so müste  
  {Sp. 199|S. 113}
  Teutschland dennoch ein Oberhaupt haben. Es befiehlet demnach Hippolytus P. III. c. 3. p. 537 u.f. einen andern Kayser zu erwehlen, dem er nach seiner Rede- Kunst eine prächtige Begleitung von Tugenden beylegt; aber daß er nur mit einem leeren Titel prange, und, ohne alle Königliche Gewalt, die Stelle eines Vorsitzers oder anderer Obrigkeit verwalte.  
  Aber, saget Monzambano, eines dergleichen Vorsitzers und Regierers kan man sich in einer Aristocratischen Republick bedienen, wo die Vornehmsten in einer Stadt beysammen wohnhafft sind. Wenn man ihm aber weiter keine Gewalt zugestehen wolte, so fährt der letztere fort, sehe ich nicht, worzu Teutschland einen Kayser nöthig haben würde, wenn es anders erst zu einer würcklichen Aristoractie gemacht worden wäre.  
  Was aber Hippolytus der Gewalt seines Kaysers abnimmt, das scheinet er seinen Einkünfften wieder zuzusetzen. Daher bestimmet er die Österreichischen Herrschafften gleichsam zu einem Stamm- und Erb-Gut des Reichs, und wenn diese etwa noch nicht hinlänglich seyn möchten, so solten die Churfürsten wieder hergeben, was ihnen von Carln IV, geschenckt oder bestätiget worden.  
  Es scheinet aber, versetzet Monzambano, als ob er, Hippolytus die Eigenschafft der menschlichen Gemüther nicht kennte, daß er glaubt, es liessen sich selbige bey so grossem Vermögen in so enge Grentzen der Gewalt willig einschräncken. Die Churfürsten, sagt Monzambano weiter werden auch nach dem Untergange des Hauses Österreich nicht so willig seyn, dasjenige, was sie durch drey und mehr Jahrhunderte ruhig besessen, wieder herzugeben. Es möchte demnach wohl billiger seyn, daß ein jeder dasjenige, was er so lange besessen, auch ferner behalte.  
  Zum Vierten erinnert Hippolytus, P. III. c. 4. p. 543 u. ff. daß man das gute Vertrauen zwischen denen Ständen wieder herstellen, und hingegen das Mißtrauen ausrotten solle. Und dieses würde geschehen, wenn man die Beschwerden, so meistens aus einer Trennung in der Religion entstünden, durch beyderseitige gütige Handlungen, bey Seite schaffte. Aber da dieses, antwortet Monzambano, das erste Mittel schon in sich fasset; was braucht man damit gleichsam eine besondere Büchse anzufüllen?  
  Was sonst noch Hippolytus von Bestellung eines Regiments, von Zusammenberuffung der Reichs-Täge wegen wichtiger Geschäffte, von Abschaffung des Reichs-Hof-Raths, als seinem fünfften Mittel, P. III. c. 5. p. 567 und endlich von Unterhaltung beständiger Völcker und Anlegung einer Kriegs-Casse, als dem sechsten Mittel, P. III. c. 6. p. 569 darzu die Annaten anzuwenden, erinnert, wird sich aus demjenigen, was wir alsbald weiter anführen werden, gar leicht beurtheilen lassen.  
  Nunmehr ist noch übrig, daß wir auch anderer Gedancken hiervon beybringen. Um aber uns in eine so gefährliche und delicate Sache weder allzusehr zu vertieffen, noch auch irgend gar eine gerechte Verantwortung auf den Hals zu ziehen; so wollen wir nur gegenwärtig noch gantz kürzlich beyfügen, was offtgedachter Monzambano in dem oben erwehnten Tractate c. 8. §. 4.
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  u. ff. davon schreibet, und uns zugleich keiner andern, als seiner selbst eigenen Worte bedienen, in so weit es unserm Vorhaben gemäß ist.  
  Es ist demnach, sagt offtbezogener Monzambano l.c. niemand geschickter, die wahrhafftigen Staats-Raisons des Teutschen Reichs zu erforschen, ausser die, so dessen Verbindung und Zusammenhang etwas genauer einsehen. Es ist nehmlich vor allen Dingen und statt des Grundes voraus zu setzen, daß die gegenwärtige Staats-Verfassung von Teutschland durch öffentliche Gesetze und des Volckes Gewohnheiten bereits dergestalt befestiget worden, daß es nicht möglich, solche ohne die grosse Zerrüttung oder auch wohl gar ohne völligem Umsturtz des Reichs, auf einen andern Fuß zu setzen.  
  Daher hat so wohl der Kayser alle Bemühungen, diese Republick in die Form eines ordentlichen Königreichs zu bringen, zu unterlassen, als es hingegen auch denen Ständen nicht beschwerlich seyn muß, das Band, darinne sie nunmehr stehen, zu ertragen, noch sich die Begierde zu einer völligen und unumschränckten Freyheit ankommen zu lassen, als wodurch endlich wenigstens der grosse Theil unter ihnen nur in eine unerträgliche Dienstbarkeit verfallen möchte.  
  Denn es ist fast nicht zu zweiffeln, daß, wenn das gegenwärtige Band zerrissen würde, die schwächern Stände, wo nicht von denen stärckern selbst, wenigstens doch von denen Auswärtigen nach und nach unterdrücket werden dürfften. Und darinne bestehet eben die von denen Teutschen so genannte Einigkeit zwischen Haupt und Gliedern. Welche jedoch leicht nicht besser unterhalten werden kan, als wenn jedes von ihnen vielmehr nur das seinige zu erhalten, als etwas fremdes an sich zu bringen suchet; mithin einem jeden seine wohlhergebrachten Rechte gelassen, und keinem, den schwächern zu unterdrücken, verstattet, folglich unter allen und jeden, ob sie sonst zwar einander am Vermögen etwas ungleich, dennoch durchgehends eine gleiche Freyheit und Sicherheit beybehalten werden.  
  Die alten Anforderungen müssen niemahls wieder hervor gesucht werden; und wie ein jeder das seine besitzt, so solte er es auch in Zukunfft behalten. Die neuern Streitigkeiten aber solten nach dem Willkühr und dem Gutachten der Stände, ohne Gunst oder Haß, beygelegt werden. Wer sich dieser ihrem Ausspruche wiedersetzt; wäre von denen übrigen zum Gehorsam zu bringen.  
  Wenn es diese Verbindung der Stände erfordert, sich einen neuen Fürsten zu erwehlen; so muß solches mit grosser Behutsamkeit geschehen, damit dieser nicht nach der völligen Herrschafft streben möge. Zu dem Ende sollen die Kriegs-Völcker und festen Plätze nicht seiner freyen Willkühr überlassen werden. Ja es sind ihm auch gewisse und genaue Gesetze vorzuschreiben, wie weit sich eigentlich seine Macht und Gewalt erstrecken solle, dergleichen in denen bisherigen Wahl-Capitulationen durchgehends beobachtet worden.  
  Nicht weniger scheinet auch bey einer solchen Regiments-Forme, da die höchste Gewalt bey einem nicht allein ist, nöthig zu seyn, einen beständigen Rath zu haben, welcher aus denenjenigen, so einigen
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  Antheil an der Regierung nehmen, bestehe, und vor welchen so wohl die vornehmsten und wichtigsten einheimische als ausländische Angelegenheiten zu bringen, worauf alsdenn von selbigem, nachdem man zu vorher mit einem jeden darüber besonders zu Rathe gegangen, ein allgemeiner Schluß zu fassen wäre. Und scheinet auch fast der schon seit 1663 bisher fortgesetzte Reichstag nichts anders, als eben ein dergleichen Raths-Collegium zu seyn. Wie denn auch Teutschland selbst nicht wenig daran gelegen zu seyn scheinet, daß solcher, so wohl zu desto besserer Verknüpffung des allgemeinen Reichs-Bandes, als auch zu desto bequemerer Besorgung derer öffentlichen Staats-Geschäffte, unverrückt fortgesetzet werde.  
  Besonders hat man zu verhüten, daß nicht einige wenige weder unter sich, noch mit auswärtigen, Bündnisse eingehen, wodurch über lang oder kurtz einem oder dem andern Gliede Teutschlandes geschadet werden könne. Wenn sie aber wider andere gerichtet sind; so ist vornehmlich darauf zu sehen, daß Teutschland durch solche Gelegenheit nicht in Krieg verwickelt werde. Wenn nun aber gleichwohl mit denen Auswärtigen ein Krieg entstehet; so ist nicht zu verstatten, daß einer oder der andere auf sich besonders bedacht seyn, oder, wie man sonst zu sagen pflegt, neutral bleiben wolte; sondern ein jedes Reichs-Glied, wenn es von einem andern angefallen wird, muß durch aller übrigen, und auch so gar derjenigen ihre Kräffte beschützet werden, welche weil sie etwas weiter als andere von dem Kriegs-Schauplatze abgelegen, daher auch von der Gefahr weit entfernet zu seyn scheinen.  
  Aber man muß mercken, daß der Staat des Teutschen Reichs nicht also beschaffen sey, daß die Anwendung derer bisher erzehlten Rathschläge allezeit zu hoffen wäre. Über dieses ist bekannt, was so wohl seit geraumer Zeit von dem in gewissen Fällen denen Reichs-Ständen, zustehenden Rechte der Neutralität gestritten, als auch bisher von denen Ständen selbst beobachtet worden.  
  Vor allen Dingen aber hat man sorgfältigst vorzubauen, damit sich auswärtige nicht in die Teutschen Angelegenheiten mengen, oder dem Reiche ferner das geringste Theilgen abzwacken. Ja man widersetze sich, mit vereinigten Kräfften einem jeden nach Erweiterung seiner Grentzen begierigen Feinde, damit nicht eine oder die andere mächtige Landschafft von dem Reiche durch ihn abgerissen, und Teutschland solchemnach auf dieser Seite desselben weitern Einfällen bloß gestellet werde.  
  Wenn sich aber zeiget, daß etwas dergleichen unternommen werde, so vermehre man die Gegenwehr bey Zeiten, und suche solche Bundes- Genossen, welchen auch selbst daran gelegen, daß nicht des einen immer mehr und mehr anwachsende Macht denen andern zur Last werden möge.  
  Übrigens aber hat man sich in Errichtung der nöthigen Kriegs-Macht allezeit nach der Nachbarn ihrer zu achten, damit nicht erst, nach bereits erfolgtem Einbruche, die Werbungen angestellet, und, da die Grentzen solcher Gestalt schon weit und breit verwüstet worden, die dagegen dienliche Mittel allzu spät vorgekehret werden.  
  Und damit endlich auch die unterschiedenen Re-  
  {Sp. 202}  
  ligions-Verwandten aus einem übermäßigen Eyfer vor ihre Religion nicht etwann die Ruhe und die Einigkeit von Teutschland unterbrechen; so haben alle und jede Ursache, demjenigen, was in denen öffentlichen Reichs-Gesetzen, und absonderlich in denen Westphälischen Friedens-Instrumente, diesen Punct betreffend, gar heilsam verordnet worden, auf das genaueste nachzuleben. Wovon unter dem Artickel Teutsche Staats-Verfassung ein mehrers.  
  Indessen aber beschliessen wir die gegenwärtige Materie mit des Gottlieb Gerhard Titius zu Ende seines Speciminis Juris Publici Romano-Germanici gebrauchten Worten: Manum de tabula! Nam philosophari quidem hic licet, sed paucis tantum.  

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Stand: 7. Oktober 2016 © Hans-Walter Pries