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Zedler: Titul [Charakter] [5] HIS-Data
5028-44-473-1-05
Titel: Titul [Charakter] [5]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 44 Sp. 500
Jahr: 1745
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 44 S. 263
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Hinweise:
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Stichworte Text   Quellenangaben und Anmerkungen
Titulaturen großer Herren Bey den Titulaturen grosser Herren, die sie an andern höhern oder geringern Standes-Personen zu ertheilen pflegen, wenn sie Schreiben an dieselbigen abfassen, hat man auf folgende Stücke zu sehen:  
 
1) auf den Eingang z.E.
 
 
 
  • Unsere willige Dienste zuvor, und
  • was Wir mehr liebes und gutes etc.
  • Durchlauchtigster Fürst etc.
 
 
2) auf den Context, Ew. Gnaden, Liebden, u.s.w.
 
 
3) auf die Unterschrifft, in wie weit sie sich bey derselben ihnen entweder parificiren, oder sich gegen sie erniedrigen, und
 
 
4) auf die Aufschrifft des Schreibens, das ist, auf dem auswendigem Titel.
 
  Einige Regenten binden sich nicht eben so gar genau in Beehrung ihrer Mit-Regenten an dasjenige, was etwan bis anhero bey den Titulaturen unter ihnen gebräuchlich gewesen, sondern erweisen sich bey manchen Zeiten, wenn es ihre Staats-Raisons erfordern wollen, damit gantz freygebig, jedoch richten sie es auch dabey so ein, daß sie sich nicht allzuviel dadurch vergeben, dem tertio oder ihren Nachfolgern dadurch präjudiciren, oder auch diejenigen denen mit dergleichen nichts gedienet ist, mit ungewöhnlichen und überflüßigen Titulaturen nicht incommodiren. Andere aber sind sehr difficil, sie widersetzen sich den neuen Titulaturen, so die andern prätendiren, auf alle Weise, bis sich endlich andere ins Mittel schlagen, besondere Vergleiche hierüber aufgerichtet, oder einige Temperamente ausfündig gemacht werden. Das Exempel des ersten Kaysers von Rußland Petri I, da er von den andern Puissancen die Titulatur der Kayserlichen Majestät verlangte, kan hierinnen zum Beweis dieses Lehr-Satzes dienen.  
  Bey den Friedens-Congressen und andern öffentlichen Berathschlagungen erregen die Titulaturen der Puissancen und der Abgesandten ein Hauffen Dispüten, und dem Haupt-Werck der Handlungen treffliche Hindernisse. Hierbey wird bisweilen zum Tem-  
  {Sp. 501|S. 264}  
  perament vorgeschlagen, daß man in tertia persona mit einander redet, und das Ehren-Wort, Altesse, Excellentz u.s.w. wegläst.  
  Im Jahr 1717. setzte es in Regenspurg, als der Cardinal von Sachsen-Zeitz Principal-Commissarius worden, Zwistigkeiten wegen des Curialis, Heilig, in Ansehung der Römischen Kirche und des Stuhls zu Rom, so Evangelici sich zugeben weigerten. Man proponirte zum Temperament, Evangelici können das Wörtlein heilig, semel pro temper in sensu politico verstehen, wie man solches auch in Meynung des Heiligen Römischen Reichs verstünde, keinesweges aber in Ansehung der Römischen Kirche, ingleichen könnte man sich in solchem Fall des Styli in folgender Figur bedienen:  
 
Der Heil. Röm. Kirche
Der Römischen Kirche
}
Des Heil. Röm. Stuhls
Des Römischen Stuhls
}
 
  u.s.w. wovon in den X Tomo der Electorum Juris Publici p. 939. mit mehrern kan nachgelesen werden.  
  Wird eine gebührende Titulatur nicht gegeben, so pflegt entweder der Cantzley-Zeddel mit beygeschlossen, oder gar die Schreiben, welche dergleichen Titel führen, zurück gegeben zu werden, wiewohl zu dem letztern modo nicht leichtlich zuschreiten, indem selbiger vermögend ist, den Brief-Wechsel gantz und gar aufzuheben. Im Jahr 1716 ließ der Brandenburg-Onoltzbachische Gesandte den gehörigen Titel dieses Hochfürstlichen Hauses, mit der Beyfuge, daß solcher seinen Principal bis anhero variabel gegeben worden, unter sämtlichen Gesandtschafften austheilen. S. Elect. Jur. Publ.
  Andere Fürsten beschweren sich vorher in Schreiben, wenn ihnen aus einer Cantzley oder von den Bedienten einer gewissen Puissance ungewöhnliche Titel gegeben werden; Sie melden dem Regenten, sie verhofften, sie würden es so wenig gut heissen, als sie dergleichen Schreiben von ihnen anzunehmen, oder dergleichen ungeziemende Vermessenheit noch einmahl zugedulten gemeynet wären, sie trügen zu ihrer Liebden das freundliche Vertrauen, sie würden es gegen die ihrigen gebührend ahnden, und sie dahin anweisen, damit ihnen hinführo mit gebührendem Respect und gehöriger Titulatur begegnet werde.  
  Wenn andere Regenten die neue Dignität eines grossen Herrn noch nicht gehörig agnosciret, oder derselbe noch nicht darinne bestätiget ist, so setzet es Kunst, wie ein grosser Herr bey dieser Ungewißheit zu tituliren. Also wurde der jetzige König in Spanien und damahlige Philippus von Anjou im Jahr 1702. in einem Päbstlichen Breve, so ihm der Cardinal Barberini überbracht, folgendergestalt titulirt: Dilecto Filio nostro Duci Andeganensi Regi Hispaniarum proclamato et in Regno nostro Neapolitano commoranti. S. den VI Theil der Europäischen Fama
  Bey feindseligen Zeiten werden entweder in den Kriegs-Manifesten, oder doch in den Schrifften, so denselben ähnlich scheinen, die Titulaturen gar schlecht in Obacht genommen. Also war in einem Decret, welches einer Kriegs-Declaration ziemlich gleichte, so Philippus V. publiciren ließ, als der König in Portugall sich bey  
  {Sp. 502}  
  der grossen Alliantz wider Spanien feindlich erkläret hatte, folgendes enthalten: Je suis persuadè que le Courage d'un chacun s'enflamera a la veu d'une resolution si inopinee, que le Portugais a pris, lequel devroit se contentes etc. es war schimpflich genung, daß der König von Spanien den König in Portugall nur schlechtweg den Portugiesen nennete. S. Memoires de Lampertus
  Grosse Herren pflegen gemeiniglich die Länder, auf welche sie eine Prätension formiren, in ihre Titel mit einzurücken, sie sehen hierbey nicht allein auf diejenigen Prätensionen, die als gegenwärtig zu achten, sondern auch auf die, die nur in einen eventual Anwerbungs-Recht beruhen. Solange dem Recht eines tertii hierbey nichts präjudicirt wird, ist das wohl unter die res merae facultatis mit zurechnen. Zwar ist der gemeine Wahn, wenn ein grosser Herr diesen oder jenen Titel nicht gebrauchte, so gänge an seinem habenden Rechte, und Ansprüchen ihm etwas ab, an welcher Kranckheit sonderlich wir Europäer liegen: Alleine was soll der Gebrauch eines Titels doch vor ein Recht geben? oder in wie ferne kan dessen Unterlassung solches vermindern? Entweder hat ein Fürst auf dieses oder jenes Land einen gegründeten Anspruch, und er siehet sich in dem Stande, selben zu behaupten, oder es fehlet ihm an beyden: ist das erstere, so machet die Unterlassung des Titels sein Recht nicht ungültiger; ist hingegen das andere, so wird selbiges durch die Führung des Titels nicht stärcker. Doch man muß der Gewohnheit der Zeiten viel übersehen, und sich nach selbiger richten, wiewohl grosse Herren wissen sollen, daß alle ihre Rechte und Ansprüche hauptsächlich auf das Canonen-Recht ankommen. Pufendorf von dem Zustande de H. R. Reichs Deutscher Nation p. 150 in der Anmerckung.
  Ja sie nehmen öffters bey Gelegenheit einer geschlossenen Heyrath, da sie ein neu Recht auf ein Land bekommen, einen neuen Titel und Wappen an, und ersuchen dabey andere Fürsten, die Vorsehung zu thun, daß von Dero Fürstlichen Cantzleyen ihnen solche auch gegeben werden möge. Sie notificiren auch wohl den Fürsten, denen sie einmahl in den künfftigen Zeiten zu succediren gedencken, daß sie zu mehrer Manifestation ihres eventualen Succeßions-Rechts, an den andern Landen den Titel und Wappen angenommen, verlangen aus deren Cantzeleyen diesen Titel, und ersuchen sie zugleich sich deswegen keine widrige Impreßion zu machen, sondern vielmehr versichert zu seyn, daß sie eine gewisse Linie auf den Fall des Abgangs der andern Linie, an ihren Succeßion-Recht nicht hindern, sondern dabey nachdrücklich mainteniren wollen.  
  Bisweilen geschichts, daß sich ein Fürst wegen der Eventual-Succeßion und Führung des Titels und Wappens ohne Consens und Zuziehung der andern, dem ein näher Recht daran zusteht, mit einer gewissen Fürstlichen Linie vergleicht, die andere aber der hierbey präjudicirt wird, wendet bey dem Reichs-Comitien dieserwegen eine Protestation ein, reserviret sich wider diese Eingriffe in ihre gerechtsame quaevis competentia, und bittet diese Protestation wieder die Annehmung des Titels und Wappens ad Acta imperii zu nehmen,  
  {Sp. 503|S. 265}  
  und solche publice dictiren zu lassen.  
  Gehen bey den Titulaturen Veränderungen vor, so pflegen die Gesandten der Puissancen solches nicht nur den Auswärtigen anzuzeigen, damit die Titel bey den auswärtigen Printzen bekannt und von ihnen erkannt werden, sondern es pflegen auch grosse Herren ihren Collegiis vorzuschreiben, auf was vor Art sie in Zukunfft die Titel einrichten sollen. Also schriebe der Churfürst Christian II. an Dero Collegia, nachdem sie von den Römischen Kayser mit den Fürstenthümern Jülich, Cleve und Berg beliehen worden:  
  Würdige etc. etc.  
  Da die Römische Kayserliche Majestät Unser Allergnädigster Herr, Uns und Unser Haus Sachsen mit den Jülich, Clevischen und Bergischen Fürstenthümern auch derselben Titel und Wappen beliehen, Uns auch Allergnädigst permittirt und zugelassen, daß Wir und Unser Haus Uns dessen gebrauchen möchten und Wir bedacht, denselben hinführo auf die maasse wie inliegende Forme besagt, zu führen; als begehren Wir hiermit gnädigst, ihre wollet hinführo, Unseren Titel jetzt gedachter Forme gemäs, in allen Briefen gebrauchen, davon geschicht Unsere Meynung, und Wir sind Euch mit Gnaden gewogen. Dreßden den 2 August. 1710.  
  Hier ist noch zu mercken, daß eine Privat-Person, die den Fürsten in Briefen die Tittel giebt, die sie ordentlich führen, sich zu keinem Richter ihrer Ansprüche aufwerffe; sie folget nur dem eingeführten Gebrauche, so daß sie, da sie dem Gebrauche bey den Aufschrifften folget, sich nicht verbündlich machet, zu untersuchen, ob man sich dergleichen Tittel mit Rechte oder mit Unrechte annimmt. Ja wenn eine Privat-Person gleich auch zweiffelt, es gehöre ein Königreich einem Fürsten nicht rechtmäßiger Weise, so folget sie nichts destoweniger dem Gebrauche bey der Überschrifft eines Zueignungs-Schreibens oder in einem Briefe. Beza, zum Exempel, der sehr starck überzeugt gewesen, daß Carl IX u. Heinr. III Franckreich rechtmäßiger Weise gehöre, unterließ gleichwohl nicht, der Königin Elisabeth die Titel zu geben, die sie sich in Engelland geben ließ. Baylens Historisch-Critisches Wörter-Buch I Th. p. 570.
  Bißweilen sind einerley Benennungen, nach dem Unterschiede der Lande in Ansehung ihres Adels, ihrer Macht, Rechte und Privilegien gar sehr von einander unterschieden; Also ist ein grosser Unterschied, unter einen teutschen Marggrafen, und einen Italiänischen Marquisen.  
  Gleichwie bey dem Titel-Wesen überhaupt sehr vieles auf die Einbildung ankommt, also ziehen einige gewisse Titel den andern Dignitäten, die mit grösserer Macht und Ansehen vergesellschafftet, weit vor. Die Pohlnischen Senatores schätzen ihre Würde so hoch, daß sie alle andere Ehren-Titel dagegen vor geringe achten. Als einstens König Sigismundus nach Wien reisete, und der Kayser unterschiedene mitgekommene Senatores mit dem Titel eines Reichs-Fürstens beehren wolte, so schlugen sie es schlechterdings aus, vorgebende, sie wären gebohrne Pohlnische von Adel, und hätten folglich das Recht Friedens- und Kriegs-Sa-  
  {Sp. 504}  
  chen mit ihren König zu tractiren. Dannenhero käme es ihnen fast schimpflich vor, daß man davor hielte, als ob die Würde eines Reichs-Fürstens der ihrigen vorzuziehen wäre. Connoes Beschreibung des Königreichs Pohlen p. 445.
  Wenn der Röm. Kayser einen Reichs-Stand aus besondern Meriten, die sich derselbe zuwege gebracht, oder aus hoher gegen ihm tragenden Zuneigung, ein grosses Prädicat, besondern Titel, oder auch nur Ehren-Wort beygelegt, so werden Diplomata darüber ausgefertiget, und ergehen eigene Intimationes an das Reich, oder wo dieses nicht geschehen, so intercedirt der Kayser bey den Ständen, daß sie diesem Stand das Ehren-Wort, welches er ihm selbst beygelegt, ebenfalls mittheilen.  
  Ausserdem aber kan sich kein Stand des Reichs unterstehen, sich einer neuen Titulatur anzumassen und pflegen die Röm. Kayser an die Churfürsten u. andere Stände des Reichs bisweilen zuschreiben, daß sie in Dero Landen inquiriren, ob jemand vorhanden, so sich eigenmächtig einiger neuen Titel, Prädicate, und Wappen angemaßt, damit, wo einige vorhanden, selbige Dero Reichs Hofraths-Fiscal specificiret werden könnten.  
  Die höhern Titel stehen mehrentheils voran, und die geringern folgen hernach; jedoch geschicht es auch bisweilen, wenn die geringern etwan zu den höhern Gelegenheit gegeben, als bey dem Titel der Churfürsten von Sachsen und Bayern, daß der Hertzogl. Titel eher kommt, und der Churfürstliche zuletzt, weil der Hertzogl. Titel zu dem Churfürstlichen Gelegenheit gegeben.  
  Die grossen Herren richten sich mit ihren Titeln gar offt nach dem Genie der Völcker und Zeiten. Als Julius Cäsar wuste, daß der Titel des Königs dem Volck nicht gar angenehm war, so antwortete er dem Volcke, da sie ihn einen König nannten, dieses: Se Caesarem, non Regem esse das ist, Er sey Cäsar, nicht König. So beobachten auch einige Regenten darinnen die Regeln der Klugheit, daß sie den Titulaturen der höhern Puissancen, denen sie an Macht u. Ansehen nicht gleichkommen, im geringsten nicht aspiriren, und die ihnen angebotenen auch wohl noch dazu ausschlagen.  
  Es ist mehr als zu gewiß, daß mit den Titulaturen manches eitele, falsche und irrige Wesen vermenget sey. Der Röm. Pabst nennet sich nach einem blossen Ceremoniel, einen SERVUM SERVORUM DEI; Pabst Gregorius I. soll sich dieses Titels aus besonderer Demuth zu erst angemaßt haben, und in den folgenden Zeiten machte man eine Parade damit. Die Päbste können diesen Titel auf keinerley Weise behaupten, denn sie sind keine Knechte der Menschen, weil sie den Königen und Kaysern befehlen, u. von ihnen die gröste Ehrerbietung und Devotion erlangen, u. Gottes Knechte auch nicht, weil sie sich fast GOtt gleich achten, u. Statthalter Christi seyn wollen. Joh. Friedr. Mayers Dissert. de Titulo Ponitificis Romani: Servus Servorum Dei.
  Einige von den grösten Puissancen bleiben bey ihren hohen Titeln dennoch in der Demuth. Als einstens ein Türckischer Bothschaffter Kayser Leopolden einen Herrn aller Herren nannte, gab er ihm zur Antwort, es ist kein Herr ausser allein GOtt, worüber sich der Türcke gar sehr verwunderte. Leben des Kaysers Leopoldi p. 71.
  Die Quacker in Engelland sind abgesagte Feinde aller Titulaturen.  
  {Sp. 505|S. 266}  
  Sie pflegen in ihren Anreden, Vorträgen und Memorialien, ihre Regenten mit dem Brüderschafftlichen Nahmen Du anzufallen. Doch dieses ist billig vor eine Phantastische Singularität zu achten, indem die Christliche Religion keinesweges verbeuth, den Regenten solche Titul aus Respect und Ehrerbietung beyzulegen, welche ihnen zu derselben Zeit, darinnen man lebet, ertheilet werden, zumahlen sie die Heil. Schrifft auch selbst Götter nennet. Europ. Fama II. Theil …
  Die Könige beehren heutiges Tages einander durchgehends mit dem Curiali Majestät. Wenn der Kayser an die Könige von Franckreich und Spanien schreibt, so wird ein Unterschied gemacht, unter den öffentlichen Schrifften, so er als Römischer Kayser, und aus der Reichs-Cantzley, oder von den Reichs-Convent abgehen läst, und unter den Hand-Briefgen, die er ihnen zuschickt. Bey jenen giebt er ihnen nach der alten Manier und Observantz, nicht mehr als SERENITAS VESTRA, bey diesen aber, wenn er ihnen Gratulation- und Condolentz-Schreiben überreicht VOTRE MAJESTE, oder VUESTRA MAESTA, und dieses alles mehr aus Höflichkeit oder Blutsverwandtschafft, als aus Schuldigkeit, und ohne allen Präjuditz der Kayserlichen Prärogativen. Wicqueforts Ambassadeur …
  Die Churfürsten haben erst in dem XVII. Jahrhunderte angefangen, den Königen das Prädicat Majestät zu geben, und zwar zuerst dem König in Franckreich, der es nach vielen bey den Westphälischen Friedens-Tractaten gehabten Debatten bey ihnen dahin gebracht, daß sie ihm die Majestät gegen das Prädicat Durchlauchtigst, und das Wort Bruder, gegeben. Vorher hieß es entweder Ew. Königliche Würde, oder Ew. Königliche Würde und Majestät, und in XVI. Jahrhunderte, gar nur Ew. Königliche Durchlauchtigkeit, oder zum höchsten Ew. Königliche Würde.  
  Das Wort Durchlauchtig, ist erst von den Kaysern auf die Könige, sodann aber von diesen auf die Chur- und endlich auf die Fürsten gekommen. Wie aber dieses auch ein Prädicat gewesen, womit man zugleich die Königlichen Printzen beehrt, so hat es diesen, da sie einigen Vorzug vor dem Fürsten zu haben vermeynet, nicht länger anstehen wollen, sondern man hat ein neues Ehren-Wort, und zwar die Königliche Hoheit hervorgesucht.  
  Das Wort Majestät wird bey allen Völckern auch bey den Slavonischen, welches bey jenen Weliczestwo genennt wird, vor die allerhöchste Ehre gebraucht, und niemanden als den souverainen Obrigkeiten zugestanden. Es bedeutet nicht allein ihre hohe Würde, als die nächste nach Gott, so in dieser Welt gefunden wird, sondern auch die würckliche Gewalt, Gesetze zu geben, Urtheile ohne Appellation zu sprechen, unwiedersprechliche Befehle zu ertheilen, und selbst keinen Gesetzen unterworffen zu seyn. Siehe das Recht der Monarchen in willkührlicher Bestellung der Reichsfolge, p. 24.
  Es ist etwas besondres, daß der Titel des Königs von Engelland bey seiner Crönung, in der Lateinischen, Frantzösischen und Engli-  
  {Sp. 506}  
  schen Sprache dreymahl ausgerufen wird. Erst kommt der Oberste Wappen-König vom Hosenband, und rufft dreymal aus Largeß, das ist Mildigkeit, und nachdem er von Ew. Majestät Mildigkeit, Erlaubniß zu reden erhalten, proclamirt er des Königs Titel folgender gestalt, in Latein: SERENISSIMI, POTENTISSIMI ET EXCELLENTISSIMI MONARCHAE GEORGII SECUNDI, oder wie es sost heist, DEI GRATIAE MAGNAE BRITANNIAE ET HYBERNIAE REGIS, FIDEI DEFENSORIS etc.  
  Wenn sich nun die Wappen-Officiers wiederum geneigt[1], proclamirt der andere Wappen-König vom Hosenband, Ihrer Majestät Titel zum andern mahl in Frantzösischer Sprache: DU TRES HAUT, TRES PUISSANT ET TRES EXCELLENT MONARQUE GEORG II, PAR LA GRACE DE DIEU ROY DE LA GRANDE BRETAGNE, FRANCE ET IRLANDE, DEFENSEUR DE LA FOY.
[1] HIS-Data: korrigiert aus: genigt
  In dem sich die Wappen-Officiers auf das neue tief bücken, proclamirt der Wappen-König des Königs Titel zum drittenmahl, auch in Englischer Sprache also: OF THE MOST HIGH, MOST MECGHTY AND MOST EXCELLENT MONARCH GEORGE II. BY THE GRACE OF GOD KING OF GREAD BRITAM, FRANCE AND IRELAND, DEFENDER OF THE FAITH. Siehe Beschreibung der Englischen Crönungs-Solennitäten, des jetzigen Königs. p. 79.
  Dieses wäre also auch die Abhandlung von den Titulaturen, unter hohen Häuptern, welche wir meistentheils aus des Herrn von Rohr Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren p. 415. u.ff. entlehnet haben.  
     

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Stand: 5. April 2013 © Hans-Walter Pries