Stichworte |
Text |
Quellenangaben
|
Rechte |
Jedoch es ist
Zeit, die
Materie von den Töchtern auch noch nach denen
Rechten
abzuhandeln. |
|
Erbrecht |
Es sind aber die Töchter, nach Maßgebung dererselben, in vielen Stücken
geringer, als die
Söhne. Und ob sie sonst gleich, in Allodial- oder rechten Erb-Gütern mit denen Söhnen gleiches Recht zu erben haben; so Erben sie doch nicht in Lehn- |
|
|
{Sp. 592} |
|
|
Güter, wiewohl sie nach dem
Unterscheid der Landes-Rechte, oder des
Herkommens, an einigen
Orten ein
gewisses aus dem
Lehen zu ihrer Ausstattung zu gewarten haben, an andern Orten aber nicht, es wäre denn gar kein Erb-Gut vorhanden. Wovon unter dem
Artickel
Tochter-Lehn ein mehrers. |
|
|
Sie treten durch
Heyrath in eine andere Freundschafft; jedoch behalten sie das
Recht der Verwandtschafft mit ihrem Hause, und überlassen es auch ihren Erben. Hohe
Standes-Töchter, wenn sie ausser
Landes
verheyrathet werden, sind
verbunden, auf die
Väterliche
Verlassenschafft, vor sich und ihre Nachkommen, bisweilen eydlich, Verzicht zu thun.
Daher denn auch seit
geraumer Zeit unter der Schwäbischen und Fränckischen
Ritterschafft
über der Frage: Ob die Töchter für Erben ihrer
Eltern
und Brüder anzusehen, oder aber sich allein mit ihrer Ausstattung zu
befriedigen haben? ein solcher Streit und Lermen entstanden, daß insgemein, so
viele Verlassenschaften sind, so viele Proceße auch daraus zu entstehen
pflegen. |
|
|
Denn die Römischen Rechtsgelehrten finden in ihren
Pandecten wenig
Trost davon, und die wenigsten haben in die alten Reichs-Sachen eine Einsicht.
Weswegen sie denn auf die
Meynungen der Rechtsgelehrten verfallen, denen doch jeder
seiner Parthey nach dem Munde
geredet
und
gesprochen. Dannenhero noch jetzo alles durch einander lauffet,
und
Richtern
und Advocaten etwas zuthun machet, welche doch beyde weder
Grund,
noch Ende sehen, dieser Ungewißheit abzuhelffen. Der verstorbene
Cantzler
von
Ludwig thut also in seinen Gel. Häll. Anz. vom Jahre 1734.
… nachstehenden Versuch, einem wie andern aus diesen Irrsalen heraus zu
helffen. |
|
|
Anfangs ist zu wissen, der Teutsche Adel habe in dem Erb-Rechte jederzeit die Weise gehalten, daß nur die
Söhne geerbet, die Töchter aber blos mit einem Heyraths-Gute ausgestattet worden. Dieses besagen nicht allein die uralten deutschen Satzungen, |
- LL. Saxonic. …
- LL. Ripuar. Francor. …
- LL. Thuring. seu Agrior. …
|
|
sondern auch die Teutschen Satzungen mittlerer Zeiten, |
Sächs. Landr. L. Art. 12. |
|
und der Schwaben-Spiegel Art. 281. beziehet sich hierunter auf das Mosaischen Erb-Recht
2 B. M. XXVII, 8, 9, u.f. welchem das Schwäbische darinnen gleichkäme, daß nur die Söhne erbten, die Töchter aber aus den
Väterlichen und
Mütterlichen
Gütern
abgefunden, oder ausgestattet würden. |
|
|
Wie nun die Göttliche Weißheit es also geordnet, daß solches dem
Volcke Israel ein ewiges
Recht seyn solle;
also wird dasselbe auch bey denen heutigen Juden noch jetzo so genau gehalten, daß keine Tochter Erbe von ihren
Eltern
seyn mag, sondern das Erb-Recht den Brüdern allein zugehöret. Und da auch dieses
Männliche Erb-Recht alle
Europäische Völcker
also beobachtet haben, daß die Töchter nur abgefunden worden, wie wir gar leichtlich
eintzeler Weise darthun könnten; so möchte man dieses wohl gar vor ein
Völcker-Recht
des Teutschen Adels halten, weil ja wie aus denen Geschichten bekannt, die
Europäischen
Völcker alle mit denen Teutschen verbrüdert sind, und von einem Stamm-Vater herkom- |
|
|
{Sp. 593|S. 310} |
|
|
men. Wenn nun die Töchter anstatt des Erbrechtes, ihre Abfindung einmahl haben; so hat es dabey sein Bewenden. Und so wenig die
Söhne auf die
Güter, womit ihre
Schwestern abgefunden worden, eine Anwartung oder
Hoffnung auf den ledigen Anfall haben; so wenig wird dieselbe auch den Töchtern auf das Erbe ihrer Brüder zugestanden. Vielmehr stehet jedem Theile
frey, mit dem Seinigen zu thun, was ihm gefället. Die Töchter können ihre Ausstattung veräussern und vertestiren, wie und wem sie wollen. Und dieses
Recht verbleibet auch den Söhnen in ihrem Erbe. |
|
|
Dieses ist nun die lautere und reine, aber bisher vielen gantz verborgen
gewesene
Wahrheit. Woraus denn folgende Rechtsgegründete Schlüsse von selbsten,
als von einer lebendigen Quelle, fliessen; daß nehmlich |
|
|
1) |
die Verzicht der Töchter auf das Erbe vor
einfältig und überflüssig zu halten, |
|
|
|
2) |
es dabey weder eines Eydes, noch einer
Erinnerung, oder Certifikation der Töchter bedürffe, |
|
|
|
3) |
beydes aber aus Unwissenheit der
Teutschen Rechte, von denen Römischen Gesetz-Gelehrten erstlich in
den neuern Zeiten veranlasset worden, |
|
|
|
4) |
der bedungene ledige Anfall der so genannten
Regredientz- oder Rückgangs-Erben, für ein Römisches Ungeheuer zu
halten, oder |
|
|
|
5) |
allenfalls nicht anders zu
verstehen sey, als
wenn nehmlich die Erben die anererbten
Güter
nicht bey ihren
Leben
veräussert, oder darüber ein Testament gemacht; folglich |
|
|
|
6) |
denen Erben, sie seyn
Männlich
oder Weiblich, wenn nehmlich keine
Söhne
vorhanden, das Veräusserungs-Recht, oder von ihrem Erbe zu testiren,
allemahl
frey stehet, und der bedungene ledige Anfall nicht anders zu
verstehen, als auf den Fall, wenn der Eigentümer sein Erbe ohne
Testament verlässet. |
|
Ludwig l.c. |
|
Es wundern sich zwar die Jüdischen Ausleger, warum Moses den Streit, ob die Tochter, wenn kein
Sohn vorhanden, ihren
Vater erben möge? nach dem gemeinen Vorgeben der Rabbinen, für den Herrn gebracht; da es doch eine sehr leichte
Sache gewesen, welche er selbst nach
Gleich und Recht entscheiden, und solches bejahen können. Und meynen sie also,
Gott habe hierunter seine Hand von ihm abgezogen, damit er die Schwäche seines
Verstandes
erkennen solte. Allein es ist dieses ein
Zeichen, daß diese Schrifftgelehrten eine gar schlechte Einsicht in
Rechts-Sachen haben müssen. Denn wie die Antwort bey Gott ausgefallen, dawider setzet sich noch jetzo die
Vernunfft, und hält vor
unbillig, das
Weibliche Geschlecht dem
Männlichen, die Töchter den Söhnen nachzusetzen; da
es doch vielmehr heissen solte: Sind wir
Kinder, so sind wir auch Erben; Nicht nur aber: Sind wir Söhne; so sind wir allein Erben, und schliessen die Töchter aus. |
|
|
Wiewohl einige Ausleger das
Wort
Kinder in dem Briefe an die Römer c. VIII, v. 17. in einen
Männlichen
Verstande nehmen. Ein Kind solle ja wohl den
Eltern, dem
Geschlechte nach, so
lieb seyn; als das andere. Eben wie der gerechte Hiob, seinen Töchtern mit seinen
Söhnen Erbtheile angewiesen. |
Job. c. ult. v. 16. |
|
welches aber mehr vor eine Ausnahme des
Gesetzes,
oder auch vor eine Wei- |
|
|
{Sp. 594} |
|
|
se vor dem Gesetze Mosis zu halten. Aus welchem
Grunde auch
Justinianus denen
natürlichen und Göttlichen Rechten gemäß zu seyn geglaubet, die Töchter mit den
Söhnen zugleich erben zu lassen, und allen Unterscheid und
Vorzug des
Männlichen
Geschlechtes für dem
weiblichen durchaus aufzuheben, auch allen seinen
Unterthanen in dem Römischen
Gebiete zu untersagen, wovon das
Justinianisches Recht
voll ist, |
besonders in §. 15. und 16.
Inst. de Haeredit. … |
|
davon jedoch auch einige die wahre und geheime
Ursache
zu seyn glauben, weil Justinianus selbst keine Männliche Erben gehabt. |
|
|
Alles dessen ohngeachtet, lässet sich die Göttliche Weisheit also hören: |
|
|
„Wenn jemand, (Vater oder Mutter) stirbt, und hat nicht Söhne; so solt ihr, (alsdann erst) sein Erbe seinen Töchtern zuwenden. Hat er aber Söhne, so erben diese allein, und die Töchter werden, zu ihrer Nothdurfft, mit etwas mäßigem, an Haab und Gut, abgefunden. Und dieses solle den Kindern Israel ein Gesetz und Recht seyn.„ |
4. B. Mose XXVI, 7. 8. 9. und XXXVI, 6. welches
Philo in Vita Mosis … mit besonderm Nachdruck wiederhohlet. |
|
Ohngeachtet nun von der heutigen Weise der Juden nicht allezeit ein Schluß auf den rechten Gebrauch der
Heiligen Schrifft zu machen; so ist doch leichtlich zu erachten, daß, da Leben und
Sterben, folglich Erbe lassen, und Erbe nehmen, die tägliche
Erfahrung lehret, die Juden auch nicht so leicht von dem alten
Herkommen und
Sitten abweichen mögen: mithin ihr heutiger Gebrauch vor eine in denen
Rechten so genannte Usual Interpretation
billig anzunehmen. |
|
|
Aus welchen
Ursachen ich mir sodann die Mühe gegeben,
sagt bemeldeter
Ludwig l.c. … geübte Talmudisten hierunter zu Rathe zu ziehen, und dieses Jüdische Erbrecht, in nähern Umständen, als sonst niemahls noch geschehen, ausfindig zu machen. Bilde dir auch nicht ein, fährt derselbe fort, daß ich den, der Jüdischen Gesetze hocherfahrenen
Johann Seldenus in dem Büchlein de Success. … woselbst aber von denen hierbey einfallenden Rechts-Fragen gar nichts zu finden, allhier ausschreiben werde. Wir wollen also in der von
Gott angeordneten Erbfolge die Rabbinen
reden lassen. Besonders, da unsere heutigen Juden, ohngeachtet dieselbe unsere
Landes-Gesetze geniessen, und solchen unterworffen, sich nach diesem Göttlichen Erbrechte noch jetzo zu richten pflegen. Denn die Juden halten dieses vor ein Göttliches Gesetze, dem sie nicht entgegen handeln dürffen; weshalben auch den Schutz-Juden keine andere Gesetze der Erbfolge aufgedrungen werden mögen, ob sie gleich in andern Mittel-Dingen nach denen Landes-Gesetzen sich zu richten haben. Ihre Sätze sind also folgende. |
|
|
Und zwar erstlich: Die
Söhne allein erben ihre
Eltern; die Töchter aber werden zu ihrer Nothdurfft, mit einem gewissen Stücke
Geldes abgefunden |
Choschen Misckpat Hilchos Nachlos … |
|
Und dieses hat seine unausgesetzte Richtigkeit, dergestalt und also, daß, zweitens, nicht |
|
|
{Sp. 595|S. 311} |
|
|
einmahl dem
Vater
frey stehet, die Tochter zur Miterbin, neben den
Söhnen zu machen, |
Choschen Mischpat .. |
|
welcher
letzte Wille des Vaters, für null und nichtig deswegen anzusehen, weil solches dem Gebothe Gottes entgegen zu seyn erachtet wird. |
|
|
Die Ausstattung und Abfindung der Töchter geschiehet, drittens, entweder von dem Vater, wenn sie sich bey dessen
Leben
verheyrathen, oder, nach des Vaters
Tode, von denen Brüdern. |
Schülchen Aruch … |
|
Wie hoch aber diese Abfindung seyn müsse, solches wird nach der Väterlichen Verlassenschafft, und
dessen Größe oder Schwäche eingerichtet. |
|
|
Das solchem nach viertens, der
Richter die Abfindung der Töchter
oder deren Heyrath-Guth, nach der Eltern
Tode, würdern, und auf etwas gewisses setzen muß. |
Ibid. … |
|
Wenn der
Vater den Töchtern etwas mehrers zuwenden will; so kan er es solches, fünfftens, nicht unter dem
Worte Erbe thun, weil die
Söhne allein erben; sondern er muß solches ein Geschencke heissen. |
Choschen Mischpat … |
|
Auch darff, sechstens, dieses Tochter-Geschencke nicht höher, als die Helffte von demjenigen seyn, welches die Söhne im Erbe bekommen. |
Meiras Enaim … |
|
Noch werden die Töchter, siebendens, nicht allein von den Söhnen, sondern auch der Söhne ihren
Kindern, von aller Erbschafft des Groß-Vaters, oder Ober-Elter-Vaters, ausgeschlossen. |
Choschen Mischpat … |
|
Mit beygefügter
Ursache, weil der Enckel in seines Vaters-Recht deswegen tritt, da sein
Vater schon bey dem
Leben des Groß-Vaters, vor einen Erben gehalten worden; folglich es keines Repräsentation-Rechtes bedarff. |
Meiras Enaim … |
|
Wenn also die
Söhne einmahl geerbet; so stehet, achtens, den Söhnen
frey, mit ihrem ererbten Gute zu machen, was ihnen gefället. Sie können solches veräussern und geben, wem sie nur wollen: |
Choschen Mischpat … |
|
Dahero, neuntens, der ledige Anfall der Töchter,
Schwestern, oder ihrer
Kinder, nur also zu
verstehen; wenn selbige das gemeine Erbrecht treffen würde, ohne deshalben ihren Brüdern oder ihren Kindern die Hände zu binden. |
Ibid. … |
|
so wenig nehmlich, als die Söhne mit diesen Töchtern den ledigen Anfall verhalten mögen, das Gut, womit sie abgefunden, nicht zu veräussern. |
|
|
Aus welchen Umständen denn, zehendes, folget: Daß die Juden von der Verzicht der Töchter gar nichts wissen; |
|
|
Eilfftens, auch dergleichen Verzicht deswegen weder fordern noch zulassen mögen, weil, im Falle keine
Söhne vorhanden, die Töchter keine Erben heissen, sondern nur gesaget wird, daß die Verlassenschafft, bey ermangeltem Erben, auf die Töchter übertragen werden solle. |
4 Buch Mose XXVII, 8. |
|
Zwölfftens, mag also ein Bruder seine Verlassenschafft einem Fremden, eigenen Gefallen nach, zuwenden, ohne daß den abgefundenen
Schwestern erlaubet ist, einen ledigen Anfall vorzugeben, und deswegen die Brüderliche Verlassenschafft in Anspruch zu nehmen. |
|
|
Wenn nun dieses alles seine untrügliche Richtigkeit, so wohl dem Absehen der Göttlichen Weisheit nach, gehabt, als auch unter den Juden die- |
|
|
{Sp. 596} |
|
|
ser Gebrauch noch jetzo ist, daß die
Söhne allein erben; auf die Töchter aber, in Ermangelung der Söhne, die Verlassenschafft der
Eltern,
Vater und
Mutter, nicht geerbet, sondern, nur, wenn keine Söhne vorhanden, gebracht wird: so möchten doch die, in der Schwäbischen und Fränckischen
Ritterschafft befindliche, von
Adel, welche denen Göttlichen Gesetzen noch jetzo in Ausschließung der Töchter, von dem Erbe der Eltern, durch die Söhne nachgehen, von dem Überbleibsel des Israelitischen
Volckes, auch das
Erkänntnis lernen und annehmen, wonach ihre fast unendliche Streit-Fragen, über der Verzicht der Töchter entschieden werden könnten: Weil doch andernfalls diese
Sachen in einer so unsäglichen Verwirrung durch das Gemenge der
Römischen und
Teutschen Rechte gehalten werden, daß insgemein
Richter und Advocaten davon mehr
Vortheil, als den Partheyen übrig gelassen zu werden pfleget. Wovon unter dem
Artickel
Verzicht, ein mehrers. |
|
Kursachsen |
So viel anbey die
Chur-Sächsischen
Landes-Gesetze anbetrifft; so hat, nach Maßgebung dieser, eine Tochter, welche bey ihrer Ausstattung gegen ihre Mitgifft eydliche Verzicht gethan, ferner keine Anforderung, wenn gleich der
Vater hernach reicher geworden. |
Constit. 35 p. 2. |
|
Sie kan auch des Vaters Testament nicht befechten, wenn ihr etwas mit Vermeldung des
Wortes
Legitima, oder Mitgifft, verlassen worden. |
Constit. 9. p. 3. |
|
Die Legitima kan sie auch aus neu-erkaufften Lehn-Gütern fordern. |
Andere sonderliche
Constit. |
|
Und bey entstehendem Streite, ob ein Gut, Lehn oder Erbe, wird sie bey der Possess gelassen. |
Decis. 37. |
|
Wegen ihrer Ausstattung aber, hat sie im
Lehn kein dinglich Recht mehr. |
- Erläut. Proc. Ordn. …
- Proc. Ordn. …
|
|
Wiewohl der Lehns-Folger die darzu gemachte Schuld agnosciren muß. |
Constit. … |
|
Die Gerade aber kan sie neben dem Erbe fordern, |
Constit. … |
|
Da hingegen eine
Wittwe, so erben will, dieselbe fahren lassen muß, |
Ibid. und Constit. … |
|
und gehören ihr die Gerade-Stücken auch von dem Hochzeit-Geschencke. |
Constit. … |
|
Doch wird ihr die Gerade in die Legitimam oder das Pflicht-Theil eingerechnet. |
Constit. … |
|
Eines Priesters-Tochter, hat des halben Gnaden-Jahres ohne Unterscheid, ob sie ausgestattet, oder nicht, mit zu geniessen. |
Rescript. 1639. |
|
Derjenige, so eines Meisters-Tochter
heyrathet, ist so wenig, als eines Meisters-Sohn, vom Meister-Stücke befreyet. |
- Rescript. 1676.1679.
- Resolut. 1681.
|
|
Mutter und Tochter wissentlich beschlaffen, wird mit
Staupenschlag und Landes-Verweisung
bestraffet. |
Constit. … |
|
|
|