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Zedler: Topf, (Glücks-) HIS-Data
5028-44-1267-1
Titel: Topf, (Glücks-)
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 44 Sp. 1267
Jahr: 1745
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 44 S. 647
Vorheriger Artikel: Topf, (Christian)
Folgender Artikel: Topf, (Henckel-)
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text Quellenangaben
  Topf, (Glücks-) Glücks-Hafe, Lat. Olla fortunae, Olla fortunata, ist ein von Holtz oder anderer Materie verfertigtes kleines Behältnis, worein, nach Art der Lotterien, Zettel geworffen, und herausgezogen werden, nur mit dem Unterscheide, daß, wie in Lotterien das Ziehen bloß von gantz unintereßirten Leuten geschiehet, hier solches von denen selbst geschiehet, die ihr Glücke zu probiren gesonnen sind.  
  Es werden insgemein die jenigen Betrüger, welche mit einem so genannten Glücks-Topffe oder Glücks-Hafen im Lande herumziehen und die Leute bloß ums Geld zu bringen suchen, unter die Glücks-Spieler oder Beutelschneider, gerechnet, und eben deswegen auch heutiges Tages in denen mehresten wohl bestelten Republicken nicht mehr gedultet. Godelmann de Magis Libr. I. c. 9. n. 15.
  So viel aber ist wohl gewiß, daß diejenige Art des Glücks-Topffes, welche sonst insgemein mit dem Nahmen der Lotterien beleget wird, und wobey es lediglich auf das Looß ankommt, weder in denen Göttlichen, noch Weltlichen Rechten verboten ist, es mag solches gleich mit öffentlicher Genehmhaltung der Obrigkeit oder auch nur aus selbsteigener Bewegniß und Willkühr blosser Privat-Personen geschehen.  
  Das letztere geschiehet nun auf verschiedene Art. Als wenn z. E. jemand ein Pferd, einen kostbaren Ring, Spiegel, Bücher, oder auch eine jedwede andere Sache, um einen gewissen Werth, z. E. auf funftzig Rthlr. u. s. w. anschlägt, und zum Spielen aussetzt, mit dem Bedinge, daß, so viel sich ihrer darzu melden, und Mann vor Mann so viel zusammen legen, bis die bestimmte Summe heraus kommt, mit einander darum Losen, oder Würffeln; und alsdenn derjenige von ihnen, welcher entweder das beste Looß hat, oder die mehresten Augen wirfft, die solcher Gestalt auf das Spiel gesetzte Sache bekommen soll.  
  Auf den erstern Fall aber muß solches nothwendig entweder mit des Landes-Herrn, und der Republick, oder auch der ordentlichen Obrigkeit des Ortes, wo solche angestellet wird, Bewilligung geschehen. Wie denn bekannt, das diese Art des Contractes von vielen Reichs-Ständen, sonderlich bey öffentlichen und gemeinen Landes-Beschwerungen oder andern ausserordentlichen Bedürffnissen, als z. E. in Straßburg, Hamburg, u. s. w. mit gutem Erfolg angestellet worden.  
  Und ist es allerdings auch ein gutes Mittel, in der Eyl Geld aufzu bringen. Denn wenn der gemeine Mann Hoffnung hat, etwas zu gewinnen; so lässet er sich den Satz nicht dauren, sondern gedencket, er verspiele wohl sonst etwann so viel, oder auch wohl ein mehrers, und bekomme doch nichts dagegen, da er doch auf solche Weise etwas wieder kriege, es sey so schlecht und geringe, als es immer wolle.  
  Indessen aber mag solches sonst gleich, auf was Art und Weise es immer wolle, geschehen, ist gleichwohl  
  {Sp. 1268}  
  gar vieles dabey zu bedencken und in Obacht zunehmen, daß niemanden darunter ein Schaden geschiehet, oder sonst die natürliche Billig- und Gerechtigkeit verletzet werde, als daß z. E. keine blinde Zettel sich darinnen befinden, daß solche in der Obrigkeit Verwahrung bleiben, u. d. g.
  • Martin Delrio in Disquis. Magic. Tom. II. Libr. IV. c. 4. n. 2.
  • Keller de Offic. Juridico polit. Lib. II. c. 73. fol. 554.
  • Binsfeld in Commentar. ad tit. de usuris. c. ult. qu. 4. p. 534 u. ff.
  • Faust de Aerar. h. v.
  • Besold de aerar. c. 3. n. 20. und in Thesaur. Pract. h. v. wie auch in Contin. eod.
  • Speidel in Notab. h. v. und in Contin. eod.
  • Later de Censu Lib. III. c. 16. p. 738.
  • Dedekenn Vol. II. Consil. p. 210 u. ff.
  • Otto
  • u.a.
  Siehe auch  
   

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Stand: 22. Oktober 2016 © Hans-Walter Pries