Titel: |
Topf, (Glücks-) |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
44 Sp. 1267 |
Jahr: |
1745 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 44 S. 647 |
Vorheriger Artikel: |
Topf, (Christian) |
Folgender Artikel: |
Topf, (Henckel-) |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
Quellenangaben |
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Topf, (Glücks-) Glücks-Hafe, Lat.
Olla fortunae, Olla
fortunata, ist ein von Holtz oder anderer
Materie verfertigtes kleines
Behältnis, worein, nach Art der Lotterien, Zettel geworffen, und herausgezogen werden, nur mit dem
Unterscheide, daß, wie in Lotterien
das Ziehen bloß von
gantz unintereßirten Leuten geschiehet,
hier solches von denen selbst geschiehet, die ihr
Glücke zu probiren gesonnen sind. |
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Es werden insgemein die jenigen Betrüger, welche mit einem so genannten Glücks-Topffe oder
Glücks-Hafen im
Lande herumziehen und die Leute bloß
ums
Geld zu bringen suchen,
unter die Glücks-Spieler oder Beutelschneider, gerechnet, und eben deswegen auch heutiges Tages in denen mehresten wohl
bestelten
Republicken nicht mehr gedultet. |
Godelmann de Magis Libr. I. c. 9. n. 15. |
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So viel aber ist wohl
gewiß, daß diejenige Art des
Glücks-Topffes, welche sonst insgemein mit dem
Nahmen der Lotterien beleget
wird, und wobey es lediglich auf das Looß ankommt, weder in denen Göttlichen, noch Weltlichen Rechten
verboten ist, es mag solches gleich mit
öffentlicher Genehmhaltung der
Obrigkeit oder auch nur aus selbsteigener
Bewegniß und
Willkühr blosser Privat-Personen
geschehen. |
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Das letztere geschiehet nun auf verschiedene Art. Als wenn
z. E. jemand ein Pferd, einen
kostbaren Ring, Spiegel,
Bücher, oder auch eine jedwede
andere
Sache, um einen
gewissen Werth, z. E. auf funftzig Rthlr.
u. s. w. anschlägt, und zum Spielen aussetzt, mit dem Bedinge, daß, so viel sich ihrer darzu melden, und
Mann vor Mann so viel zusammen
legen, bis die bestimmte Summe heraus kommt, mit einander darum Losen, oder Würffeln; und alsdenn
derjenige von ihnen, welcher entweder das beste Looß hat, oder die mehresten Augen wirfft, die solcher
Gestalt auf das Spiel gesetzte Sache bekommen
soll. |
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Auf den erstern Fall aber
muß solches
nothwendig entweder mit des
Landes-Herrn, und der
Republick, oder auch der
ordentlichen Obrigkeit des
Ortes, wo solche angestellet wird, Bewilligung geschehen. Wie denn bekannt, das diese Art des Contractes von vielen
Reichs-Ständen, sonderlich bey
öffentlichen und gemeinen Landes-Beschwerungen oder andern ausserordentlichen Bedürffnissen, als
z. E. in Straßburg,
Hamburg, u. s. w. mit gutem
Erfolg angestellet worden. |
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Und ist es allerdings auch ein gutes
Mittel, in der Eyl Geld aufzu bringen. Denn
wenn der gemeine Mann
Hoffnung hat, etwas zu
gewinnen; so lässet er sich den Satz nicht
dauren, sondern gedencket, er verspiele
wohl sonst etwann so viel, oder auch wohl ein mehrers, und bekomme doch nichts dagegen, da er doch
auf solche Weise etwas wieder kriege, es sey so schlecht und geringe, als es immer
wolle. |
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Indessen aber
mag solches sonst gleich, auf was Art und
Weise es immer wolle, geschehen, ist gleichwohl |
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{Sp. 1268} |
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gar vieles dabey zu bedencken und in Obacht zunehmen, daß niemanden darunter ein
Schaden geschiehet, oder sonst die
natürliche
Billig- und
Gerechtigkeit verletzet werde, als
daß z. E. keine blinde Zettel sich darinnen befinden, daß solche in der Obrigkeit
Verwahrung bleiben, u. d. g. |
- Martin Delrio
in Disquis. Magic. Tom. II. Libr. IV. c. 4. n. 2.
- Keller de Offic. Juridico polit. Lib. II. c. 73. fol. 554.
- Binsfeld in Commentar. ad tit. de usuris. c. ult. qu. 4.
p. 534 u. ff.
- Faust de Aerar. h. v.
- Besold
de aerar. c. 3. n. 20. und in
Thesaur. Pract. h. v. wie auch in Contin. eod.
- Speidel
in Notab. h. v. und in Contin. eod.
- Later de Censu Lib. III. c. 16. p. 738.
- Dedekenn Vol. II. Consil. p. 210 u. ff.
- Otto
- u.a.
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Siehe auch |
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