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Tractiren, bewirthen, gastiren, heißt,
einen mit Speise und Tranck wohl empfangen;
daher Tractirungen, Ausrichtungen, und die
Redens-Arten,
wohl
oder übel tractiret
werden, ingleichen der
Fürstlichen und Bürgerlichen Tractamenten entsprungen. |
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Welche letzteren mehrmahls so exceßiv, daß
sie den Königlichen und Fürstlichen wenig
nachgeben, und dannenhero
billig in den
Policey-Ordnungen scharffe
Straffen darauf
solten
gesetzet werden, damit solche Leute das Ihrige,
womit sie Gewerbe treiben, und noch etwas
verdienen könnten, nicht so üppiger Weise durch
die Gurgel jagten, und zuletzt das Banquerotmachen ergreiffen, und zum
Thore hinaus lauffen
müsten. |
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Was im
Jahre Christi, 1524 einige hohe
Deutsche
Churfürsten und
Fürsten,
als sie auf einer Festivität zu Heydelberg beysammen gewesen, vor eine
löbliche
Verordnung, wegen
Abschaffung des übermäßigen Schwelgens und
Tractirens gemacht haben, solches ist aus nachgesetzter Copie ausführlich zu ersehen: |
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„Von GOttes Gnaden, Wir |
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- Reichard, Ertz-Bischoff zu Trier, des Heil.
Römischen Reichs
durch Gallien, und das
Königreich
Arelat Ertz-Cantzler etc.
- Ludwig,
Pfaltz-Graf bey Rhein,
Hertzog in Bayern;
- Conrad,
Bischoff zu Würtzburg, Hertzog zu Francken etc.
- Friederich, Pfaltz-Graf bey Rhein;
- Wilhelm, Bischoff zu Straßburg,
Landgraf
im Elsaß.
- Wilhelm, Pfaltz-Graf bey Rhein, Hertzog in Ober- und
Nieder-Bayern etc.
- Philipp, Bischoff zu Freisingen,
Administrator zu Nürnberg;
- Ludwig, Pfaltz-Graf bey Rhein;
- Georg, Bischoff zu Speyer, Pfaltz-Graf bey Rhein,
Hertzog in Bayern etc.
- Casimirus,
Marggraf
zu
Brandenburg, zu Stettin-Pommern etc. Hertzog
Burggraf zu Nürnberg und Fürst von Rügen;
- Heinrich, Erwählter des
Stiffts Utrecht, Pfaltz-Graf bey Rhein, Hertzog in Bayern, Graf zu
Spanheim etc.
- Johannes, Administrator zu Regenspurg, Pfaltz-Graf bey Rhein, Hertzog in
Bayern etc.
- Philipp, Land-Graf zu Hessen,
Grafen
zu Catzenelnbogen, zu Dietz, Ziegenhain und Nida etc.
- und Philipp, Pfaltz-Graf bey Rhein, Hertzog in Bayern
etc.
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Bekennen öffentlich, und thun kund allermänniglich mit
diesem offenen Briefe, nachdem Wir alle jetzunder in
eigener Person auf der Frölichkeit eines
Gesellen-Schüssens der Armbrust bey einander
allhier zu Heydelberg zusammen gewesen, bey
Uns gedacht und gefunden haben, daß aus
Gotteslästerung und bishero gebrauchten Zutrincken vielerley Boßheit, Unrath und verderblicher
Unwille, in gantzer Deutscher Nation entstanden
und erwachsen, darum Wir Uns GOtt dem
Allmächtigen zu Lobe, und um vorzukommen
fernern Unraths, mit einander einhelliglich
beschlossen, und bey unsern Fürstlichen Worten
einander zugesaget und versprochen haben, und
thun, daß in und mit Krafft dieses Briefes, unser
jeglicher Churfürst und Fürst, als obgemeldt, Wir
seyn gleich Geistlich oder Weltlich, Uns
hinführo für unsere eigene Person der
Gotteslästerung und des Zutrinckens gantz oder
halbes enthalten, und müßig gehen, auch allen
und jeglichen unsern Ober- und Unter-Amtleuten,
Hofgesinde und Diener, Unterthanen und
Verwandten, bey einer Straffe ernstlich gebie-
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{Sp. 1810} |
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ten, dergleichen bey der Ritterschafft in eines
jeden Fürstenthum und Lande gesessen, fleißiglich bitten, und daran seyn sollen
und wollen, sich gleichermaß wie Wir des Gotteslästern Zutrinckens gantz oder halbes zu enthalten und
müßig zu gehen, und welche unserer Amtleute,
Hofgesinde, Diener oder Knecht, solches zu
halten, Beschwerung trügen, solches überfahren
und nicht halten wollen oder würden, den oder
dieselben sollen unser jeglicher zur Stund mit
Ausrichtung seines Lohnes beurlauben, an seinen
Ämtern oder am Hofe zu bleiben nicht mehr
gestatten; desgleichen sollen Wir Fürsten und
Churfürsten, in dieser Ordnung begriffen, keiner
derselbigen Abendleute, Hofgesinde, Diener oder
Knecht, die bemeldter Ursach halber
beurlaubt werden, zu Dienst ferner, auch sonst
nicht annehmen, er habe denn von dem
Churfürsten oder Fürsten, bey dem er gewesen,
eine Schrifft, wie er abgeschieden und ob er sich
dieser Ordnung nach verhalten habe. |
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Gleichermaßen sollen Wir bey unsern
Amtleuten, Hofgesind und Dienern mit ihren
Knechten, wie vorstehet, die Dinge auch zu
vollstrecken verschaffen, und die Unterthanen,
welche diß Gebot übertreten und nicht halten
würden, mit einer Straffe, die darauf von einem
jeden Churfürsten oder Fürsten gesetzt werden
soll, so offt sich das begiebt, unabläßig straffen,
auch die von Adel in eines jeden Fürstenthum und
Landschafft gesessen, durch gewöhnliche Mittel
und Wege, so viel möglich, davon zu weisen
unterstehen. |
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Wäre es aber, daß unser vorgemeldten
Churfürsten und Fürsten einer oder mehr in die
Niederlande, in Sachsen, die Marck, Mecklenburg,
Pommern, oder dergleichen, da Zutrincken die
Gewohnheit ist, käme, und nach fleißiger
Weigerung des Zutrinckens dennoch nicht geübriget
seyn möchte, sollen dieselbige solche Zeit mit
ihrem Hofgesinde und Dienern ohne Gefahr, und
an diese Ordnung nicht gebunden seyn. |
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Zum andern: Nach dem bisher Uns
Churfürsten, so unser einer zu dem andern in
eigener Person an seine gewöhnliche Hofhaltung,
oder sonst in die Flecken zusammen gekommen
seyn, oder unsere Bothschaften und Räthen
geschickt haben, mit beschehener Auslösung
viel Unkostens durch die Unsere mit Prassen und
stetigen Auftragen aufgegangen, dergleichen von
den Trommetern, Boten, Schalcksnarren, Sängern und dergleichen
Spielleuten zum öffternmahl angelauffen, und
ihnen zu geben gebeten worden seynd, daß Wir
Uns der beyden Stücke halben jetzt auf diesem
Schüssen auch freundlich mit einander vereiniget
und vertragen, und thun das mit diesem Brief, daß
nun hinführo unser keiner dem andern, so Wir selbst oder
durch unser Bothschafft und Räthe zu dem
andern an seinem Hof oder sonst in eines
Flecken zusammen kommen werden, aus den
Herbergen lösen, oder weiters zu geben schuldig
seyn soll, denn Futter und Mahl, auch kein
Churfürst oder Fürst in Gesellschafften und
freundlichen Zusammenkommen dem andern
über acht Essen zu einer Mahlzeit nicht geben, es
wäre denn auf einer Hochzeit, oder dergleichen,
in dem weiß sich ein jeglicher selbst der Gebühr
nach zu halten; desgleichen keinen Trommeter,
Boten, Schalcksnarren, Sängerin oder dergleichen Spielleuten |
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{Sp. 1811|S. 919} |
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hinfürter weder Spielgeld noch anders geben, sondern
abweisen, auch die Churfürsten und Fürsten, die
Frauenzimmer haben, nicht mehr, wie bishero
geschehen, so fremde Fürsten kommen, Ring
ausgeben, und ein jeglicher Churfürst und Fürst,
seine Trommeter, Boten und Schalcksnarren selbst
dermassen mit Besoldung und sonst daran halten,
daß sie des andern fürter müßig zu gehen, und mit
ihres Churfürsten und Fürsten Belohnung sich
genügen lassen müssen. |
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Des zu Urkund, dieweil Wir Churfürsten u.
Fürsten, obgemeldt, alle oder mehrentheils,
unser Insiegel nicht bey uns gehabt, so haben Wir,
der Ertz-Bischoff zu Trier und Churfürst etc. gebeten
und erbeten, den Ehrwürdigen und Hochgebohrnen Fürsten, Unseren lieben Freund, Herrn
Georgen, Bischoff zu Speyer, Pfaltz-Grafen beym
Rhein, Hertzogen in Bayern etc. daß seine Liebden sein
Insiegel für Uns, desgleichen Wir Pfaltz-Graf
Ludewig, Churfürst etc. Wir Wilhelm, Bischoff zu
Straßburg, und Wir Wilhelm, Pfaltz-Graf beym
Rhein, Hertzog in Ober- und Nieder-Bayern etc. von
Unser selbst und alle andern geistlichen und
weltlichen Fürsten wegen, Unser Insiegel an
diesen Brief gehangen, welcher Siegelung Wir
andern geistlichen und weltlichen Fürsten Uns mit
gebrauchen, und also die bemeldeten Churfürsten
und Fürsten aus angezeigten Ursachen, weil Wir
Unser Insiegel nicht nicht bey Uns gehabt, vor
Uns zu siegeln gebeten haben. Datum Heydelberg
auf den Sonntag nach Erasmi. Anno
Domini Millesimo quingentesimo vicesimo quarto. |
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