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Zedler: Vasall HIS-Data
5028-46-664-4
Titel: Vasall
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 46 Sp. 664
Jahr: 1745
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 46 S. 345
Vorheriger Artikel: Vasalen
Folgender Artikel: VASALLAGII PRAESTATIO
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Vasall, Lat. Vasallus, oder Vassallus, Frantz. Vassall, heist insgemein ein Lehn-Mann, ein Dienst-Mann, ein Lehn-Träger, der einem Obern, eines Lehn-Guts wegen, mit Pflichten verwandt und verbunden ist.  
  Uber den Ursprung dieses Worts sind die Lehrer des Lehn-Rechts nicht einig. Als  
 
1) Johann Skinner leitet es her von dem Lateinischen Worte Vas, ein Bürge, weil der Lehns-Mann durch die Angelobung der Treue dem Herren eben so feste verbunden würde, als wie diejenigen, welche vor diesem durch die bey denen Römern gebräuchliche Bürgen oder Vades angelobten, sich am bestimmten Tage vornemlich in Judiciis publicis vor Gerichte zu stellen.
Festus voc. Vas.
 
2) Grotius Indic. prior. nomin. Vandal. Goth. Longob. dem auch Euben in Elect. Feud. … beytritt, leitet es von dem Worte Vasten, oder fest machen, firmare, her, und führet zugleich an, daß die Bürgen, weil sie eine fremde Verbindlichkeit befestigten, auch Bassi oder Vassi genannt würden.
 
 
3) Sandius, dem auch Itter de Feud. Imper. … folget, meynet, daß es von dem Worte Vasen oder Vassen, welches so viel als binden, verbinden, heissen soll, herkomme.
 
 
4) Gryphiander de Weichbild. Saxon. … hält zwar auch die ietzt erwehnte Abstammung vor die beste, führet aber dennoch auch noch eine andere an, nemlich von dem Deutschen Worte Vaseln, oder Faseln.
 
 
5) Hofmann in Comment. de Verb. Feudal. und nach ihm Antonius Matthäi in Tract. de Crimin. … und andere, wollen es von dem Worte Wasso, so man bey dem Otfried findet, herleiten, und soll solches so viel, als getreu und ergeben heissen, und bedeuteten die Worte des besagten Otfrieds Lib. 4. Evang. 17. Werit er in an gewisse Harto filii wasso, so viel, als: Er streitet sehr getreu in einem gewissen Walde. Allein es
 
  {Sp. 665|S. 346}  
 
hat Loccenius nicht ohne Grund in seiner Explicat. Voc. Feud. aus einer andern Stelle dieses Otfrieds … nemlich mit speron filii wasso, welches mit sehr scharffen Lantzen bedeutet, gezeiget, daß Wasso so viel, als scharff, heisse, welches sich denn auch viel besser in der ersten Stelle schickt, als getreu streiten, und erhellet solches auch aus dem Comparativo: wassisa, welches der Münch zu St. Gallen, Kero, in seiner Interpret. Vocab. Barbar. beym Goldast Tom. II. Script. Rer. Allemann. … durch acrior oder schärffer, erkläret.
 
 
6) Gedachter Loccenius giebt also ein Gothisches Wort, Wasel zum Stamm-Worte an, welches gleichfalls verbunden und ergeben heissen soll.
 
 
7) Leibnitz Tom. IV. Suppl. Act. Erud. … Struv in Hist. Jur. Feud. … Schilter, Gundling, und andere, leiten dieses Wort her von dem alten Celtischen Worte Gwas, oder Was, welches einen Diener oder Bedienten bedeutet. Weil nun dergleichen Bediente ihren Herren vor andern Treue schuldig waren; so wurden hernach überhaupt diejenigen, welche dem Fürsten eine besondere Treue und Dienste versprochen, seine Vassi genannt,
Capitul. Caroli
  Und was irgend sonst noch von diesem und jenem vor mehrere Ableitungen des Wortes Vasall erdichtet werden, als da solches einige von dem Deutschen Worte Gesell, oder von dem Lateinischen Basilicus, u.s.w. herführen wollen. Doch scheinen wol unter allen diejenigen die Sache am besten zu treffen, welche die Benennung Vasall, oder Vassi, von dem Deutschen Worte Vassen, oder Fassen, herleiten, welches so viel bedeutet, als binden, verbinden, verpflichten, Lat. ligare, stringere, obligare, vincire; daher dann auch das Wort Fässel, oder Fessel, nichts anders anzeiget, als ein Band, und einen fesseln, mit Banden oder Ketten belegen. Hotomann in Disp. Feud. …
  allwo derselbe unter andern sagt, daß an statt des Wortes Vasall, welches vornemlich bey denen Deutschen im Gebrauch ist, von andern das Wort Ligius in eben dem Verstande und ohne Unterscheid gebraucht werde, insbesondere aber die Italiener an statt des Longobardischen Wortes Vassus oder Vasallus, die Benennung Ligius erdacht haben. Daher auch die in Ansehung der letztern gebräuchliche Eydes-Formul keine andere ist, als wie solche in dem Longobardischen Lehn-Rechte denen Vasallen vorgeschrieben ist.  
  Und zwar soll die Benennung Vassus oder Vasallus von dem Worte Vassen eigentlich daher rühren, weil vor Alters gewöhnlich gewesen, daß, wenn ein Vasall oder Dienst-Mann bey der Lehns-Reichung und Leistung der Lehns-Pflicht dem Lehns-Herrn zu desto mehrer Versicherung seiner Treue die Hand darreichte, dieser oder der Lehns-Herr dagegen dem Vasallen den Daumen in die Hand legte, und ihn solcher gestalt nebst beygehender Ablegung der Lehns-Pflicht mit sich und seinen Staaten gleichsam verband und vereinigte. Daher auch noch bis auf den heutigen Tag die Benennung der Vesten und Lieben Getreuen, womit insonderheit die Deutschen Vasallen von Adel beleget werden, übrig geblieben. Heigius in Quaest. Jur. Sax. … Besiehe hierbey auch Molinäus in Consuet. Paris. …
  Sonst werden die Vasallen  
  {Sp. 666}  
  von denen Lehn-Rechts-Lehrern sowol, als von andern Schrifft-Stellern, hin und wieder, noch mit gar vielen andern und verschiedenen Namen beleget, als da sind:  
   
  Im übrigen suchet zwar Carl du Fresne in seinem Glossario der Länge nach zu erweisen, daß die Worte Vassus und Vasallus einerley Bedeutung haben. Es ist aber doch bisweilen ein Unterscheid, indem die Vasalli eigentlich denen Vassis unterthan, oder dieser ihre Lehn-Leute gewesen. Siehe Vassus.  
  Und ob gleich sonst auch bey denen Deutschen alle Arten von Lehns-Leuten, sie haben sonst auch Namen, wie sie wollen, unter dem allgemeinen Haupt-Namen derer Vasallen begriffen werden; so ist dennoch unter selbigen, sowol in Ansehung derer Lehn-Güter, so sie besitzen, als auch derer darauf hafftenden Dienste, ein mercklicher Unterscheid.  
  Vor Alters machte man zwar gar verschiedliche Classen derer Vasallen. Denn so waren einige, welche ihren Lehns-Herren blos die Treue und Unterthänigkeit, oder die Bekänntniß der ihm über sie zustehenden Ober-Herrschafft und des damit verbundenen Ober-Eigenthums, ohne alle Dienstleistung, schuldig waren; andere hingegen waren ihnen ausser dem auch noch zu gewissen Diensten und Pflichten verbunden; wiederum andere waren gehalten, ihnen den Pacem, oder das Plivium, zu leisten, wie man vor Alters zu reden pflegte, das heist, daß sie sich vor ihren Herrn, wenn er vom Feinde gefangen worden, zu Geisseln darstellen musten: noch andere aber hiessen Lidi, oder Ligii, und non Lidi, oder non Ligii, oder auch Plani, u.s.w. Cujacius Obs. …
  Heut zu Tage aber, absonderlich in Deutschland, weiß man nur von unmittelbaren oder mittelbaren Vasallen, das heist, von solchen, die entweder das Lehn von dem Ober-Herrn unmittelbar aus dessen selbsteigenen Händen, oder aber nur von einem andern Vasallen empfangen haben, und also wiederum die letztern ihre Lehn-Leute, oder, wie sie sonst genennet werden, Affter-Lehn-Leute sind. Daher denn auch jene zuweilen Vasalli majores, diese aber Vasalli minores genennet werden.  
  So viel nun derer Vasallen oder Lehn-Leute ihre Pflichten anbetrifft; so bestehen solche theils in der ihrem Lehn-Herrn geschwornen Treue, theils aber auch in denen so genannten Lehn- oder Ritter-Diensten, und andern damit verbundenen Schuldigkeiten, welche aber allhier der Länge nach zu erzehlen, wol ein wenig zu weitläufftig fallen möchte.  
  Daher beziehen wir uns hiermit nur kürtzlich auf die Schrifften derjenigen Rechts-Gelehrten, welche vornemlich von denen Rechten der Lehn-Güter und  
  {Sp. 667|S. 347}  
  derer Vasallen mit mehrerm gehandelt haben, als da sind  
 
  • Jacob Alvarottus,
  • Aeguinarius Baro,
  • Peter von Bellapertica,
  • Jacob von Belviso,
  • Nicolaus Intrigliola,
  • Andreas von Isernia,
  • Janus von Arcedura,
  • Heinrich Bocer,
  • Benedict Carpzov,
  • Sigismund Finckelthaus,
  • Wilhelm Ludwell,
  • Heinrich von Rosenthal,
  • Ludolff Schrader,
  • George Adam Struv,
  • Hermann Vultejus
  • Franciscus Sonsbecius,
  • Udalricus Zasius,
  • Johann Schneidewin,
  • Friedrich von Schenck,
  • der so genannte Freyherr von Tautenberg,
  • Dominicus Arumäus,
  • Johann Schilter,
  • Samuel Stryck,
  • George Schultze,
  • und viele andere, welche zum Theil unter andern in
    • Gottfrieds Antonii Notitia Auctorum Juris Feudalis,
    • Erichs Mauritii Nomenclatore Scriptorum in Jus Feudale,
    • Burcard Gotthelff Struvs Biblioth. Juris
    • und in Speidels Bibl. Jurid. Vol. I. v. Feudum … namhafft gemacht werden;
 
  Sonst aber lassen sich dieselben auch am besten zum Theil aus der Beschaffenheit derer Lehn-Güter selbst, wovon die Artickel unter dem Worte Feudum im IX. Bande, p. 638. u.ff. und Lehn, im XVI. Bande, p. 1430. u.ff. handeln, zum Theil aber auch aus der denen Vasallen von ihrem Lehn-Herrn vorgeschriebenen Eydes-Formul, und aus denen entweder in derselben, oder auch in denen darüber ausgestellten Lehn-Briefen ausgedruckten und bestimmten Dienstleistungen, erkennen, von deren erstern der Artickel Pflicht (Lehns-) im XXV. Bande, p. 1596. u.ff. von denen andern aber der Artickel Ritter-Dienste, im XXXI. Bande, p. 1770. u.ff. nachgesehen werden kan.  
  Den Verlust und die Wieder-Einbusse derer Lehn-Güter belangend; so erfolget solche entweder auf die von einem Vasallen unterlassene Beobachtung seiner Schuldigkeit, oder auf eine besonders so genannte Felonie, wovon zu sehen im IX. Bande, p. 516. u.f.  
  Es ist aber ein Vasall überhaupt nicht etwan nur zu denen erstbemeldeten Lehns- oder Ritter-Diensten, sondern auch zu allen andern Arten der Dienstleistungen verbunden, welche aus der Natur und Beschaffenheit des Lehns herfliessen. Wernher in Sel. Obs. For. …
  Jedoch sind dieselben von allen ordentlichen Steuern und Abgaben frey.
  • Rosenthal de Feud. …
  • Carpzov Lib. IV. …
  Es wäre denn durch Gewohnheit oder in andere rechtmäßige Wege irgendwo eingeführet, daß auch von denen Lehn- und Ritter-Gütern dergleichen Abgaben zu entrichten.
  • Struv. in Synt. Jur. Feud. …
  • Horn. Cl. X. …
  • Wernher in Sel. Obs. For.
  Ubrigens hat ein Vasall die Macht und Gewalt, mit denen Lehns-Früchten und Nutzungen, er mag dieselben gleich schon erhoben, oder noch zu gewarten haben, wie auch mit der Gerechtigkeit, die noch zukünfftigen zu nutzen und zu gebrauchen, nach seinem eigenen Gefallen, und ohne daß er erst nöthig hat, hierüber seines Lehn-Herrns Consens und Einwilligung auszuwürcken, zu schalten und zu walten.
  • Wernher Sel. Obs. For. …
  • Struv in Synt. Jur. Feud.
  Wie denn derselbe überhaupt berech-  
  {Sp. 668}  
  tiget ist, seinen eigenen Nutzen und Vortheil in einem Lehn, iedoch, wie sich von selbst verstehet, diesem ohnbeschadet, nach Möglichkeit zu befördern, und also unter andern auch, wenn er es vor dienlich und rathsam erachtet, auf dem darzu gehörigen Grunde und Boden eine Ziegel-Scheune aufzuführen. Horn Cl. II. …
  wenn derselbe auch schon von dem Lehn-Herrn bey Verlust des Lehns zur Vernehmung in gewissen vorfallenden Angelegenheiten vorgeladen worden; so mag er doch nicht mit dieser Strafe beleget werden, wenn er nur erscheinet, und dem Richter seine Antwort schrifftlich zustellet: weil diese Strafe in solchem Falle nicht allein gar zu harte und ungewöhnlich, sondern es auch schon an und vor sich selbst der Billigkeit gemäß ist, dieselbe auf alle möglichste Art und Weise einzuschräncken.  
  Ja zuweilen kan auch wol, nach Beschaffenheit der Umstände, und wenn auch sonst schon auf den Ungehorsam zu erkennen wäre, die erwehnte Strafe gäntzlich bey Seite gesetzet, und an deren Statt nur die sonst gewöhnliche Bedrohung, daß er sub poena confessi et convicti citiret werden solle, gebraucht werden. Wernher in Sel. Obs. For. …
  Von denen Sächsischen Vasallen haben wir zwar bereits unter dieser Benennung im XXXIII. Bande, p. 426. u.ff. in einem besondern Artickel gehandelt; doch kan von ihnen hierbey aus denen Chur-Sächsischen Rechten noch folgendes gemercket werden.  
  Es soll nemlich in denen Chur-Sächsischen Landen ein Vasall oder Lehn-Mann die Lehn in eigner Person suchen, und dabey die Erb-Huldigung und Lehns-Pflicht selbst ablegen, Mandat 1657
  er würde denn durch kräncklichen Zustand daran verhindert, da ihm auch ein Bevollmächtigter zugelassen wird. Rescript 1700.
  Er soll aber dieselbe innerhalb Jahr und Tag suchen. C. 45. P. 2.
  Doch wird wegen vorfallender Verhinderung Indult verstattet. Ausschuß-Tags-Abschied 1680.
  Und ein Unmündiger mag solches binnen Jahres-Frist nach erfülltem 21 Jahre noch thun. Rescript 1707.
  Der Besitzer eines neu-erkaufften Lehn-Gutes mag binnen gewisser Frist Mit-Belehnte vorschlagen, Mandat, 1691. §. 5.
  worzu ihm  
 
  • anfänglich 1 Jahr,
ibid.
 
  • hernach 4. Jahr,
Mandat 1698.
 
  • und letztlich 6. Jahr eingeräumet worden.
Erl. Landes-Gebr. 1700.
  Und stehet nach dessen Absterben solches auch seinen Descendenten bis zu Ende der 6. Jahre noch frey. Ibid.
  Es ist aber auch diese Frist nicht rückwärts, sondern von dem Tage der Kundmachung an zu verstehen. Rescript 1702.
  Doch ist vor ein Neu-Lehn nicht zu achten, und daher auch keine Mit-Belehnten anzugeben freygelassen, wenn ein Mit-Belehnter nebst andern im Lehn zugleich succediret, und den übrigen ihre Antheile abhandelt. Erl. Landes-Gebr. 1700.
  Siehe anbey die Artickel:  
   
     

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Stand: 19. März 2014 © Hans-Walter Pries