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Zedler: Verbesserung … Emendatio HIS-Data
5028-47-145-20
Titel: Verbesserung … Emendatio
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 47 Sp. 145
Jahr: 1746
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 47 S. 86
Vorheriger Artikel: Verbessertes Zins-Gut
Folgender Artikel: Verbesserung … Augmentum
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Verbesserung, Lat. Emendatio, oder Correctio, heisst überhaupt ein jedwede Bemühung, eine schlimme Sache gut zu machen, oder die daran bemerckten Fehler und Gebrechen abzustellen, und sie in eine vollkommenern Stand, als sie bisher gewesen, zu setzen.  
  So wird dieses Wort in denen Rechten gar öffters vor eine mäßige und vernünfftige Züchtigung oder Ahndung derer begangenen Übelthaten, oder vor die Ausmerzung und Abschaffung der übeln Sitten und Gewohnheiten gebraucht, davon insonderheit in dem IX. Buche des Justinianischen Codicis der 14. Titul de Emendatione Servorum, und der 15. Titul de Emendatione Propinquorum handeln.  
  Bisweilen aber wird das Wort Verbesserung, auch vor die völligen Veränderung einer Sache, z.E. eines Klag-Libells genommen, davon zu sehen unter dem Artickel: Veränderung, und Verbesserung einer Klage.  
  Ferner heisst die Verbesserung einer Schrifft, wenn man dasjenige, was irgend unrecht darinnen gesaget worden, oder sonst mit den vorhergehenden und nachfolgenden nicht recht passet, entweder gantz und gar ausstreicht, oder an einem andern Ort bringt, oder auch wohl zu desto besserer Erläuterung und Erklärung der dar-  
  {Sp. 146}  
  innen abgehandelten Sache eines und das andere hinzusetzt, und mit einem Worte alle und jede Sätze so deutlich und verständlich, als möglich, zu machen suchet.  
  Soviel aber insbesondere die Verbesserung der Gesetze anbetrifft; so ist zwar dieselbe an und vor sich selbst keinesweges zu verachten. Es ist aber doch dabey hauptsächlich darauf zu sehen, daß solche unter dem Vorwande einer unternommenen Verbesserung nicht etwan gar verändert oder verdrehet, oder aber weit dunckler und unverständlicher gemacht werden, als sie es vorher sind.  
  Vielmehr muß man sich, wie Oldendorp gar wohl erinnert, alle möglichste Mühe geben, wenn einem zwey oder mehrere einander entgegen zu lauffen scheinende Gesetze vorkommen, selbige, nach genauerer Untersuchung und Erwägung der Grund-Ursachen des einen und des andern, mit einander zu vereinigen; so, daß die neuen Gesetze die ältern viel mehr erklären und genauer bestimmen, was dadurch eigentlich geboten oder verboten worden, als daß sie wieder ihren wahren Sinn und Meynung auf andere und darinnen weder berührte, noch unter denen genannten nicht verstandenene Fälle erweitert, oder allzusehr eingeschräncket werden.  
  Sonst aber ist hierbey noch zu gedencken, daß, wenn im Rechts-Gange jemand ein verbessertes Gesetze anführet, ohne des dasselbe verbessernden zu gedencken, solches in denen Rechten als ein Laster oder Verbrechen eines Falsches, angesehen und geahndet wird.
  • l. 2. ff. de constit. Princ.
  • Bartolus, in l. omnes populi, und in l. ult. ...
    Besiehe hierbey auch
  • die Novell. ut cum de Appellat. cogn. in princ.
  • Spiegel.
     

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Stand: 17. Februar 2013 © Hans-Walter Pries