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Zedler: Verrichtungen HIS-Data
5028-47-1649-1
Titel: Verrichtungen
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 47 Sp. 1649
Jahr: 1746
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 47 S. 838
Vorheriger Artikel: Verrichten oder Verrichtung
Folgender Artikel: Verrichtungen oder Geschäffte
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Verrichtungen, man braucht dieses Wort sonderlich von den Menschen, und wird entweder in weitern; oder engern Verstande genommen.  
  Denn nach jenem begreifft man alle Handlungen, die von den Menschen geschehen, darunter. Er hat eine zweyfache Natur, eine Physische und eine Moralische, daher thut er auch zweyerley Handlungen. Einige fliessen aus der Physischen Natur, oder aus dem belebten Leibe, wenn der Mensch isset, trincket, sich beweget von einem Orte zum andern, wächset u.s.w. welche er mit den Bestien gemein hat, und weil sie von dem Lauffe der Natur dependiren, und nicht in unserm Willen stehen, so sind sie nothwendig und können an sich keinem Gesetze unterworffen werden.  
  Andere kommen von der Moralischen Natur des Menschen, so fern er eine vernünfftige Seele hat, welches die eigentliche menschliche Handlungen sind, die an sich nicht nothwendig; sondern freywillig geschehen, weil sie von einem vernünfftigen Wesen herkommen.  
  Man sehe den Artickel: Thun, im XLIII Bande, p. 1933 u.ff. wo die Materie von denen menschlichen Handlungen und deren verschiedenen Arten ausführlich ist abgehandelt worden.  
  Man hat auch noch die Verrichtungen eingetheilet  
 
  • in ACTIONES LIBERAS, wenn man freywillig durch eine Entschliessung was thäte;
  • in ACTIONES COACTAS, welche diejenigen wären, dazu man sich zwar entschlossen; man sey aber ungern daran gegangen,
  • und in ACTIONES INVITAS, wenn etwas wider Willen geschähe.
 
  Die Scholastici haben zwey Arten von dem invito gemacht, davon  
 
  • das eine sey INVITUM PER IGNORANTIAM, wenn man aus Unwissenheit etwas wider seinen Willen thäte;
  • und das andere INVITUM PER VIOLENTIAM, wenn man aus Zwang etwas thun müste.
 
  Man lese hiervon  
 
  • Pufendorf in jure naturae et gentium
  • Thomasium in Jurisprud. divina
  • Buddeum in elementis philosophiae practicae
 
  nebst den andern Scribenten des natürlichen Rechts.
  • Walchs Philosophisch. Lex. …
  • Syrbii kurtze Anweis. zur Weish. …
  • Stollens Hist. der Heydn. Moral …
  • Weisens Polit. Frag. …
  • von Rohrs Klugheit zu leben …
  • Unsch. Nachr.
     

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Stand: 16. Dezember 2011 © Hans-Walter Pries