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Zedler: Victualien HIS-Data
5028-48-998-9
Titel: Victualien
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 48 Sp. 998
Jahr: 1746
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 48 S. 512
Vorheriger Artikel: Victualia, siehe Victualien
Folgender Artikel: Victualien, (Aufkauff der)
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Victualien, oder Lebens-Mittel,  
 
  • Frantz.
    • Denvèc Victuailles,
    • Vivres,
  • Holl.
    • Leef-tocht,
    • Mondt-Kost,
    • Eet-Vaaren,
  • Lat.
    • Annona Victualia,
    • Victus,
    • Cibaria,
 
  heisset alles, was zu dem Leibes-Unterhalte an Speise und Geträncke dienet, sonst auch  
 
  • der Unterhalt,
  • die Nahrung,
  • Alimenten,
  • Proviant,
  • das Mustheil u.s.w.
 
  Wozu einige Rechts-Gelehrten auch dasjenige, was zu täglicher Nothdurfft des Leibes an Kleidern gebrauchet wird, ziehen wollen.  
  Die Zufuhre der Lebens-Mittel zu sparen, ist in dem Römischen Reiche nicht zugelassen, und wird, wenn dergleichen ja geschiehet, ein sogenanntes Mandatum sine clausula auf die vier Fälle ausgefertiget. Wehner.
  In wohlbestellten Policeyen wird, in Ansehung der Victualien, vornehmlich auf zweyerley gesehen. Erstlich darauf, daß hinlängliche Victualien vorhanden sind, damit die Unterthanen keine Noth leiden. Werden sie aus fernen Landen zugeführet, so kommt hingegen das Geld dafür aus dem Lande; Weil man aber dahin zu sehen hat, daß das Geld, so viel möglich, in dem Lande behalten werde, so hat man auch darauf zu dencken, ob dieser Sache nicht abzuhelffen sey ?  
 
  • Man muß den Zustand des Landes genau untersuchen, und erforschen lassen, woher der Mangel entstehe, und wie solchem, durch Verbesserung des Garten- und Acker-Baues, der Wiesen, der Holtzungen, der Fischerey, Viehzucht, u.s.w. abgeholffen werden könne.
  • Man lässet sich, durch geschickte und der Wirthschafft erfahrne Leute, Vorschläge thun;
  • Man stellt Versuchungen an, und wo man siehet, daß die Verbesserungen angehen, muß man deswegen an die Unter-Obrigkeiten Verordnungen ergehen lassen, welche zu Stande zu bringen gehalten sind, was von der hohen Landes-Obrigkeit der gemeinen Wohlfahrt

    {Sp. 999|S. 513}

    ersprießlich erfunden wird; ja daß sie an allen Orten darvor sorgen, wie diesen heilsamen Anstalten nachgelebet werde.
 
  Hieher gehöret, daß die Bauern auf den Dörffern nicht allein ihre bey den Häusern befindliche Gärten mit fruchtbaren Bäumen besetzen, sondern auch dergleichen auf den Wiesen, und wo sich sonst ein bequemer Ort dazu findet, pflantzen, und die einmahl gepflantzeten wohl warten sollen.  
  Hieher gehören die Verordnungen, daß die unfruchtbaren Plätze, so viel, als angehen will, zu fruchtbaren Äckern gemacht, auch wo man Mangel an Wiesen hat, und es demnach an Futter für das Vieh fehlet, einige absonderlich von dem Dorffe weit entlegene, oder sonst nicht wohl zu gebrauchende Äcker, zu Erzeugung des Futters für das Vieh angewendet werden.  
  Es gehören hieher die Verordnungen, daß man kleine Fische, die mit grösserem Vortheil, wenn sie erwachsen sind, gebrauchet werden können, nicht wegfangen, und solchergestalt bey Straffe, keine andere, als zu Erhaltung dieses Zweckes, dienliche Netze und Haame führen darf; Dergleichen auch schon vor uralten Zeiten die Sineser gehabt haben.  
  Es gehören auch hieher die Verordnungen, daß, wenn man eine gewisse Art Vögel an einem Orte gewöhnen will, man dasjenige zu erzeugen suche, was sie zu ihrer Nahrung und übrigen Bequemlichkeit brauchen.  
  Man siehet hieraus leicht, daß die Geschichte der Natur, nebst der Natur-Wissenschafft, zu dergleichen Überlegungen öffters dienlich, ja unumgänglich ist. Derowegen, damit nichts, was in diesem Stücke heilsames verordnet werden kan, verborgen bleiben möge, so hat man alles, was den Acker- und Garten-Bau, die Vieh-Zucht, das Wild, Vögel, Fische, Jägereyen und Fischereyen betrifft, mit Fleiß zu untersuchen, durch gehörige Experimente, was sich hierinnen thun lässet, an das Licht zu bringen, und zu dem Gebrauche derer, die zu der Verbesserung des Landes gesetzet sind, wie auch eines jeden Haus-Wirthes insbesondere, in ausführliche Schrifften zu verfassen. Und also hat in diesem Stücke das gemeine Wesen die Academie der Wissenschafften höchst nöthig.  
  Vor das andere, wenn Victualien vorhanden sind, so ist auch der Handel und Wandel, den man damit anstellet, zu dem Nutzen des gemeinen Wesens einzurichten. Um deswillen bestellet man gewisse Unter-Obrigkeitliche Personen, oder Schatz-Herren, welche vor die Zufuhre der Victualien, wo sie nöthig ist, sorgen, ungesunde und schädliche Sachen, nach Gelegenheit der Zeiten, verbieten, den Fett-Crämern, Höckern und andern, die mit Victualien handeln, einen billigen Preiß setzen, und dem Betruge so viel sich thun lässet, abhelffen müssen.  
  Bey den Armeen gehöret zu dem Amte eines General-Auditeurs, auf eingezogenen Bericht von dem General-Gewaltiger, wie und woher die Zufuhre der Lebens-Mittel von den Marcketennern geschehe, demselben den Preiß zu verordnen. Besold Contin.
  Es ist überhaupt et-  
  {Sp. 1000}  
  was höchst unvernünfftiges und unchristliches, wenn man mit solchen Dingen, die zu der Erhaltung des menschlichen Lebens unentbehrlich nöthig sind, Wucher treibet, und, um eines eiteln Gewinns willen, oder, um mehr Geld zusammen zu scharren, als man zu der täglichen Nothdurfft brauchet, seinem Neben-Menschen dasjenige entziehet, oder doch anzuschaffen sehr schwer machet, welches GOTT und die Natur, zu der Erhaltung derselben, so reichlich wachsen lässet. Ist dieses nicht eine unmenschliche Grausamkeit ? Und gleichwohl giebt es dergleichen Korn- und Frucht-Wucherer unter den heutigen Christen so viel, daß man gantze Regimenter davon aufrichten, und gegen die Türcken schicken könnte. Diese höchstschädlichen Verderber der menschlichen Gesellschafft solten billig mit aller Schärffe abgestraffet werden.  
  Ein gleiches ist auch von denenjenigen zu sagen, welche mit Holtze Wucher treiben, dasselbe vertheuren, und dadurch verursachen, daß viele tausend Arme zu Winters-Zeit grosse Kälte ausstehen, und an ihrer Gesundheit öffters grossen Schaden leiden müssen. Allein, so lange die Menschen die Geschöpffe mehr lieben, als den Schöpffer, jenen mehr Dienst und Ehre erweisen, als diesem, um Erlangung Geldes und Gutes willen, GOttes Gesetz und Willen aus den Augen setzen, mehr und lieber ihren verderbten Neigungen der Wollust, des Geitzes, und dem Hochmuth folgen, als dem Geiste GOTTES, so lange ist dießfalls keine Besserung zu hoffen, und wird es bey dem alten verdorbenen Wesen, Gewohnheiten und Sünden in allen Ständen bleiben.  
  Diesem Übel wolte in dem Jahr 1622. in Pommern Hertzog Philipp Julius, bey entstandener Theurung, vorbauen, indem er, auf zuvorgehaltene Correspondentz mit denen disseits der Elbe, und angrentzenden Niedersächsischen Creyß-Ständen, und reiffen Rath mit der Landschafft, zu einer Interims-Verfassung, bis, durch einen gemeinen Reichs-Tag, oder andere Reichs- und Creyß-Ordnung das Werck zu durchgehender heilsamer Conformität gerichtet würde, eine Müntz- und Tax-Ordnung verfassen, in öffentlichen Druck gehen, den 10. May publiciren, und in der Residentz-Stadt Wolgast den Anfang solcher nützlichen Ordnung, andern Städten zu Folge, machen ließ.  
  In dieser Victual- und Tax-Ordnung ward ernstlich verboten, in den nächsten zweyen Jahren, nach Exempel anderer Chur- und Fürstenthümern, keine Ochsen, noch anderes Rind-Vieh, vielweniger Schaafe und Schweine, aus den Landen zu treiben zu gestatten, damit nicht weiter, durch stetige Wegtreibung derselben, alles in dem Kauffe gesteigert, und dannenhero daran kein Mangel, wie bishero gespüret würde. Es gibt aber nichts destoweniger, einen Weg, wie den andern, wieder der Obrigkeit Willen, die eingerissene Theurung der Waaren in dem Lande.  
  Um eben dieselbe Zeit, ist auch in Chur-Sachsen eine grosse Theurung der Victualien gewesen.  
  {Sp. 1001|S. 514}  
  In dem Jahr 1621. den 18. des Christ-Monats galt in Leipzig  
 
  • der Scheffel Korn, 13 fl.
  • der Weitzen, 15 fl.
  • die Gerste, 9 fl.
  • ein Stück Saltz, 8 fl.
  • die Hose Butter, 20 fl.
  • das Pfund Licht, 12 Groschen,
  • ein Hering, 5. gl.
  • eine Mandel Eyer, 9. bis 15. gl.
  • das Pfund Fleisch, 2. al. 3. pf. bis 6. pf.
 
  stieg auch, wegen des geringen Geldes, noch täglich höher.  
  Denn um diese Zeit galt  
 
  • der Reichs-Thaler, 8. fl.
  • die Kanne Torgauisch Bier, 1. gl. 6. Pf.
  • der Rastrum, 1 gl.
 
  Denn den 23. des Christ-Monats, als nunmehro der Reichs-Thaler auf 10. bis 11. fl. gekommen war, haben die Victualien folgenden Werth gehabt:  
 
  • Ein Scheffel Weitzen, 33. fl.
  • ein Scheffel Korn, 24. fl.
  • ein Scheffel Hafer, 12. fl.
  • ein Pfund Schwenfleisch, 12 gl.
  • ein Pfund Rindfleisch, 8. gl.
  • ein Pfund Schöpsenfleisch, 7 gl.
  • ein Pfund Butter, 1 fl.
  • eine Claffter Holtz, 32 fl.
  • die Kanne Torgauisch Bier, 3. gl.
    • in dem Neuen-Jahrs-Marckt, 1623, 4. gl. und
    • in dem Mertz-Monat, 6. gl.
  • Die Kanne Zerbster Bier, 5. gl.
    • in dem Neuen-Jahrs-Marckt, 6. gl.
  • Die Kanne Breyhan, 7. bis 8. gl.
  • Die Kanne Rastrum, 2. gl.
    • in dem Neuen-Jahrs-Marckt, 2. gl. 6. pf.
    • in dem Mertz-Monat, 4. gl.
  • Die Kannes Kosent, 1. gl.
  • Ein Besen, 3. gl.
 
  In dem Jahre 1694. stieg der Preiß der Victualien ebenfals von Tage zu Tage; Also, daß in Leipzig  
 
  • eine Mandel Eyer, auf 8 gl.
  • das Pfund Rinfleisch, auf 16. pf.
  • das Schöpsenfleisch, auf 18. pf.
  • Kalbfleisch, auf 17. pf. und
  • Schweinfleisch, auf 22. pf.
 
  zu stehen kam.  
  Desto wohlfeiler hingegen ist um das Jahr 1460. und 1461. in dem Steyerischen Gebiete der Satz und die Ordnung der Victualien gewesen, welche die Stände über der Ennß folgendermassen bestimmet haben:  
 
  • Das Pfund des bestin Rind- und Castraunen-Fleisches, nicht über 5. Heller;
  • Ein Ächtering Malvasier, 2. gl. 4. pf.
  • Rheinischer- und Muscateller-Wein, von dem besten, 2. gl.
  • Ein Ächtering Schmaltz, 15. pf.
  • Ein Zahl Ferchen, 4. pf.
  • Ein Eschling, 3. pf.
  • Ein Pfund Saffran, nicht über 3. fl.
  • Ein Pfund Pfeffer, 3. gl. 9. pf.
  • Ein Pfund weiser Zucker, 3. ß.
 
  In nahmhafften Gast-Häusern war die Mahlzeit nicht über 1. gl.  
  Die Victualien sind in dem Königreich Ungarn, auch in theuren Zeiten, in Gegeneinanderhaltung mit andern Europäischen Ländern, um einen civilern und leidlichern Preiß zu haben, massen an den meisten Orten 2. Pfund Fleisch um einen Kayser-Groschen gekauffet werden können. Doch hat man bemercket, daß sich besonders um das Jahr 1720. eine höchst wohlfeile Zeit daselbst angefangen, und nachhero immer fortgefahren hat.  
 
  • Des schönsten Weiten- und weissen Brodes kauffte man 7. oder 8. Pfund vor einen Kreutzer;
  • 3. Pfund Fleisch, und über der Teis nach Deberzin zu, 5. 6. bis 7. Pfund um 1. Kayser-Groschen;
  • Ein Kalb um 6. bis 8. Kayser-Groschen;
  • Einen Haasen vor 2. Kayser-Groschen; Ja es ist in Zeben, einem Städtlein auf der Pohlnischen Grentze, so gar eins um 6. gl. verkauffet worden;
  • Einen Calecutischen Hahn kauffte man um 12. Kreutzer; Eyer, 24. bis 30. vor 1. Kayser-Groschen;
  • und so weiter.
 
  In der Königl. Pohlni-  
  {Sp. 1002}  
  schen Churfürstl. Sächs. Residentz-Stadt Dreßden werden die in einem gantzen Jahre eingekommenen Victualien zusammen gerechnet, da wir denn die Listen von einigen Jahren, zu einem Exempel, hier beyfügen wollen.  
  In dem Jahr 1721. belief sich die Anzahl, an geschlachtetem Vieh, auf  
 
  • 7270. Rinder,
  • 8020. Schweine,
  • 15882 Kälber,
  • 22654 Schöpse,
  • 3039. Lämmer oder Ziegen.
 
  Ferner,  
 
  • 1553. Faß 1. Tonne Most,
  • 36027. Scheffel Weitzen- und Roggen-Mehl,
  • 2245. Scheffel Weitzen,
  • 6962 Scheffel Korn,
  • 5662. Scheffel Gerste,
  • 38482. Scheffel Haber,
  • 237. Scheffel Erbsen und Linsen,
  • 32060 Scheffel Maltz, und
  • 2082. Scheffel Branntewein-Schrot.
 
  In dem Jahr 1722. war die Liste der Victualien in Dreßden folgendes Innhalts:  
 
  • 36321. Scheffel Weitzen- und Roggen-Mehl;
  • 55195. Scheffel Weitzen, Korn, Gerste und Haber;
  • 19267. Scheffel Maltz;
  • 1320. Scheffel Branntewein-Schrot;
  • 5561. Stück Rind-Vieh;
  • 5745. Schweine;
  • 20106. Kälber;
  • 30889. Schöpse; und
  • 2230. Faß 1 Viertel 1 ½. Tonne neuerbaueter Most.
 
  Von dem Jahre 1723. lautete die Victualien-Liste also:  
 
  • 35011. Scheffel Mehl;
  • 10900. Scheffel Korn;
  • 8006. Scheffel Gerste;
  • 32628. Scheffel Haber;
  • 23843. Scheffel Maltz;
  • 776. Scheffel Branntewein-Schrot;
  • 5379. Rinder;
  • 9095. Schweine;
  • 20530. Kälber; und
  • 29561. Schöpse;
  • Wie nicht weniger 1178. Fässer neuerbauter Most.
 
  Sonst galt damahls  
 
  • der Scheffel Korn, 1. Rthlr. 8. gl.
  • Weitzen, 2. Rthlr. 2. gl.
  • Gerste, 1. Rthlr. 2. gl.
  • Haber, 15. bis 18. gl.
 
  In dem Jahr 1724.  
 
  • 27507. Scheffel Mehl;
  • 5024. Scheffel Weitzen;
  • 12881. Scheffel Korn;
  • 10091.Scheffel Gerste,
  • 34169. Scheffel Haber;
  • 24183. Scheffel Maltz;
  • 872. Scheffel Branntewein Schrot;
  • 5218. Rinder;
  • 9524. Schweine;
  • 20489. Kälber;
  • 22945. Schöpse;
  • 6927. Lämmer;
  • 2470. Faß 1 Viertel 1 ½. Tonne Most.
 
  Noch einiger besonderer Verordnungen zu gedencken, welche in Ansehung der Victualien gemacht worden sind, so ward in einem unter den 12. des Brachmonats, 1716. abgefaßten Röm. Kays. Ober-Amts-Schreiben, in Schlesien bekannt gemacht, daß diejenigen, so die Kayserliche Armee mit Victualien versorgten, von allen Zöllen und Mauthen frey seyn solten. Die Zinß-Leute, wenn sonst gleich den Zins-Herrn denen Rechten nach die Verkauffs Gerechtigkeit in derer Zins-Leute Gütern zustehet, sind, weil solches auf die Victualien nicht zu erstrecken, nicht schuldig, ihren Zins- oder Gerichts-Herrn was sie an Butter, Käse, Hünern, Kälbern u.s.w. verkauffen wollen, vorhero anzutragen, es wäre denn ein solches hergebracht. Richter Decis. 76. u. 79.
  Nach denen Chur-Sächsischen Rechten ins besondere ist der Aufkauff und die Ausfuhr der Victualien ausser Landes verboten. Mandat 1696. 1699. 1799.
  Und wiewohl die Ausfuhr wieder frey gelassen worden, Mandat 1696.
  so bleibet doch deren Vor- und Aufkauff, und daß man auf den Dörffern gantze Niederlagen damit gestatte, verboten. Ibid. und Mandat 1719.
  Bergleute sollen nicht mit Victualien und Waaren oder Bier-Zetteln,
  • Berg-Ordn. Art. 60.
  • Berg-Resolut. 1709. §. 29.
  {Sp. 1003|S. 515}  
  sondern mit baarem Gelde ausgelohnet werden. Ibid.
  Unterthanen müssen zur Churfürstl. Hofhaltung, Nacht- und Jagd-Lagern, auch Durchzügen fremder Herrschafften die Victualien in gewissem Werth liefern,
  • Resolut. Gravam. 1603. n. 8.
  • Mandat 1722. 1724.
  welche ihnen aber alsofort von den Beamten zu bezahlen,
  • Resolut. Gravam. 1661.
  • Cammer-Sachen §. 28
  auch des Fuhrlohns halber Abstattung zu thun. Ibid.
  Beamte aber sollen sich solcher Lieferung nicht anmassen, Resolut. Gravam. 1603. n. 8.
  welches ihnen bey 100. Mandat 1721.
  und hernach bey 20. Rthlr. Straffe verboten worden. Mandat 1724.
  Ein mehrers siehe unter dem Artickel:  
 
  • Verkauff, im XLVII Bande, p. 954. u.ff. und
  • Ausfuhr derer Waaren, im II Bande, p. 2232 u.f. wie auch
  • Steigerung der Lebens-Mittel, im XXXIX Bande, p. 1492. und
  • Verkauffungs-Freyheit, (alleinige) im XLVII Bande, p. 1003 u.ff.
 
  Von Vermächtniß derer Lebens-Mittel aber oder des Unterhalts bey dem Artickel:  
 
  • Alimentum, im I Bande, p. 1218. desgleichen
  • Legatum Alimentorum, im XVI Bande p. 1361 u.ff. wie auch
  • Legatum Ciborum, ebend. p. 1366.
 
  und von deren Vergifftung, unter dem Worte:  
 
  • Vergifften, im XLVII Bande, p. 683. u.ff. wie auch
  • Vergifftete Speisen, ebend. p. 696 u.ff.
 
  Bey den Bergwercken sollen ebenfals die Victualien, wie andere Bergwercks-Nothdürfftigkeiten zu Beförderung des Bergbaues, ohne Maut und Zoll, und dergleichen Beschwerungen, frey paßiret werden.
  • Nieder-Österreich. Berg-Ordn. Art. 143. und 144.
  • Ungar. Berg- Ordn. Art. 29. §. 3.
  • Trier. Berg-Ordn. in Proem.
  • Königl. und Churfürstl. Sächß. Resolut. vom Jahre 1690. §. 35.
  • Deuzers Königl. Bergr. Vertrag 1575.
  • Bergrechtssp. Part. I. cap. 24. §. 3. ingleichen ...
  • Löhneyß, part. 2. ...
  • Kirchmayer Hoffnung besserer Zeiten, ...
  Wie denn auch um des Berg-Volcks willen an vielen Orten eingeführet, daß niemand fremdes, noch auch die Höcken und Vorkäuffer etwas an den Marcktägen kauffen dürffen, so lange das Fähnlein oder der Wisch noch stehet.
  • Schlackenw. Zienberg-Ordn. Art. 28.
  • Bergrechtssp. Part. 1. ...
  • Löhneyß. Part. 2. ...
  Siehe auch  
 
  • den Artickel: Waaren, (Eß).
  • Vogels Leipzig. Annal. ...
  • Preuenheims Annal. Styriens. ...
  • Ludolffs Schaub. IV Th. ...
  • Breßl. Samml. Versuch ...
  • Theatr. Pacis, von 1660-1685 ...
  • Walthers Siles. Diplom. ...
  • Jablonsky Lex. p. 818.
  • Nehrings Jur. Lex. ...
  • Walchs Phil. Lex. ...
  • Zinckens Öc. Lex. ...
  • Fäsch Ingenieur-Lex. ...
  • Wolff von dem gesellsch. Leben der Menschen, ...
  • Micrälii Antiqu. Pomerana, ...
 
     

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Stand: 30. März 2013 © Hans-Walter Pries