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Zedler: Unrath [Unrecht] HIS-Data
5028-49-1920-1
Titel: Unrath [Unrecht]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 49 Sp. 1920
Jahr: 1746
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 49 S. 975
Vorheriger Artikel: Unrath der Wunden
Folgender Artikel: Unrecht, (übermäßiges)
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Unrecht[1], oder Ungerechtigkeit, Lat. Injuria, Injustitia, heisset alles dasjenige, was nicht mit dem Gesetze übereinstimmet, sondern von demselben abweichet.
[1] HIS-Data: korrigiert aus: Unrath; wegen der Überschrift von Sp. 1921 und des Wortlauts des Artikels, insbesondere Satz 2
  Es begreiffet also Unrecht überhaupt zwar alle Verbrechen unter sich:  
  {Sp. 1921|S. 976}  
  allein es ist auch ein Unrecht, das kein Verbrechen ist, wenn nehmlich auf die Übertretung des Gesetzes keine Straffe gesetzet, sondern nur die richterliche Hülffe, oder die Nichtigkeit der unternommenen Handlung daher zu erwarten ist; Denn man kan nicht sagen, daß der Landes-Fürst alles Unrecht, das nur je wider die göttlichen und menschlichen Gesetze verübet wird, zu bestraffen schuldig, sondern nur dasjenige, das wider die menschlichen Straf-Gesetze begangen wird.  
  Es sind allhier sowohl die unterschiedenen Grade der Zurechnung des Unrechts, als auch die Befugnisse des Beleidigten und des Beleidigers zu unterscheiden.  
  Man theilet das Unrecht ein in das Unrecht der Boßheit und der Schwachheit und Versehens; Beyde nun sind wiederum den Graden nach unterschieden, indem man eine Bosheit oder Schwachheit entweder bey geruhigen oder zu reiffer Überlegung geschicktem Gemüthe, da man seiner selbst vollkommen mächtig, begangen haben kan, oder in der Hitze eines gereitzten Affects, in welcher man seiner selbst nicht oder wenig, mächtig gewesen.  
  Da denn die erstere Art der Bosheit oder Schwachheit allerdings eine Boßheit oder Schwachheit in höhern Grade ist, als die andere, wie Cicero Offic. Lib. I. sehr wohl anmercket: [5 Zeilen lateinischer Text]. Denn ein Unrecht, das aus der Hitze eines Affects verübet worden, ziehet entweder so fort, oder doch bald darauf, wenn die Hitze des Affects verflogen, eine Reue und Begierde der Ersetzung und Besserung nach sich; das aber bey geruhigen Gemüthe verübet worden, nicht. Dahero auch jenes ein eben nicht so gar böses und in seinen Absichten unvernünfftiges Gemüth anzeiget, dieses aber allerdings.  
  Die Juristen pflegen zwar insgemein ebenfalls einen Unterscheid des Versehens, den Graden nach, zu machen, indem sie es in culpam latam, levem, et levissimam eintheilen; allein es fehlet dieser Eintheilung an Deutlichkeit, Richtigkeit und wahrhafftigen Nutzen.  
  Was nun aber die Befugnisse des Beleidigten u. die Pflichten des Beleidigers in Ansehung des Unrechts betrifft, so lehret Aristoteles Rhetor. … gar wohl, wenn er spricht: [10 Zeilen lateinischer Text].  
  Mit einem Versehen demnach, daß ein Mensch einmahl ohngefehr aus Schwachheit, und wider Willen begehet, soll man es nach Befinden der Umstände so genau nicht nehmen, als mit dem, was er wissentlich gethan; und mit diesem, wenn es aus Hitze eines Affects geschehen, auf welchen bald die Reue erfolget, nicht so genau, als mit dem, was aus überlegten Betrug und Bosheit geschehen.  
  Dieses ist der Grund, warum die weltlichen Rechte billig nicht alle Hand-  
  {Sp. 1922}  
  lungen, die wider die Gesetze verübet werden, mit Straffe, noch auch mit gleicher Straffe zu billigen pflegen, indem in einigen Fällen die widerrechtlich verführte Handlung nur null und nichtig ist; in andern z.E. in den Contracten, dem Beleidiger nur die Ersetzung des durch Betrug oder Versehen verursachten Schadens oblieget, in noch andern endlich, die man in engern Verstande Verbrechen nennet, scharffe Straffen verordnet sind, welche letztere auch wiederum, insonderheit, wenn sie Leib und Leben betreffen, nach den unterschiedenen Graden der Zurechnung geschärffet oder gemildert werden; immassen z.E. ein Mord der aus frey überlegter Bosheit, z.E. von einem Räuber, begangen wird, mit der Straffe des Rades, Land-R.
  der aus Übereilung des Zornes begangen wird, mit der Straffe des Schwerdes; der aus Versehen, ohne tödtliche Waffen, begangen wird, mit gelinderer willkührlicher Straffe angesehen wird, l. 1. § 3. ff. l. 5. C. ad L. Cornel. de sicar.
  siehe anbey den Artickel: Beleidigung, im III Bande, p. 1013 u.f. Müllers Philosophie, III Th. ...
  Kurtz: das Unrecht ist nichts anders, als der Gegensatz von dem Rechte und der Gerechtigkeit. Wovon unter diesen Worten ein mehrers nachgesehen werden kan.  
  Insbesondere aber verstehet man dadurch die sonst so genannten Injurien und ehrenrührige Anzüglichkeiten und Beschimpffungen, de l. 1. ff. de injur. l. 1 und l. 5. ff. ad L. Aquil.
  Siehe Schmach-Sachen, im XXXV Bande, p. 267 u.ff. wie auch die unter dem Worte: Injuria, im XIV Bande, p. 707 u.f. befindlichen Artickel.  
  Wer auf beschehene Beleidigung den andern heraus fordert, hat in denen Chur-Sächsischen Landen vor das ihm angethane Unrecht keinen Abtrag zu erwarten. Duell-Mandat
  Nach geleistetem Eyde ist Klägern nicht vergönnet, zu beweisen, daß der Beklagte unrecht geschworen. C. 15. p. 1.
  Im Appellation-Gerichte werden zwar keine peinlichen Sachen angenommen, Appellation-Gerichts-Ordn. t. wer vor unser Appellation-Gericht etc.
  wohl aber, wenn einer hernach, daß ihm unrecht geschehen, rechtlich ausführen wolle. Ibid.
  Wie denn überhaupt in keinen Rechten vergönnet ist, sich wegen des von einem andern erlittenen Unrechts selbst zu helffen, oder zu rächen; sondern wer da meynet, daß ihm von einem andern zu viel geschehen, muß deshalber durch den Weg Rechtens und mittelst einer ordentlich angestellten Klage die ihm gebührende Satisfaction suchen. Siehe  
 
  • Selbst-Rache, im XXXVI Bande, p. 1614 u.ff.
  • desgleichen die unter dem Worte: Actio, im I Bande, p. 395 u.ff. befindlichen Artickel.
 
     

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Stand: 12. Februar 2013 © Hans-Walter Pries