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Zedler: Unschuld HIS-Data
5028-49-1970-4
Titel: Unschuld
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 49 Sp. 1970
Jahr: 1746
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 49 S. 1000
Vorheriger Artikel: Unschlüßigkeit
Folgender Artikel: Unschuld, (Ausführung oder Beweis der)
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text Quellenangaben
  Unschuld, Lat. Innocentia, Frantz. Innocence, ist diejenige Moralische Eigenschafft, wenn jemand an einer bösen That keinen Theil hat, daß ihm also nichts beygemessen, oder Schuld gegeben werden kan.  
  Wie man aber etwas böses auf zweyerley Art thun kan, indem man entweder die That selber vollbringet; oder dazuhilfft; also kan sich die Unschuld auf beydes erstrecken. Ein unschuldiger Mensch kan weder vor sich; noch vor einen andern gestrafft werden.  
  Sonst werden drey Stuffen der Unschuld gezählet,  
  1) nichts böses thun,  
  2) in etwas böses nicht willigen,  
  3) eine böse That hindern.  
  Es geziemet sich auch, daß ein Unschuldiger nicht gestraffet werde, auch daß ein Unschuldiger vor den Schuldigen nicht leide.  
  Die Unschuld hat in den Gerichten so grosse Gunst, daß, dieselbe zu erweisen, unvollkommene Anzeigen, desgleichen Zeugen, die sonst nicht gelten, als da sind Anverwandte und Hausgenossen, zugelassen, und auch nur scheinbare Muthmassungen angenommen werden.  
  Und obgleich einer schon verurtheilet wäre, mag doch er oder ein anderer seine Unschuld noch ausführen. Besold.
  Siehe Unschuld (Ausführung der).  
     

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Stand: 20. August 2013 © Hans-Walter Pries