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Zedler: Unterdeß HIS-Data
5028-49-2111-5
Titel: Unterdeß
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 49 Sp. 2111
Jahr: 1746
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 49 S. 1071
Vorheriger Artikel: Unter-Dauphine
Folgender Artikel: Unterdessen
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Unterdeß,  
 
  • Unterdessen,
  • Unterdiß,
  • Inzwischen,
  • Immittelst,
  • Mittlerweile,
  • oder Während der Zeit,
  • Lat.
    • Interim,
    • oder Interea
    • und Interibi.
 
  Alle diese Worte haben überhaupt nur einerley Verstand, und zeigen allemahl die Dauer und Währung eines Geschäfftes oder einer Zeit an, so lange nehmlich dieselben noch nicht zu Ende gekommen, und beziehen sich also auf das Mittel derselben, oder auf den zwischen ihren Anfange und Ende befindlichen Zwischen-Raum.
  • Strauch de Partic. Jur.
  • Besold Contin. v. Unterdeß.
  Deren besondere und genauere Erklärung aber muß allemahl aus der Beschaffenheit der Sache oder der Handlung selbst, von welcher und bey deren Gelegenheit eines von diesen Wörtern gebraucht wird, oder auch aus denen dahin einschlagenden Umständen genommen werden. So heist z.E. das Wort Interim, oder Unterdessen,  
 
  • in l. 37. ff. de noxal. act. nichts anders, als so lange die Sache unter denen streitenden Partheyen bleibet;
  • desgleichen in l. 12. in fin. ff. de distr. pign. so lange bis einem die Sache entwähret wird;
  • ferner in l. 46. ff. famil. ercisc. … so lange die anberaumte Zeit-Frist oder die vorgeschriebene Bedingung nicht erfüllet worden;
  • in l. 91 … so lange die Sache noch streitig oder rechtshängig ist;
  • in l. 6. … so lange einer bey dem Feinde ist;
  • in l. 8. … so lange einer noch in der Inquisition ist, oder wegen des ihm Schuld gegebenen Verbrechens noch nicht frey und loßgesprochen worden;
  • in l. 41. … so lange einer seine Willens-Meynung noch nicht erkläret hat,
  • u.s.w.
Brissonius.
  Übrigens besiehe hierbey den Artickel:  
 
  • Rechtshängig, im XXX Bande, p. 1486 u.f.
  • und Possessorien-Klage, im XXVIII Bande, p. 1771 u.f.
  • wie auch Possessorium, ebend. p. 1772 u.ff.
  • desgleichen Interimisticum Decretum, im XIV Bande, p. 779
 
     

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Stand: 30. Oktober 2011 © Hans-Walter Pries