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Zedler: Unveränderlich HIS-Data
5028-49-2332-4
Titel: Unveränderlich
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 49 Sp. 2332
Jahr: 1746
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 49 S. 1181
Vorheriger Artikel: Unuca
Folgender Artikel: Unveränderliche Circul
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Unveränderlich, Lateinisch Immutabile, wird in der Metaphysic, oder Ontologie, als eine gewisse Beschaffenheit einer Sache, so ferne selbige in ihrem Wesen einmal bleibt, wie das andere mal, angesehen, dem das mutabile, oder veränderliche entgegen gesetzet wird.  
  Man theilet solches in das immutabile simpliciter und secundum quid tale: Jenes oder das schlechterdings unveränderliche sey, wenn sich etwas auf keine Art und Weise anders verhalten könne, als es einmal sey, weder wesentlich, noch ausserwesentlich; weder von innen, noch von aussen, weder natürlich, noch übernatürlich, auf welche Weise GOtt allein unveränderlich sey.  
  Dieses aber, oder in gewisser Absicht unveränderliche sey, wenn etwas vermöge seines innern Wesens keiner Veränderung könne unterworffen werden, welches nemlich so beschaffen, daß das Seyn nicht könne aufgehoben, oder das Wesen verbessert, oder verschlimmert werden. In solchem Verstande wären auch die erschaffenen Geister unveränderlich. Siehe Donati Metaphys. Usual. …
  Bey denen Rechts-Gelehrten wird Unveränderlich oder Unwandelbar, Lateinisch Immutabilis, Frantzös. Immutable, von Dingen gesagt, welche entweder an und vor sich selbst, oder doch nur unter gewissen Umständen und Absichten keiner Veränderung unterworffen sind. So heißt z.E. im ersten Verstande §. 11. Inst. de Jur. Nat. Gent. et Civ. besonders das natürliche Recht ein unveränderliches Recht, weil es eines göttlichen, und also aller menschlichen Macht und Gewalt keinesweges unterworffenen Ursprunges ist.  
  Im letztern Verstande aber heissen auch alle andere Gesetze und Befehle der Obrigkeiten, in Ansehung ihrer Unterthanen, ebenfalls unveränderliche Rechte und Gesetze, weil denen letztern nicht gebühret, darüber zu urtheilen, viel weniger dieselben zu mindern, oder zu mehrern, sondern ihnen schlechterdings zu gehorsamen; siehe Unterthan.  
  Ferner heißt in gleichem Verstande eines Testirers letzter Wille in Ansehung seines Erben ein unveränderliches Gebot, weil diesem ebenfalls nicht vergönnet ist, davon abzuweichen. Siehe Testament,  
  {Sp. 2333|S. 1182}  
  im XLII. Bande p. 1204. u.ff.  
  Ebenso heissen auch in l. 4. ff. de legat. 1. die Wörter und Benennungen derer dadurch angedeuteten Sachen unveränderlich, weil sonst die gröste Unordnung in der menschlichen Gesellschafft daher entstehen würde, wenn ein jeder dieses oder jenes Wort nach seinem Eigensinne in einem ihm von selbst angedichteten Verstande gebrauchen wolte oder dürffte, und also, wenn z.E. einer Brod nennet, der andere Fleisch, oder wenn jener Wein nennet, dieser Wasser verstünde, oder auch wohl einer selbst diese und andere Worte mehr ohne Unterscheid bald in dieser, bald in jener Bedeutung gebrauchte. u.d.g.m. Siehe  
   
     

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Stand: 25. Dezember 2011 © Hans-Walter Pries