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Zedler: Unverehlicht HIS-Data
5028-49-2343-7
Titel: Unverehlicht
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 49 Sp. 2343
Jahr: 1746
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 49 S. 1187
Vorheriger Artikel: Unverdrossenheit
Folgender Artikel: Unverehlichten Personen, (Unzucht mit)
Siehe auch:
Hinweise:

  Text  Quellenangaben
  Unverehlicht,  
   
  wird von Personen gesaget, die ausser der Ehe leben.  
  Siehe  
   
  Hierbey aber finden wir noch etwas von der Frage zu berühren: Ob denn wohl, wie einige davor halten wollen, der ledige Stand an und vor sich zu verwerffen? Und dienet auf dieselbe füglich zur Antwort: Der ledige Stand ist ebenso wohl, als der Ehe-Stand, GOtt gefällig, und deswegen vergönnet.
  • Esaiä LVI, 3. 4. u.ff.
  • 1. Corinth. VII, 32. und 34.
  • Matth. XIX, 11. und 12.
  Nicht zwar, daß jener für diesem die Sünde bey GOtt aussühnen, und die Vergebung derselben  
  {Sp. 2344}  
  verdienen, und dadurch das ewige Leben erlangen könne. Denn alles dieses ist lediglich dem Verdienste Christi, so durch den Glauben ergriffen wird, zuzuschreiben.
  • Röm. III, 25.
  • Gal. III, 25.
  Sondern nur was den Endzweck und die Umstände betrifft, weil es nemlich den Unverehlichten besser ist, daß sie in dem Stande, darinne sie seynd, bleiben, theils wegen mancherley Elends, Gefahr, Verfolgungen und Widerwärtigkeiten, so den frommen Christen vielfältig zuflossen, und die sie alleine viel leichter, als mit Weib und Kindern, ausstehen können, 1. Corinth. VII, 6. und 8.
  theils auch wegen der Welt Trübsalen, so die verehlichten Christen in Erziehung ihrer Kinder, in Regierung ihres Haus-Wesens, in Anschaff- und Erhaltung der Dinge, welche zum Haus-Wesen erfordert werden, mehrentheils für die Ledigen über sich nehmen müssen.
  • 1. Corinth. VII, 28.
  • 1. Petr. III, 7.
  Und endlich, weil die Ledigen mehr Sorge tragen für das, was dem HErrn angehöret, als die Verehlichten, welche wegen ihrer Haus-Sorge von dem Gottes-Dienste sehr viel verhindert und abgehalten werden.
  • 1. Corinth. VIII, 32. 33. und 34.
  • Carpzov Decis. Illustr.
  In Ansehung dieser äusserlichen Bequemlichkeiten scheinet es nun wohl, daß der ledige Stand allein dem Ehe-Stande weit fürzuziehen sey.
  • Martin Chemnitz Locor. commun. … de Castitat. … Tantum igitur; desgleichen c. 2. und c. 3.
  • Henning Arnisäus de Jure Connubior. …
  • Paul. Cypräus de Jure Connubior. …
  • Johann Kitzel in Synops. Matrimon. …
  Dannenhero können auch diejenigen Klöster, welche zur Zeit der Reformation Lutheri zugleich mit andern Dingen auch hierinnen in einen bessern Stand gebracht worden, nicht nur gedultet, sondern auch gebilliget, und in selbigen so wohl Jünglinge in allerhand Künsten und Wissenschafften erzogen, als auch Jungfrauen unter der Aufsicht einer ansehnlichen Matrone, die man Dominam oder Abbatissam nennet, und unter der Unterweisung eines rechtgläubigen Predigers, in der reinen Lehre und wahren Gottesfurcht unterhalten werden.
  • Bullinger
  • Friedrich Balduin de Casib. Conscient.
  • Carpzov
  allwo derselbe besonders n. 9. u.f. behauptet, daß diejenigen Statuten bey denen Reformirten Stifftern und Klöstern allerdings gelten, daß nemlich die, welche, und solange sie in denselben bleiben, und die Wohlthat geniessen wollen, unverheyrathet bleiben sollen.  
  Und also haben auch die Churfürstlich-Sächsischen Schöppen zu Leipzig auf Befragen A.H. zu L. im Monat September 1647. geantwortet und erkannt. Franckenberg in Prax. mod. …
  Dieweil aber dennoch die Gabe der Keuschheit etwas besonders, und nicht allen gegeben ist, nach Aussage der Heil.  
  {Sp. 2345|S. 1188}  
  Schrifft selbst,
  • Matth. XIV, 11. und 12.
  • 1. Cor. VII, 7.
  • Martin Chemnitz in Concil. Trident.
  • Beza de Divort. et Repud.
  • Kitzel d. Theorem. ….
  So ist es besser freyen, als Brunst leiden, 1. Corinth. VII, 9.
  Denn es ist der Ehe-Stand ein Pflantz-Garten des menschlichen Geschlechts, ohne welchen, und ohne die Bürger, so aus demselben erzeuget werden, eine Republick auf keine Weise bestehen kan. Nov. 29. in fin. princ.
  Dannenhero saget Pomponius in l. 1. ff. Solut. matrim. daß das gemeine Wesen im Kinder-Zeugen bestehe. Und Ulpianus in l. 1. §. Et generaliter. spricht, man müsse der Geburth wohl wahrnehmen, daß sie ans Tages-Licht komme, als welche nicht allein den Eltern, sondern auch der Republick, gebohren wird. Philipp Knipschild in Tr. de Privil. …
   Und gewiß, es sind die Menschen von GOtt fürnehmlich verpflichtet, daß sie sich verehlichen sollen, 1. B. Mose I, 27. IX, 1. und 2.
  allwo sie auch von GOtt selbst mit Verheissung eines Segens darzu angelockt werden, Matthäus Wesenbec in Paratit. …
  Dahero siehet man, daß nach dem göttlichen so wohl, als gemeinen Völcker-Rechte, die, so zum Ehe-Stand tüchtig seynd, dennoch aber im ledigen Stande verbleiben und ohne Kinder sterben wollen, schimpff- und verächtlich gehalten werden. 1. B. Mose XXIX, 31. und XXX, 1. und 2.
  Und eben deswegen soll es auch bey den Griechen, Römern, und andern Völckern, für eine Schande ausgeleget, und die Ehelosen mit Beschimpffung und andern Straffen angesehen worden seyn, wie
  • Plutarchus in Lacon.
  • Valerius Maximus
  • Covarruvias Tom. I. de Matrim. …
  • Cypräus de Jure Connubior. …
  • Henning Arnisäus de Jure Connubior. …
  • Johann Kitzel in Synops. Matrim. …
  • und Johann Philipp Knipschild
  Dahingegen lesen wir, daß in den Rechten denen Verehlichten gewisse Belohnungen gegeben worden. Denn nach dem göttlichen Rechte durffte der, welcher ihm allererst ein Weib vertrauet hatte, nicht mit zu Felde gehen. 5. B. Mose XX, 7.
  Nach dem Römischen Rechte aber wurden die Verehlichten denen, so unverehlichet, in Bedienungen hoher Ehren-Ämter vorgezogen,
  • arg. l. in Albo. …
  • Aulus Gellius
  • Henning Arnisäus d. tract. …
  • Paul Cypräus
  Zur Belohnung einer fruchtbahren Ehe, ist endlich auch das Recht der Kinder eingeführet worden, welches man sonsten von denen Kaysern, als etwas, das sonsten nicht wohl zu erlangen, erhalten muste. Nachgehends aber ist es von den Kay-  
  {Sp. 2346}  
  sern allen und jeden, so auch nicht einmahl darum angehalten, freywillig verstattet worden. tot. tit. Cod. ibique Cujacius und Anton Peretz de Jure Liberor.
  Also war nach selbigem Rechte der, welcher zu Rom 3. in Italien 4. und in den Provintzien 5. Kinder hatte, von einer Vormundschafft und Curatel befreyet.
  • §. 1 et ibi Dd. communiter Inst. de Excusat. tutor.
  • Covarruvias
  • Treutler
  Die Zahl von 12. bis 16. Kindern aber machte einen Vater von allen öffentlichen persönlichen Beschwehrden frey.
  • l. si quis Decurio
  • Anton Tessaurus
  • Paul Cypräus
  • Carpzov.
  Und also hat auch das Churfürstliche Sächsische Ober-Consistorium auf Befragen Anton Ferbers zu Grauppa den 7. Octobr. 1608. geantwortet:  
  Hat sich euer Sohn Melchior, so allbereit das 42. Jahr seines Alters erreichet, mit Annen Schliesserin zu verehlichen vorhabens, deswegen er euch, als seinen leiblichen Vater, hierinnen zu willigen, gebeten und ersuchet, darzu ihr euch aber bishero nicht verstehen wollen, wollet auch nochmahls nicht darein consentiren und willigen, aus Ursachen das bemeldter euer Sohn sich gegen euch jederzeit erkläret und vernehmen lassen, daß er gar nicht gemeinet, sich zu verheyrathen, sondern wolte im ledigen Stande bey euch bleiben, und euch in Bereitstellung eures Guths an die Hand gehen, und hülffliche Dienste leisten.  
  Ob nun wohl sonsten die Eltern aus rechtmäßigen Ursachen dergleichen Consens und Einwilligung sich gar wohl entbrechen können, und darzu nicht gezwungen werden mögen; Dennoch aber, und weil die von euch angezogene Ursache gantz nicht erheblich, und vielmehr die Ehe zu befördern, als zu hindern, der Ehe-Stand auch dem Cölibat dißfalls weit vorzuziehen, und dahero eures Sohnes Christliche Intention und Vorhaben billig vorgesetzet wird, weil zumahl eurem eignen Bericht nach oberwehnte Anna Schliesserin von ehrlichen Eltern gebohren, wohl auf erzogen, und derselben nichts tadelhafftes mit Bestande nachgesaget werden mag; So habet ihr euch dahero des Consenses nicht zu verweigern, sondern ihr werdet hierzu billig angehalten. V.R.W." Franckenberg in Prax. Mod. …
     

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Stand: 22. September 2013 © Hans-Walter Pries