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Zedler: Vorkauff HIS-Data
5028-50-887-8
Titel: Vorkauff
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 50 Sp. 887
Jahr: 1746
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 50 S. 459
Vorheriger Artikel: Vorkammern des Hertzens
Folgender Artikel: Vorkauff, (schädlicher)
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Vorkauff, sonst auch das Näher-Recht, Nähergeltung, Näher-Kauff, und Einstands-Recht genannt, Lat. Jus Protimiseos oder Retractus, siehe Einstands-Recht, im VIII Bande, p. 601 u.f. desgleichen Retractus, im XXXI Bande, p. 851 u.ff.  
  So viel aber hiervon die Chur-Sächsischen Rechte ins besondere anbetrifft; so haben an Stamm-Gütern die Bluts-Verwandten keinen Vorkauff, C. 31. p.2.
  Kinder aber mögen vor der Übergabe in die Käuffe treten und die Güter bey dem Geschlechte erhalten, Ibid.
  jedoch solches weiter nicht exerciren, wenn das Guth einmahl vermittelst der geschehenen Subhastation erstanden worden. Erl. Proc. Ordn.
  Es stehet aber der Vorkauff einem entweder aus Statuten und verwährter Gewohnheit oder aus einem Pacte und Vergleiche zu C. 32. p. 2.
  Im ersten Falle muß der vorhabende Kauff demjenigen, dem der Vorkauff zustehet, angekündiget werden. Ibid.
  Und wenn dieser es nicht abschlägt, kan er sich innerhalb Jahres-Frist noch melden. Ibid.
  Wenn er sich aber dessen verzeihet, mag das Gut einem andern verkaufft werden. Ibid.
  Im letztern Falle, und wenn der Vorkauff einem aus einem Pacte zustehet, wird solcher, so lange das Gut nicht verkaufft ist, nicht verjähret. Ibid.
  von solcher Zeit an aber hat die Verjährung der 30 Jahre, Jahr und Tage statt. Ibid.
  Und kan nach geschehenem Verkauffe zwar der Käuffer nicht in Anspruch genommen. Ibid.
  es wäre denn das Gut deswegen verhypotheciret. Ibid.
  wohl aber der Verkäuffer auf das Interesse belanget werden. Ibid.
  Wenn nun der Vorkauff ausgeübet wird; so ist eben das Kauff-Geld, so ein anderer geben will, zu bezahlen, Ibid.
  es wäre denn ein anderes verglichen. Ibid.
  Oder mit dem Käuffer gehandelt worden. Ibid.
  Es soll aber der Vorkauff in Lehn-Gütern ohne vorhergehende gnugsame Erkundigung nicht verschrieben Resol. Grav. 1661. …
  auch einem andern nicht cediret.
  bey vorhergehenden Subhastationen noch vor dem Adjudications-Termine Land-Tags-Abschied 1666.  
  und hernach weiter nicht ausgeübet, Erläut. Proceß-Ordn.
  so wohl auch einem Mittbelehnten, so einmahl in die Veräusserung durch einem von sich gestellten Revers verwilliget, nicht gestattet werden. Rescript 1719.
  Bey Erb-Gütern ist der Vorkauff gar nicht zuläßlich, Resol.
  {Sp. 888}  
  Grav. 1661. …
  als wodurch den Einwohnern die freye Macht und Gewalt, von ihren Gütern zu disponiren, entzogen wird. Land-Tags-Abschied. 1666.  
  An den Eigenthums-Höltzern hat, wenn solche zu verlassen, der Landes-Herr den Anbot. Mandat. 1698.  
  Die im Retardat verstandene Kuxe werden erst nach vorhergehendem Angebot an die verzubussen alten Gewercken verkauffet. Berg-Resol. 1709 ...
  Leinweber haben an dem Garne auf dem Marckte, bis das Zeichen aufgehoben wird, vor Fremden und Einheimischen den Vorkauff. Verbot 1696.
  Die schädlichen Vor- und Aufkäuffe aber sind bey Verlust der Waaren um 20 Fl. Straffe,
  • Landes-Ordn. 1555. T. Von schädlichen Vorkäuffen.
  • Torgauisches Ausschreiben. T. Schädliche Verkäuffe.
  • Resol. Grav. 1661. …
  insonderheit die Steigerungen mit Getreyde, Mehl, Fleisch, Fisch, Butter, Käse, und andern Eß-Waaren.
  Desgleichen mit Holtz, Bretern, Latten, Wolle, Garne, Kalb- Bock- und Schaaf-Fellen verboten.
  Wovon auch unter dem Artickel: Verkauffungs-Freyheit, (alleinige) im XLVII Bande, p. 1003 u.ff. ein mehrers nachgesehen werden kan.  
  Siehe auch Stapel-Recht, im XXXIX Bande, p. 1194.  
     

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Stand: 27. Januar 2013 © Hans-Walter Pries