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Zedler: Urtheil, Urteil HIS-Data
5028-51-648-1
Titel: Urtheil, Urteil
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 51 Sp. 648
Jahr: 1747
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 51 S. 337
Vorheriger Artikel: Urtheil, Lat. Judicium
Folgender Artikel: Urtheil, (abgelesenes oder eröffnetes)
Siehe auch:
Hinweise:

  Text   Quellenangaben
  Urtheil, Urtheil, Urtel, Urthel, Uhrtheil, heisset auch insbesondere der Ausspruch des Richters, wodurch die streitige Sache entschieden wird, und wird sonst auch  
 
  • Rechtlich Erkäntniß,
  • Rechts-Spruch,
  • Spruch Rechtens,
  • oder Sententz
 
  genannt; siehe Sententz im XXXVII. Bande, p. 141. u.f.  
  Gegenwärtig wollen wir also hier nur noch kürtzlich beyfügen, was besonders in denen Chur-Sächsischen Rechten hin und wieder, die Urtheile nebst deren Ausfällung, und was dem weiter anhängig, verordnet zu befinden.  
  Es bleibet nehmlich nach Maßgebung derselben zuförderst einem Richter jedesmahl frey, ob er in der Sache selbst verabschieden, oder rechtlich Erkäntniß einholen wolle. Erl. Proc. Ord. ad 34. §. 1.
  Und dieses nicht allein im ordentlichen Processe, sondern auch in geringen, Erl. Proc. Ordn. ad 1. §. 6.
  ingleichen in Rügen-Sachen. Duell-Mandat §. 22, 59.
  Doch muß er nothwendig ein Urthel einholen, wenn  
 
1) allerseits Interessenten es verlangen,
Erl. Proc. Ordn. ad 34. §. 1.
 
2) auf eine wieder dessen Bescheid eingewandte Leuterung zu erkennen,
ibid.
 
3) ein Gerichts-Herr seine Unterthanen vor seinen eignen Gerichten belanget.
Erl. Proc. Ordn. ad. 2. §. 3.
  Er verschicket auch die Acten, wohin er will, Erl. Proc. Ordn. ad 34. §. 2.
  doch bey der Leuterung nicht wieder in das Dicasterium, so voriges Urthel gesprochen. Ibid.
  In Abfassung der Urthel ist dahin zu sehen, daß solche dem Klag-Libelle, denen Acten und dem geführten Beweiß- und Gegen-Beweise gemäß seyn. Proc. Ordn. 8. 34.
  und bey angestelltem Posseß-Processe ordentlich nur darinnen, und nicht im Petitorischen  
  {Sp. 649|S. 338}  
  zu sprechen. Dec. 13.
  In Berg-Sachen sind die Urthel nicht auf die gemeine Kayserliche Rechte, Mandat wie in Berg Sachen §. 16.
  sondern auf die Berg-Ordnung, Decrete, Resolutionen, Declarationen, Mandata und Gebräuche, Ibid.
  und in Post-Sachen nach der Post-Ordnung zu richten.
  • Mandat 1711.
  • Post-Ordnung §. 72.
  Die Dicasterien sollen die Sachen nicht aufhalten, Erl. Proc. Ordn. ad. 34. §. 3.
  und in dem Urthel die Zeit, wenn die Acten einkommen, auch wieder abgehen, und das Urthel abgefaßet wird, mit anmercken lassen, Ibid.
  die Richter hingegen vor dessen Ablösung Sorge tragen. Ibid.
  Die Urthel sind entweder  
 
  • Definitiv-Urthel oder
  • Interlocute
Erl. Proc. Ordn. ad 34. §. 4.
  u. diese entweder schlechte od. gemischte Interlocut-Urtheile. Erl. Proc. Ordn. ad 35. §. 1. 4.
  Denen Difinitiv Urtheln und die denenselben gleichzuachten, sind die schlüßlichen Ursachen beyzufügen.
  • Erl. Proc. Ordn. ad 34. §. 4.
  • Rescript 1715.
  Das eingeholte Urthel soll der Richter nicht zurückhalten, und die Acten anderweit verschicken, Erl. Proc. Ordn. ad 34. §. 5. ad 2. §. 3.
  auch, da er sich dessen unterfinge, dessen Verfahren null und nichtig seyn, Erl. Proc. Ordn. ad 34. §. 5.
  und er deswegen willkührlich bestraft werden, Ibid.
  sondern er soll solches schlechterdings publiciren Erl. Proc. Ordn. ad 2. §. 3.
  Zu Publication desselben aber ist ein kurtzer Termin, längstens von 14 Tagen, anzuberaumen, Erl. Proc. Ordn. ad 34. §. 5.
  und die Citation richtig zu insinuiren. Ibid. und Proc. Ordn. t. 34.
  Auch ist dasselbe, ausser in Concurs-Sachen, nicht eher als im Termine, Erl. Proc. Ordn. ad 34. §. 5.
  und zwar in Gegenwart des erscheinenden Theils, zu eröfnen, Ibid.
  und die Registratur darauf mit einzurichten. Ibid.
  Wie denn die Publication, als ein präjudicirlicher Punct, mit allem Fleiß zu registriren Proc. Ordn. t. 34.
  In peinlichen Sachen müssen Beamte das Urthel verschlossen einsenden.  Mandat 1681
  An Unkosten ist den Partheyen ausser dem baaren Verlage an Urthel- und Post-Gelde oder Bothen-Lohne, Erl. Proc. Ordn. ad 34. §. 5.
  dessen Specification der Citation mit zu inseriren, nicht abzufordern, Ibid.
  und sind dieselben wegen nicht beschehener Erlegung der Gerichts-Gebühren mit der Publication nicht aufzuhalten. Erl. Proc. Ordn. ad 36. §. 2.
  Die Publication mag ohne Veränderung und Einverleibung des Richters Nahmen geschehen, C. 26. P. I.
  und ergehet solches nichts destoweniger in seine Rechts-Krafft. Ibid.
  Wenn dem einen Theil das Urtheil publiciret, fänget von solcher Zeit an sowohl ihm, als dem Gegentheil, das Fatale der 10 Tage zu lauffen, Erl. Proc. Ordn. ad 34. §. 5.
  es mag nun dieser entweder hernach, oder gar nicht erscheinen. Ibid.
  Wenn kein Theil im Publications-Termin erscheinet, wird der Termin nicht vor circumducirt, Ibid.
  sondern das Urthel zum Ungehorsam vor publicirt geachtet. Ibid.
  Und weil hierzu die Partheyen sich noch Vormittags vor 12 Uhr anzugeben schuldig. Erl. Proc. Ordn. ad 4. §. 5.
  so wird bey ihrem Aussenbleiben Mit-  
  {Sp. 650}  
  tags um 12 Uhr das Urthel zu denen Acten gebracht,
  • Ibid. §. 6.
  • Erl. Proc. Ordn. ad 34. §. 5.
  Es läufft auch von solcher Zeit an die zu Interponirung eines Suspensivischen Rechts-Mittels geordnete Frist der 10 Tage. Ibid.
  Wenn in dem Urthel ein Irrthum in den Worten, Nahmen, Zahlen, Blättern, und dergleichen, so aus denen Acten offenbar ist, begangen worden; so ist deswegen kein Suspensivisches Rechts-Mittel zugestatten, Erl. Proc. Ordn. ad 35. §. 2.
  sondern demselben von dem Richter durch eine Registratur abzuhelffen. Ibid.
  oder das Urthel in dem Collegio, da es gesprochen worden, ohne ferneres Entgeld zu corrigiren. Ibid.
  Wieder schlechte Interlocut-Urtheile soll nicht ohne Unterscheid Leuterung, Ibid. §. 1.
  ingleichen wieder gemischte Interlocut-Urtheile nicht leicht Ober-Leuterung zugelassen werden. Ibid. §. 4.
  Und eine Leuterung mit Beziehung auf die vorhergehenden Acten ist unzuläßig, Ibid. §. 5.
  wenn sie gleich wieder ein Definitiv-Urtheil eingewandt wird. Ibid.
  Wenn durch des Richters Nachläßigkeit ein leeres Interlocut veranlasset wird, soll der Richter den Partheyen das Urthel-Geld und Bothen-Lohn zu bezahlen angehalten seyn. Erl. Proc. Ordn. ad 4. §. 4.
     

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Stand: 29. Dezember 2012 © Hans-Walter Pries