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Zedler: Wahl-Capitulation, (Kayserliche) [5] HIS-Data
5028-52-754-3-05
Titel: Wahl-Capitulation, (Kayserliche) [5]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 52 Sp. 785
Jahr: 1747
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 52 S. 406
Vorheriger Artikel: Wahl-Capitulation, (Kayserliche) [4]
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  Text  
  Articulus XIV.  
  §. 1.  
  Wir sollen und wollen auch bey dem Heil.  
  {Sp. 786}  
  Vater, dem Pabst und Stuhl zu Rom, Unser bestes Vermögen anwenden, daß von demselben, gleich Wir ohnehin des Vertrauens seynd, die Concordata Principum, und die zwischen der Kirchen, Päbstlicher Heiligkeit, oder dem Stuhl zu Rom, und der Deutschen Nation aufgerichtete Verträge, wie auch eines jeden Ertz- und Bischoffen, oder der Dom-Capitulen absonderliche Privilegia, hergebrachte Statuta und Gewohnheiten allerdings beobachtet und dagegen durch unförmliche Gratien, Rescripten, Provisionen, Annaten, der Stifft Manigfaltung, Erhöhung der Officien im Röm. Hof, und Reservation, Dispensation, und sonderlich Resignation, dann darauf unternehmende Collation, all solcher Präbenden, Prälaturen, Dignitäten und Officien, (welche sonsten per obitum ad Curiam Romanam nicht devolviret werden, sondern jederzeit, ohnerachtet in welchem Monat sie auch ledig und vacirend würden, denen Ertz- und Bischöffen, auch Capiteln und andern Collatoren heimfallen,) wie weniger nicht per Coadjutorias Praelaturarum Electivarum et Praebendarum, judicatum super statu Nobilitatis, oder in andere Weg, zu Abbruch der Stiffter, Geistlichkeit, und anders wieder gegebene Freyheit und erlangte Rechten, darzu zu Nachtheil des Juris Patronatus und der Lehen Herren, in keiner Weise gehandelt,  
  §. 2.  
  Noch auch die Ertz- und Bischöffe im Reich, wann wider dieselbe von denen ihnen untergebenen Geist- und Weltlichen etwan geklagt werden solte, ohne vorherige genungsame Informationen über der Sachen Verlauf und Beschaffenheit, (welche, damit keine Sub- et Obreptio contra facti varietatem Platz finden möchte, in partibus einzuholen) auch ohnangehörter Verantwortung des Beklagten, wann zumahlen derselbe autoritate pastorali, zu Verbesserung und Vermehrung des Gottes-Dienstes, auch zu Conservation und mehrerer Aufnahm der Kirchen, wider die Ungehorsame und üble Haußhalter verfahren hätte, mit Monitoriis Interdictis und Comminationibus, oder Declarationibus Censurarum übereilet oder beschweret werden möchten, sondern wollen solches, mit der Churfürsten, Fürsten und anderer Ständen Rath kräfftigst abwenden, und vorkommen,  
  §. 3.  
  Auch darob und daran seyn, daß die vorgemeldte Concordata Principum und aufgerichtete Vertrag, auch Privilegia, Statuta und Freyheit gehalten, gehandhabet, und denenselben vestiglich gelebt und nachkommen, jedoch, was vor Beschwerung darinn gefunden, daß dieselbe, vermöge gehabter Handlung zu Augspurg in dem 1530. Jahr bey gehaltenem Reichs-Tag abgeschaffet und hinfürter dergleichen ohne Bewilligung der Chur-Fürsten nicht zugelassen werde.  
  §. 4.  
  Gleichergestalt wollen Wir, wann es sich etwan begäbe, daß die Causae Civiles von ihrem ordentlichen Gerichte im Heil. Römis. Reich  
  {Sp. 787|S. 407}  
  ab- und ausser dasselbe ad Nuntios Apostolicos, und wohl gar ad Curiam Romanam gezogen würden, solches abschaffen, vernichten und ernstlich verbieten, auch Unserm Kayserlichen Fiscalen, so wohl an Unserm Kays. Reichs-Hof-Rath, als Cammer-Gericht, anbefehlen, wieder diejenigen, so wohl Partheyen, als Advocaten, Procuratoren, und Notarien, die sich hinführo dergleichen anmassen, und darinn einiger Gestalt gebrauchen lassen würden, mit behöriger Anklag von Amts wegen zu verfahren, damit die Übertreter demnächst gebührend angesehen, und bestrafft werden mögen.  
  §. 5.  
  Und weilen vorberührter Civil-Sachen Willen zwischen Unseren und des Reichs höchsten Gerichten, so dann denen Apostolischen Nuntiaturen, mehrmahlige Streit- und Irrungen entstanden, indem so ein- als andern Orts die ob der Officialen Urtheil beschehene Appellationes angenommen, Processus erkannt, selbige auch durch allerhand scharffe Mandata, zu gröster Irr- und Beschwerung der Partheyen, zu behaupten gesuchet worden: Womit dann diesem vorkommen und aller Jurisdictions-Conflict möchte verhütet werden, so wollen Wir daran seyn, daß die Causae seculares ab Ecclesiasticis rechtlich distinguirt, auch die darunter vorkommende zweiffelhaffte Fälle durch gütliche mit dem Päbstl. Stuhl vornehmende Handlung und Vergleich erlediget, fort der Geist- und Weltlichen Obrigkeit einer jeden ihr Recht und Judicatur ungestöhrt gelassen werden möge.  
  §. 6.  
  Doch, so viel diesen Artickel betrifft, denen der Augspurgischen Confeßion zugethanen Churfürsten, auch ihren Religions-Verwandten, Fürsten und Ständen, (die unmittelbare Reichs-Ritterschafft mit begriffen,) und deren allerseits Unterthanen, wie auch denen, welche unter Catholischer Geist- oder Weltlicher Obrigkeit wohnen, oder Landsassen seynd, (unter denen Augspurgischen Confeßion-Verwandten die Reformirten allenthalben mit eingeschlossen) dem Religion- und Profan-Frieden, auch dem zu Münster und Oßnabrück aufgerichteten Friedens-Schluß, und was deme anhängig, wie obbemeldt, ohnabbrüchig und ohne Consequentz, Nachtheil und Schaden.  
  Articulus XV.  
  §. 1.  
  Wir wollen die mittelbare Reichs- und der Ständen Lands-Unterthanen in Unserem Kayserl. Schutz haben und zum schuldigen Gehorsam gegen ihre Landes-Obrigkeiten anhalten.  
  §. 2.  
  Wie Wir dann keinem Churfürsten, Fürsten und Stand, (die unmittelbare Reichs-Ritterschafft mit begriffen) seine Landsassen, ihme, mit oder ohne Mittel unterworffene Unterthanen und mit Lands-Fürstlichen, auch andern Pflich-  
  {Sp. 788}  
  ten zugethane Eingesessene und zum Land gehörige von deren Botmäßigkeit und Jurisdiction, wie auch wegen Landes-Fürstlichen hohen Obrigkeit, und sonsten rechtmäßig hergebrachten respective Steuren, Zehenden und andern gemeinen Bürden und Schuldigkeiten, weder unter dem Prätext, der Lehen Herrschafft, Standes Erhöhung, noch einigem andern Schein eximiren und befreyen, noch solches andern gestatten,  
  §. 3.  
  Auch nicht gut heissen, noch zugeben, daß die Land-Stände die Disposition über die Land-Steuer, deren Empfang, Ausgab und Rechnungs-Receßirung, mit Ausschließung des Landes-Herrns, privative vor und an sich ziehen, oder in dergleichen und andern Sachen ohne der Landes-Fürsten Vorwissen und Bewilligung Conventen anstellen und halten, oder wider des jüngsten Reichs-Abschieds und anderer darüber zeithero errichteter Reichs-Schlüsse, ausdrückliche Verordnung, sich des Beytrags, womit jedes Churfürsten, Fürsten und Standes Landsassen und Unterthanen zu Besatz- und Erhaltung derer einem und anderem Reichs-Stand zugehöriger nöthiger Vestungen, Plätzen und Guarnisonen, wie auch zu Unsers und des Heil. Reichs Cammer-Gerichts Unterhalt, an die Hand zu gehen schuldig seynd, zur Ungebühr entschlagen.  
  §. 4.  
  Auf den Fall auch jemand von den Lands-Ständen oder Unterthanen wider dieses oder andere obberührte Sachen bey Uns, oder Unserem Reichs-Hof-Rath, oder erst bemeldten Cammer-Gericht, etwas anzubringen oder zu suchen sich gelüsten lassen würde, wollen Wir daran seyn, und darauf halten, daß ein solcher nicht leichtlich gehöret, sondern a limine Judicii ab- und zu schuldiger Parition an seinen Landes-Fürsten und Herren gewiesen werde.  
  §. 5.  
  Gestalten Wir auch alle und jede dargegen und sonsten contra Jus Tertii, und ehe derselbige darüber vernommen, hiebevor sub et obreptitie erhaltene Privilegia, Protectoria und Exemtiones, sammt allen derselben Clausuln, Declarationen und Bestättigungen, wie auch alle darauf und denen Reichs-Satzungen zuwider, an Unserem Kayserlichen Reichs-Hof-Rath oder Cammer-Gericht wider die Landes-Fürsten und Obrigkeiten, ohne Derselben vorhero schrifftlich begehrten und vernommenen Bericht ertheilte Processus, Mandata et Decreta, praevia summaria causae cognitione, für null und nichtig erklären und dieselbe caßiren und aufheben sollen und wollen.  
  §. 6.  
  Alle unziemliche, häßige Verbindnüsse, Verstrickungen und Zusammenthuung der Unterthanen, was Standes oder Würden die seyn, ingleichen die Empörung und Aufruhr und ungebührliche Gewalt, so gegen die Churfürsten, Fürsten und Stände, (die unmittelbarer Reichs-  
  {Sp. 789|S. 408}  
  Ritterschafft mit begriffen,) etwan vorgenommen seyn, und hinführo vorgenommen werden möchten, wollen Wir aufheben, und mit ihrer, der Churfürsten, Fürsten und Ständen Rath und Hülf daran seyn, daß solches, wie es sich gebühret und billig ist, in künfftiger Zeit verboten und vorgekommen,  
  §. 7.  
  Keinesweges aber darzu, durch Ertheilung unzeitiger Processen, Commißionen, Rescripten und dergleichen Übereilung, Anlaß gegeben werde.  
  §. 8.  
  Immassen denn auch Churfürsten, Fürsten und Ständen, (die unmittelbare freye Reichs-Ritterschafft mit begriffen) zugelassen und erlaubt seyn soll, sich nach der Verordnung der Reichs-Constitutionen, bey ihren hergebrachten und habenden Landes-Fürstlichen und herrlichen Juribus selbsten und mit Aßistentz der benachbarten Ständen, wider ihre Unterthanen zu manuteniren, und sie zum Gehorsam zu bringen, jedoch andern benachbarten oder sonst intereßirten Ständen ohne Schaden und Nachtheil.  
  §. 9,  
  Da aber die Streitigkeiten vor dem Richter mit Recht verfangen, sollen solche aufs schleunigste ausgeführt und entschieden werden.  
  Articulus XVI.  
  §. 1.  
  Wir sollen und wollen im Röm. Reich Fried und Einigkeit pflantzen, Recht und Gerechtigkeit aufrichten und verfügen, damit sie ihren gebührenden Gang, dem Armen wie dem Reichen, ohne Unterscheid der Personen, Stands, Würden und Religionen, auch in Sachen Uns und Unsers Hauses eignes Interesse betreffend, gewinnen und haben, auch behalten, und denenselben Ordnungen, Freyheiten, und alten löblichen Herkommen nach verrichtet werden möge.  
  §. 2.  
  Wir sollen und wollen auch keinen Stand oder Unterthanen des Reichs zur Rechtfertigung ausserhalb dem Reich deutscher Nation heischen und laden, oder auch wegen der Lehen-Empfängniß dahin zu kommen begehren, sondern innerhalb dessen sie alle und jede, laut der güldenen Bull, der Cammer-Gerichts-Ordnung und anderer Reichs-Gesetzen, zu Verhör- und Ausführung ihres Rechtens kommen und entscheiden lassen.  
  §. 3.  
  Wir sollen und wollen auch kein altes Reichs-Gerichte verändern, noch ein neues aufrichten, es wäre dann, daß Wir mit Churfürsten, Fürsten und Ständen solches auf einem allgemeinen Reichs-Tag vor gut befunden.  
  §. 4.  
  Wir wollen die Justitz nach Inhalt des Instrumenti Pacis beym Cammer-Gericht und Reichs-Hofrath unpartheylich administriren, anbey verfügen lassen, damit in denen ein- wie andern Orts ergehenden Erkänntnissen derer unglimpflichen Ausdrückungen, bevorab gegen die Churfürsten des Reichs, sich enthalten werde.  
  §. 5.  
  Ferner wollen Wir die Vorsehung thun, da-  
  {Sp. 790}  
  mit in Rechtshängigen Sachen und unter währender Litis-Pendentz keinen Stand den andern mit Repressalien, Arresten und andern, wider die Reichs-Satz-Ordnungen, auch wider den allgemeinen Frieden-Schluß lauffenden Thätlichkeiten, beschwere,  
  §. 6.  
  Und darinn über die bereits aufgerichtete und verbesserte, oder noch aufrichtende und zu verbessernde Cammer-Gerichts Reichs-Hof-Raths- und Executions-Ordnungen festhalten,  
  §. 7.  
  Dem Proceß dieser Reichs-Gerichte seinen stracken Lauff, auch keinen von dem andern eingreiffen, oder Processus avociren, vielweniger über die Sententias und Judicata Camerae von Unserem Reichs-Hof-Rath, unter was vor Prätext es seye, cognosciren lassen, dem Cammer-Gericht durch keine absonderliche Kayserliche Rescripta die Hände binden, noch dasselbe von seiner Schuldigkeit gegen das Reich abziehen, oder an Erstattung seines Berichts an die Reichs-Versammlung in denen dahin gehörigen Sachen hindern, überhaupt auch dem Reichs-Hof-Rath mit Cammer-Gericht keinen Einhalt thun, noch von andern im Reich directe oder indirecte zu geschehen gestatten,  
  §. 8.  
  Insonderheit aber ermeldtes Kayserliche und Reichs-Cammer-Gericht bey seinen Gerechtsamen, Gerichtbarkeit und Reichs-Constitution-mäßigen Verfassung, Ehren und Ansehen gegen männiglichen in alle Wege schützen, erhalten und handhaben.  
  §. 9.  
  Auch wieder diese Unsere Zusag, die güldene Bull, die Reichs-Hof-Raths- und Cammer Gerichts-Ordnung, oder wie dieselbe inskünftige geändert und verbessert werden möchte, den obangeregten Frieden in Religion- und Profan-Sachen, auch den Land-Frieden, sammt der Handhabung desselben, wie auch mehr-ermeldten Münster- und Oßnabrückischen Friedens-Schluß und den zu Nürnberg 1650. aufgerichteten Executions-Receß und andere Gesetz und Ordnungen, so jetzo gemacht und künftig mit der Churfürsten, Fürsten und Ständen Rath und Zuthun möchten aufgerichtet werden, kein Rescript, Mandat, Commißion, oder etwas anderes beschwerliches, so wenig provisorie, als sonsten, ausgehen lassen, oder zu geschehen gestatten, in einige Weiß oder Weg.  
  §. 10.  
  Weiters sollen und wollen Wir auch vor Uns selbsten wieder obbemeldte güldene Bull und des Reichs Freyheit, den Frieden in Religion- und Profan-Sachen, auch Münster- und Oßnabrückischen Friedens-Schluß und Land-Frieden, sammt der Handhabung desselben, von niemand etwas erlangen, noch auch, ob Uns oder Unserem Hause etwas dergleichen aus eigener Bewegnüß gegeben würde, gebrauchen.  
  §. 11.  
  Ob aber diesen und andern in dieser Capitulation enthaltenen Artickeln und Puncten einiges zu wider erlanget oder ausgehen würde, das  
  {Sp. 791|S. 409}  
  alles soll Krafftloß, todt und ab seyn, immassen Wir es jetzt alsdann, und dann als jetzt, hiermit caßiren, tödten und abthun, und, wo Noth, denen beschwerten Partheyen, derhalben nothdürfftige Urkund und Briefliche Schein zu geben und wiederfahren zu lassen, schuldig seyn wollen, Arglist und Gefährde hierinnen ausgeschieden.  
  §. 12.  
  Auch wollen Wir nicht gestatten, verhängen oder zugeben, daß andere Unsere Räthe und Ministri, wie die Nahmen haben mögen, insgesamt oder jemand derselben, sich in des Reichs Sachen, welche vor den Reichs Hof-Rath gehören, einmischen, oder darinn auf einigerley Weiß demselben eingreiffen, vielweniger mit Befehlen oder Decreten beschweren, oder irren, oder ihme in cognoscendo vel judicando, oder sonst in einige Weg, Maaß oder Ziel geben,  
  §. 13.  
  Noch auch, daß einige Proceß, Mandata, Decreta, Erkänntnüssen und Verordnungen, was Nahmens oder Gestalt dieselbe seyn mögen, anderswo, als in Reichs-Hof-Rath, resolvirt, noch ohne dessen Vorbewust, expedirt werden sollen.  
  § 14.  
  Wenn auch, deme allen zu entgegen, inskünftig etwas Widriges vorgenommen werden, oder entstehen möchte, das soll an sich selbst null und nichtig, auch der Reichs-Hof Rath sammt und sonders pflichtig und verbunden seyn, deßwegen geziemende Erinnerung zu thun, die Wir denn damit allergnädigst anhören, und sie, nebst ungesäumter Abstellung der angezeigten Eingriffen und Beschwerden, wider männigliches Anfeinden kräfftiglich schützen, und das gesamte Reichs-Hof-Raths-Collegium bey der ihme gebührenden Autorität gegen andere Unsere Räthe und Ministros, ernst- und kräfftiglich, handhaben sollen und wollen.  
  §. 15.  
  Wo auch ein Reichs-Hof-Rath in wichtigen Justitz-Sachen ein Votum oder Gutachten abgefaßt, und uns referirt werden solte, wollen Wir Uns solches anderst nicht als den Anwesen des Reichs-Hof-Raths-Präsidenten und Reichs-Vice-Cantzlers, mit Zuziehung derer Re- und Correferenten und anderer Reichs-Hof-Räthen beyder Religionen, insonderheit wann die Sache beederseits Religions-Verwandten betrifft, vortragen lassen, mit denenselben darüber berathschlagen, und in keinem andern Rath resolviren.  
  § 16.  
  Was auch einmahl in erstgedachtem Unserem Reichs-Hof-Rath oder Cammer-Gericht in Judicio contradictorio, cum debita causae cognitione, ordentlicher Weiß abgehandelt und geschlossen ist, dabey solle es förderst allerdings verbleiben und nirgend anderst, es sey denn durch ordentlichen Weg der in offtermeldtem Frieden-Schluß beliebter und nach dessen Art. 5. §. quoad processum Judiciarium anstellender Revision oder Supplication, von neuem in Cognition gezogen,  
  §. 17.  
  Die am Kayserlichen Cammer-Gericht aber anhängig gemachte und noch in unerörterten Rechten schwebende Sachen, von dar nicht ab-  
  {Sp. 792}  
  noch an Unsern Reichs-Hof-Rath gefordert, in andere Weiß rescribiret, ingleichen die währender allda Rechtshängiger Haupt-Sache daraus entspringende Neben-Puncten, welche in jene dergestalt, daß sie ohne deren Entscheidung nicht erörtert werden könnten, einschlagen, bey dem Reichs-Hof-Rath nicht angenommen, auch hinkünftig nichts gegen dieses alles vorgenommen, sondern all Widriges als null und unkräfftig vom Cammer-Gericht gehalten werden.  
     

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Stand: 30. April 2012 © Hans-Walter Pries