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Zedler: Wille, (freyer) HIS-Data
5028-57-12-8
Titel: Wille, (freyer)
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 57 Sp. 12
Jahr: 1748
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 57 S. 19
Vorheriger Artikel: Wille, (freundlicher, nachbarlicher, guter)
Folgender Artikel: Wille, (geänderter)
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Wille, (freyer) sonst auch ein absoluter oder unumschränckter Wille, Lateinisch Voluntas libera, mera, integra, spontanea, ultranea, absoluta, ist, wenn jemand von freyen Stücken, oder aus selbsteigener freyer und willkührlicher Bewegung, und ohne eines andern Zwang und gewaltsames Bedrohen, sich zu etwas entschließt und vornimmt, oder mit einem  
  {Sp. 13|S. 20}  
  andern über einen gewissen Handel einstimmig wird. Siehe  
 
  • Bewilligen, in III Bande, p. 1635. u.f.
  • Freywillig, im IX Bande, p. 1897.
  • Gutwillig, im XI Bande, p. 1490.
  • Ultranea Voluntas, im XLIX Bande, p. 889. und
  • Wohlgefallen.
 
  Wie denn eigentlich auch nur dieses mit Willen geschehen zu seyn gesagt werden kan, was jemand mit gutem Vorbedacht und aus selbsteigener Bewegung beschließt und vornimmt, nicht aber aus Furcht, oder aus Pflicht und Schuldigkeit thut. l. velle 4. ff. de reg. jur.
  Jedoch heißt in den Rechten zuweilen auch dieses ein freyer und wahrhaftiger Wille, wenn jemand zu einer gewissen That und Handlung auf die in den Rechten vorgeschriebene Art und Weise einstimmet, und sich selbst, nicht anders zu wollen erkläret. l. 4 C. de fideicomm.
  Siehe Pact, im XXVI Bande, p. 113. u.f. und Vorsatz, im L Bande, p. 1187. u.f.  
  Hingegen scheinet dasjenige, was aus Unwissenheit geschiehet, nicht mit Willen und Vorsatz geschehen zu seyn.
  • l. non videtur ff. de lib. caus.
  • Pratejus.
  Siehe Unwissenheit, im XLIX Bande, p. 2547. u. f.  
  Im übrigen aber kan der freye Wille, oder dasjenige, was anfangs erst in jemandes freyer Willkühr beruhet, hernachmahls wohl zu einem Muß und zu einer unverbrüchlichen Nothwendigkeit werden. Wie z.E. in allen Arten der Contracte und Versprechungen geschiehet, dann nehmlich anfangs einem jeden frey gestanden, sich mit einem andern in einen Contract einzulassen, und ihm etwas zu versprechen, oder auch nicht, hernach aber, da es gleich wohl einmahl von ihm geschehen, daher in Ansehung seiner eine nothwendige Verpflichtung und Schuldigkeit entstehet, dasjenige, was er den andern versprochen und worzu er sich gegen ihn verbindlich gemacht hat, auch also zu halten und ins Werck zu setzen
  • l. sicut. 5. ...
  • Rudinger Cent ...
  Siehe Verpflichtung, im XLVII Bande, p. 1555. u.f. Siehe auch Willens (Freyheit des).  
     

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Stand: 28. März 2013 © Hans-Walter Pries