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Zedler: Woche HIS-Data
5028-58-7-1
Titel: Woche
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 58 Sp. 7
Jahr: 1748
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 58 S. 17
Vorheriger Artikel: Wochau
Folgender Artikel: Woche, (Char-)
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen, Bibel, Römisches Recht
  • : Absatz in der Vorlage vorhanden
  • Transkribierter griechischer Text der Vorlage

  Text Quellenangaben
  Woche, Lat. Hebdomas, Septimana, Frantz. Semaine, ist in der Chronologie eine Zeit von sieben Tagen, deren sind zwey und funfzig in einem Jahre, sammt noch einem Tage, fünf Stunden und neun und viertzig Minuten.  
  Dieser Eintheilung der Zeit kommt von der Schöpffung und dem Anfange der Welt her, und ist von dem grossen GOtt selbst eingesetzet worden, als er innerhalb sechs Tagen alles erschaffen, was im Himmel und auf Erden ist, und am siebenden geruhet. 1 B. Mos. I, 1-31, c. II, 1-3.
  Sie ist daher von den Patriarchen beliebet worden, und von ihnen zu den Juden und den übrigen meisten Völckern der Welt übergangen. Dio Caßius Libr. XXXVII. Histor. Rom. hält davor, es hätten die Egyptier die Wochen zuerst gebrauchet, und von den sieben Planeten, unter welchen sie das Regiment eingetheilet, und davon die Tage der Wochen ihren Nahmen bekommen, dazu Anlaß genommen.  
  Es setzen nehmlich die Egyptier die Planeten in dieser Ordnung nach einander [7 Symbole]. Wenn nun in dem ersten Tage der Woche, welcher der Sonnabend war, dem [Symbol] das Regiment in der ersten Stunde des Tages gegeben wird, dem [Symbol] in der andern Stunde usw. fort; so fängt die [Symbol] im Sonntage, der [Symbol] im Montage, [Symbol] in Dienstage, [Symbol] in der Mittwoche, [Symbol] im Donnerstage, [Symbol] im Freytage, und endlich [Symbol] wiederum im Sonnabend das Regiment an.  
  Allein wir können hierinne diesem Scribenten nicht Beyfall geben, da bekannt ist, daß die Eintheilung der Zeit in Wochen lange vor den Egyptiern gebräuchlich gewesen, wie wir denn gleich oben gedacht das diese Eintheilung gleich von dem Anfange der Welt herrühre. Weil es aber etwas willkührliches ist, darff man sich nicht wundern, daß bey einigen Nationen die Wochen gar nicht bekannt gewesen: denn also haben die Heydnischen Persier keine Wochen, wie dieses Beveregius in Institut. Chron. ... angemercket. Eben dieses wird auch von gewissen Indianern berichtet in Actis Eruditor. 1708 ... aus des Wafers Description of the Isthums of America.
  In der heiligen Schrifft ist die Woche zweyerley; eine ordentliche und ausserordentliche. Die ordentliche bestehet aus sieben Tagen, die hat der weise Schöpffer selbst eingesetzet, es macht solche, viermahl genommen, einen Mensem Civilem, und fänget sich bey den Jüden mit dem Sonntage an, bey den Christen aber eigentlich mit dem Montage; die ausserordentliche Woche heisset die Prophetische Woche, Dan. IX, 24,
  welche sieben Jahre begreiffet und siebentzig derselben 490 Jahre austrugen. Der Terminus a quo ist nach dem Calovio die sieben Jahre des Artaxerxes Longimani. Der Terminus ad quem das Leiden und Sterben JEsu Christi.  
  Vormals nenneten die Jüden die gantze Woche Sabbath, von ihren Sabbath, welcher den siebenden Tag begangen wurde: denn also sagte jener Pharisäer Luc. XVIII, 2: Ich faste zweymahl  
  {Sp. 8}  
  in den Sabbath. Da es D. Luther wohl gegeben: Ich faste zwier in der Wochen, (siehe den Artickel: Fasten zwier in der Wochen, im IX Bande, p. 298); da sie hernach alle Tage in der Wochen Sabbather geheissen, nemlich den Sonntag den ersten Sabbath,
  • Matth. XXVIII, 1.
  • Marc. XVI, 9.
  den Montag den andern, den Dienstag den dritten Sabbath, und so fort.  
  Also sagt Marcus c. XVI, 2: Daß die Weiber, die den gecreutzigten und im Grabe liegenden JEsum salben wollen, zum Grabe gekommen an einem Sabbather sehr frühe, wie sich Marcus selbst erkläret und heissen soll: Am ersten Tage der Wochen, nemlich am Sonntag; Eben dieses schreibet Matthäus c. XXVIII, 1. Luc. XXIV, 1. ingleichen Apost. Gesch. XX, 7. wie auch Paulus da dergleichen Redens-Art ist.  
  Desgleichen thun auch die Syrer, Araber, Mohren und Christlichen Perser, welche alle Tage in der Woche Sabbath nennen; Die Römer und Griechen haben ihnen die Nahmen der Planeten beygelegt, welche auch bey den Europäern im Brauch ist, ausser daß wir Deutschen die Nahmen der meisten Tage verändert haben.  
  Die Kirchen-Scribenten nennen alle Tage in der Woche Ferias Hebdomadis, und zehlen sie von dem Sonntage an, welcher Dominica heisset, in ihrer Ordnung fort.
  • Wolfs Mathematische Anfangs-Gründe Theil III ...;
  • Vollständiges Mathematisches Lexicon;
  • Jablonski Allgemeines Lexicon der Künste und Wissenschafften;
  • Wiedeburgs Anleitung zu den Mathematischen Wissenschafften ...
  • Fäschens Kriegs- Ingenieur- Artillerie- und See-Lexicon;
  • Meißners Philosophisches Lexicon;
  • Hederichs Anleitung zu den vornehmsten Historischen Wissenschafften ...
  • Schmidts Biblischer Historicus ...;
  • Miri Biblisches Antiquitäten- Lexicon.
 
  Eigentlich ist die Woche eine Zeit von sieben Tagen, obgleich, nach der gemeinen Art zu reden, solche auch gar öffters Achttage, Lat. Octiduum, genennet wird. Ebenso heißt auch eine Zeit von zwey Wochen, welche die Deutschen gemeiniglich vierzehn Tage nennen, bey denen Frantzosen Quinze Jours, und im Lateinischen Quindecim Dies. Wehner in Obs. Pract. v. Acht Tage.
  Sonst ist auch bekannt, daß wir unsere Wochen nicht am Sonnabende, wie die Juden, auch nicht am Freytage, wie die Türcken, sondern am Sonntage, anfangen. Warum aber solches geschehe, davon giebet Bartholomäus Schoräus in der deutschen Sprach-Schul ... folgende Gründe und Ursachen an:  
 
1) Dieweil GOtt an einem Sonntage Himmel und Erden zu schaffen angefangen.
1 B. Mose I, 1.
 
2) Weil der HErr Christus, wie etliche rechnen, an demselben gebohren, und
 
 
3) beschnitten worden, auch
 
 
4) auferstanden ist, und
 
 
5) den Heil. Geist über die Apostel ausgegossen hat. Darum auch
 
 
6) der Sonntag des HErren Tag heißt, kyriakē hēmera.
Offenb. I, 10.
 
7) Weil der Juden Sabbath (unser Sonnabend) ein Zeichen oder Fürbild und Erinnerung der Schöpffung, Heiligung und des zukünfftigen Sabbaths,
Esa. LXVI, 23.
 
oder
 
  {Sp. 9|S. 18}  
 
der zukünfftigen Güter gewesen,
Hebr. X, 1;
 
im Neuen Testamente aber alle Fürbilder und Schatten aufgehaben seyn müssen; so verstrickt uns der siebende Sabbaths-Tag nicht mehr, sondern wir bleiben in unserer Christlichen Freyheit,
davon Joh. VIII, 36. Gal. V, 1. und 1. Col. II, 16 u.f.
 
und behalten den Sonntag für den Sonnabend.
 
  Daher sagt auch Augustinus Epist. ... des HErren Tag, oder der Sonntag, sey nicht den Juden, sondern den Christen, durch die Auferstehung kund gemacht worden, und habe er er eben dadurch angefangen, seine Feyerlichkeit zu erlangen. Und Covarruvias Lib. IV.  ... ist bemüht, mit mehrerm darzuthun, daß diese Feyerung des Sonntags von denen Aposteln selber herrühre, der Kayser Constantinus aber durch ein allgemeines Gesetze, welches der l. 3. C. de Fer. ist, der gantzen Römischen Welt, das ist, so viel damahls davon dem Römischen Scepter unterworffen gewesen, anbefohlen habe. Besold in Thes. Pract. v. Wochen, und in Axiom. Philos. Theol. ...
  Besiehe auch hierbey die Artickel:  
 
  • Sabbat, im XXXIII Bande, p. 47 u.ff.
  • und Sonntag, im XXXVIII Bande, p. 808 u.ff.
 
  Sonst durfften ehemahls diejenigen wilden Thiere, welche von den Ducibus oder Statthaltern in den Provintzen nach dem Kayserl. Hof-Lager geschicket wurden, in keiner Stadt, wo sie durchgeführet wurden, über sieben Tage oder eine Woche bleiben. l. un. C. de venat. ferar.
  So ist auch Rechtens, daß, wofern etwan die Unterthanen eines Orts von ihrer Herrschafft wider die hergebrachte Gewohnheit oder die aufgerichteten Verträge und andere Anordnungen zuweilen in der Wochen mehr, als einen vollen Tag zu Dienst gefordert und gebraucht worden, sie dargegen in der folgenden Wochen um so viel verschonet, und also in alle Wege bey vorberührter Gewohnheit, Vertrage oder Anordnung gelassen werden, auch, wo nicht ein anders eingeführet, mit dem Ablager Fürstlicher Diener, Jäger, Hunde, Wochen-Wagen, und dergleichen Beschwerden, gäntzlich verschonet und beladen seyn und bleiben sollen. Limnäus in Jur. Publ. ...
  Hierbey fragt es sich, ob eine verbrechende Weibs-Person, die erst kürtzlich oder vor wenigen Wochen empfangen hat, mit einer Leibes-Straffe beleget werden möge? Richter P. I. ... meynet zwar, daß eine schwangere Weibs-Person, die erst seit wenigen Wochen, oder wenn sie noch nicht über die Helffte gegangen, gehauen werden könne. Es ist aber gleichwohl gefährlich, und scheinet auch eben diese Richter l.c. sich mit diesen Worten selbst zu wiedersprechen, massen er nur kurtz zuvor ... gesaget hat, daß eine schwangere Weibs-Person, wenn sie auch nur erst kürtzlich empfangen hat, weder auf die Tortur gebracht, noch auch mit der Lebens- oder einer andern Leibes-Straffe beleget, sondern die Tortur und Straffe so lange, bis sie gebohren hat, aufgeschoben werden solle. Daher denn auch in solchem Falle die verneinde Meynung der bejahenden billig vorzuziehen.
  • arg. l. 3. ff. de poen. Caranza de Partu ... Carpzov in Prax. Crim. ...
  Und ist also sicherer und  
  {Sp. 10}  
  billiger also zu urtheilen, daß einer schwangeren Weibs-Person der ihr zuerkannte Staup-Besen erlassen und sie nur auf ewig des Landes verwiesen werden, wie also auch die Jenaischen Rechtsgelehrten beym Richter ... erkannt haben. Besold Contin. v. Wochen.
  Übrigens besiehe auch besser unter den Artickel:  
 
  • Zeit von einer Woche,
  • und Zeit von vierzehn Tagen,
  • desgleichen Siebentägige Frist, im XXXVII Bande, p. 1018 u.ff.
  • wie auch Nacht, im XXIII Bande, p. 251 u.ff.
  • und Vierzehn Tage, im XLVIII Bande, p. 1177.
 
  Weil auch bis anhero zu Verzögerung derer Processe unter andern dieses mit Ursache gegeben hat, daß die Acten, wenn sie nach rechtlichem Erkenntniß verschicket worden, bey denen Dicasterien offt lange liegen geblieben, so ist in der Neu-Erl. Chur-Sächs. Proc. Ordn. ... sehr heilsam verordnet worden, daß die Chur-Sächsischen Juristen-Facultäten und Schöppen-Stühle die aus denen Chur-Sächsischen Landen bey ihnen einlauffenden Acten, und zwar in geringen und leichten Sachen, nicht über 3 Wochen, in wichtigen und weitläufftigen aber längstens nicht über 6 Wochen aufhalten, auch zu solchem Ende jedesmahl auf denen Urtheilen die Zeit, wenn die Acten eingekommen, und wieder abgegangen, sowohl wenn das Urtheil abgefasset worden, Pflichtmäßig mit anmercken, dargegen aber auch alle und jede Richter schuldig und gehalten seyn sollen, der Ablösung halber gehörige Sorge zu tragen, damit Ihro Königl. Majest. und Chur-Fürstlichl. Durchl. nicht widrigen Falls, bey verspürter ungebührlichen Verzögerung, einen oder den andern mit nachdrücklicher Ahndung und Straffe anzusehen, bewogen werden mögen.  
  Was in Halle auf die Woche tragen heisse, davon siehe den Artickel: Woche tragen (auf die).  
     

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Stand: 3. April 2012 © Hans-Walter Pries