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Zedler: Zins … Entrichtung HIS-Data
5028-62-993-2
Titel: Zins … Entrichtung
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 62 Sp. 993
Jahr: 1749
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 62 S. 514
Vorheriger Artikel: Zins ... Erkänntlichkeit
Folgender Artikel: Zins, Zinsen
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

Stichworte Text Quellenangaben
  Zins, Lat. Census, Frantz. Cens, heisset auch in einem andern Verstande eine jährliche Entrichtung oder Abgabe, so dem Grund- oder Lehen-Herrn von einem nutzbaren, und unter Vorbehalt eines jährlichen Zinses einem andern verkaufften oder verliehenen Gute gebühret, und an Gelde, Getreide, Flachs, Hühnern, Gänsen, Unschlitt, Früchten, oder andern dergleichen Sachen auf gewisse Zeiten und Tage des Jahrs entrichtet wird.  
  Etliche derselben sind  
  Wehner.
  Solcher Zins rühret nun eigentlich daher, daß entweder unge-  
  {Sp. 994}  
  bauet Land anfänglich mit solchem Bedinge ausgethan, oder daß schon angebaute Gründe um ein leidliches, und mit Vorbehalt eines solchen Zinses verkauffet worden.  
ungebautes Land Auf den ersten Fall bleibet dem Guts-Herrn das Eigenthum, und wird nur die Nutzung verliehen; der Zins aber muß bey Gefahr des Verlustes der Lehen entrichtet werden, daher auch zuweilen Fahr-Zins genennet wird, und hat bey jedem Verkauffe der Lehns-Herr den Vorkauff, und einen Theil an Kauff-Gelde.  
angebautes Land Andern Falls bleibet die Lehenschafft dem Zins-Herrn, das Eigenthum aber dem Zins-Manne. Doch kan der Zins-Herr wegen des versessenen Zinses sich unterpfändlich an das Gut halten.  
Zins-Register Ein Haus-Vater oder Verwalter soll seine Zins-Register richtig halten, und nicht leichtlich Reste von einem Jahre zum andern aufwachsen lassen, sondern seine Zinse alljährlich ordentlich eintreiben. Denn sonst wird es denen Leuten nicht nur schwerer ihre Schuldigkeit abzutragen, sondern es wachsen auch öffters einer Herrschafft viele Verdrießlichkeiten dadurch zu, deren sie sonsten überhoben seyn könnte. Zinckens Öconomische Lexicon II Theil.
Todesfall Hierbey entstehet die Frage, wem alsdenn, wenn ein bloßer Frucht- oder Nutzniesser eines Gutes vor dem Tage gestorben ist, an welchem die ihm wegen solches Guts gebührende Zinsen und andere jährliche Gefälle bezahlet werden müssen, zustehen? Nun wollen zwar einige behaupten, daß, gleich wie, wenn ein Fruchtnießer stirbt, ehe er die Früchte von dem ihm zu nutzen überlassenen Gute einerndtet, solche Früchte, wenn sie gleich reiff sind, nicht desselben Erben, sondern dem Herrn des Grundes und Bodens, oder dem neuen Besitzer, z.E. einem Käuffer, Legatarien oder Fideicommissarien, anheim fallen, es wäre denn, daß der Fruchtniesser die Früchte von dem Acker oder Grunde und Boden bereits abgesondert, obgleich dieselbe noch auf der Erden liegen, und in keine Scheuer oder Haus gebracht worden, welchen Falls die natürlichen Früchte annoch ihm oder seinen Erben zugehörten, also auch die Zinsen und andere jährliche Gefälle, wenn der Nutzniesser vor dem Tage, an welchem solche gezahlet werden sollen, gestorben ist, nachgehends dem Eigenthums-Herrn gantz und gar zu fallen müsten.
  • Hartmann Pistor P. I. ...
  • Berlich P. VIII. ...
  • Carpzov P. III. ...
  Wie denn also auch die Churfürstl. Sächs. Schöppen zu Leipzig in Sachen Hansen Amerleins zu Cölleda im Monat October 1628 ausgesprochen und erkannt haben:  
  Dieweil ihr selbsten berichtet, daß euer Vater in seinem Gute nur allein den Usumfructum gehabt, ehe und zuvor aber der Zinß-Tag kommen, da die Bauren von ihren Äckern die jährlichen Gefälle abstatten sollen, Todes verfahren etc. So seyd dir nunmehr von dem Zinß-Leuten einigen Zinß zu fordern nicht berechtiget. V.R.W."  
  Andere hingegen sind der Legalischern oder Gesetzmäßigern Meynung, daß die Zinsen und jährlichen Gefälle nach Gestalt der Zeit erlanget und auf des Nutzniessers Erben verfället werden, welches sich auch in l. 26. ... gegründet findet.
  • Brunnemann ad l. 13.
  {Sp. 995|S. 515}  
   
  ff. quib. ...
Fälligkeit Im übrigen giebet das Schwäbische Land-Recht, das Lehen-Wesen betreffend, c. 211 klare und deutliche Maasse, auf was vor Art und wenn besonders in Lehn-Gütern die von selbigen zu erhebende Zinsen und Nutzungen verfallen seyn sollen, auf folgende Art:  
 
  1. Ob der Man dehainen Lehen erben hat nach sinem tode, suuer sin gut dem erbe, ez si aygen oder Lehen, der sol nemen den nutz, der sich nit hat ergangen.
  2. Nu hoerent uuon er sich ergangen habe.
  3. An Sant Walpurg tag ist der Lemberzehende gelt verdient.
  4. An Sant Johans tag ze sunuurden ist verdient allez gelt von flaische.
  5. An Margreten tag ist verdient allerhande gut aun uuin und aun korn.
  6. An Sant Gallen tag ist verdient der uuin.
  7. An Sant Martinz tag ist verdient daz korn."
Siehe Senckenbergs Corp. Jur. ...
Definition Nun ist zwar nicht nöthig, daß man die Natur aller und jeder hieher gehörigen Arten von Zinsen so genau untersuchet; sondern man verstehet allhier durch dieselben nichts anders, als eine jährliche Prästation, so jemand einem andern zum Zeichen eines erhaltenen oder reservirten Rechtes zu dem Ende giebet, damit dasselbe dadurch erhalten werde.  
Endzwecke Es haben dergleichen Zinsen unterschiedliche Endzwecke, worauf hauptsächlich in Beurtheilung derselben muß gesehen werden. Also ist  
 
1) ein gewisser Zins oder Census, welcher vormahls dem Römischen Pabste zum Zeichen seines besonderen Schutzes bezahlet wurde, c. 8. X. de privil. von welcher Art Zinsen man unterschiedene Diplomata beym Leibnitz Tom. I. ... und beym Lünig Tom. II. ... findet.
 
 
2) Zum Zeichen einer gäntzlichen Befreyung von der Jurisdiction der ordentlichen Obrigkeit,
  • Lünig P. III. ...
  • und Johann Peter von Ludwig Tom. II. ...
 
3) Zum Zeichen der Unterthänigkeit, welche der Pabst Gregorius VII von allen Reichen verlangte. Und dieser ist nicht nur dem Römischen Stuhle bezahlet worden, sondern man hat so gar auch den Clöstern seine Güter offeriret, und zum Zeichen der geschehenen Oblation und Recognition sich zu einem jährlichen Zinse verbunden.
 
Vogteiliche Zinsen Eben daher sind auch unterschiedener Arten von Zinsen entstanden, welche denen Advocatis Ecclesiae oder denen Schirm- und Schutz-Herren der Kirche zum Zeichen, daß die Kirche ihre Schutz-Gerechtigkeit erkennete, entstanden. Und zwar wurden dieselben gegeben, entweder zum Zeichen einer blossen Defension, oder einer dem Advocaten zukommenden Jurisdiction.  
  Also, daß deswegen die Frage entstanden ist, ob aus der Bezahlung solcher Zinsen nicht die Schutz-Gerechtigkeit könnte bewiesen werden? Welches aber mit allem Recht geläugnet wird, sondern derjenige, so dergleichen prätendiret, muß beweisen, zu welchem Ende die Zinsen sind  
  {Sp. 996}  
  bezahlet worden.  
  Findet man, daß sie zum Zeichen der Schutz-Gerechtigkeit sind gegeben worden; so hören dieselben auf, so bald das Kloster verwüstet worden ist. Mager de Advocat. ...
  Sind Sie aber zu dem Ende gegeben worden, daß das Kloster nicht mehr unter des andern Schutz-Gerechtigkeit stehen solle; so bleiben dieselben allerdings, wenn gleich die Verwüstung des Klosters geschehen.  
bischöfliche Zinsen Es haben auch die Bischöffe aus unterschiedenen Ursachen dergleichen Zinsen zu geniessen gehabt. Als  
 
  1. vor die denen Klöstern ertheilte Erlaubniß, die Parochial-Kirchen von denen Layen zu acquiriren,
  2. wenn eine Kirche bey einem Layen zu Lehen gienge, und von dem Bischoffe darvon frey gemacht wurde,
  3. vor die Verpachtung der Kirchen an gewisse Geistlichen,
  4. wenn sie ihrem Diöcesan-Rechte zum Besten dieses oder jenes Klosters renunciirten,
  5. wenn Kirchen zusammen vereiniget wurden,
  6. vor die Befreyung von den Exactionen oder ordentlichen Abgaben.
 
  Es wurden auch zu Zeiten bey der Dedication dem Bischoffe Ehen halber dergleichen ausgemacht. c. 30. ...
fürstliche und Patronats-Zinsen Darinnen folgten auch nachgehends die Fürsten und endlich die Kirchen-Patronen; also, daß man deswegen unterschiedene Zinsen hin und wieder in denen Ländern antrifft, welche an die Obrigkeit müssen bezahlet werden. Absonderlich meynten die Patronen, was denen Bischöffen erlaubet wäre, könnte auch ihnen nicht verwehret seyn, und beschwerten also die Kirchen mit unterschiedenen Zinsen. Deswegen ist auch in dem c. 23. X. de Jur. patron. denen Patronen zwar erlaubet worden, die alten mäßigen Zinsen nehmen zu können, nicht aber die Kirche mit neuen zu belegen. Es werden aber diejenigen alte Zinsen genennet, welche sich der Patron, mit Consens des Bischoffs, bey der Stifftung der Kirche reserviret hat.  
Leistung Es werden diese Zinsen mehrentheils entweder in Getreyde, oder in Gelde bezahlet.  
Getreide Im ersten Falle müssen sie in dem Maasse gegeben werden, welches zur Zeit, da sie eingeführet worden, im Gebrauche gewesen ist. Ist dasselbe nicht mehr bekannt; so muß man sehen, ob eines, oder unterschiedene Maasse in einem Lande seyn, c. 18. X. de Censib. (Ein grosser und kleiner Scheffel). Ist nur eins; so gehet man nach dem gemeinen Maasse. Sind ihrer aber zwey; so darff man es nur nach dem kleinen Scheffel bezahlen; also, daß die Zinß-Leute zu dem grossen nicht können gezwungen werden.  
Geld Wird der Zinß in Gelde bezahlet, und es ist unterdessen mit diesem einige Veränderung vorgegangen; so muß er in dem Gelde gegeben werden, welches zur Zeit des constituirten Zinses gänge und gebe gewesen ist, wo man nicht beweisen kan, daß in geistlichen Zinsen schon über 40 und in andern über 30 Jahr dieselben in anderm Gelde sind angenommen worden.
  • c. 20. und 26. ...
  • Gonzalez ad c. 26. ...
  • Fleischers Einleitung zum Geistlichen Recht, Lib. II. ...
Einforderung Was aber ausserdem sonst noch wegen Einforderung derer geistlichen Renten, Gülten, Zehenden, Zinsen und anderer gleichmäßiger Gefälle, so wohl in denen Reichs-Abschieden zu Augspurg von 1530. und  
  {Sp. 997|S. 516}  
  1555. oder, wie dieser letzere sonst auch genennet wird, im Religions-Frieden, als auch im Oßnabrügischen Friedens-Schlusse von 1648 §. 45-49. verordnet zu befinden, ist bereits im Artickel: Zehend, im LXI Bande, p. 375 u.ff. umständlich beygebracht und ausgeführet worden.  
     

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Stand: 15. Februar 2013 © Hans-Walter Pries