Mering 1833

HIS-Data 129

Daten

Mering 1833
Daten

Titel

Mering, Friedrich Eberhard Freiherr von: Geschichte der Burgen, Rittergüter, Abteien und Klöster in den Rheinlanden : und den Provinzen Jülich, Cleve, Berg und Westphalen / nach archivarischen und anderen authentischen Quellen gesammelt und bearbeitet. - Bonn (3.-6. : Köln) 1833-61

Status

Mehrbändiges Werk: Heft 1-12

Online-Ausgabe

grafisch

Volltext

H. III S. 154f.

Die ... Erbvogtei des Erzstiftes Köln erstreckte sich bis in die neue Stadt Köln...

Gumprecht, Herr zu Alpen und Garsdorf, überließ 1422 die Erbvogtei an Gumprecht, Grafen von Neuenar und Margarethe, Gräfin von Limburg, dessen Gemahlin. Von dieser Zeit an waren die von Neuenar, jedoch mit sehr beschränkten Rechten Erbvögte, indem der Vogt Gumprecht von Alpen I., 1396 das kurfürstliche Hohe weltliche Gericht in Köln als rechtmäßige obere Instanz in Civil- und Criminal-Angelegenheiten auch im Bezirk der neueren Stadt anerkannte. In dieser Bedeutung erkannte der von Neuenahr 1468 der Stadt ihre errungenen Freiheiten und namentlich das ausschließliche Recht des Angriffs innerhalb der alten und neuen Stadt an.

Da aber Adolph die Truchsessiche Partei ergriffen hatte, so zog Kurfürst Ernst auch das einträgliche Lehen der Erbvogtei an sich; es entstanden daher Unruhen, weil Holland sich der Sache der von Neuenar annahm und dem Erzstift mit Krieg drohte, bis endlich unter der Regierung des Kurfürsten Ferdinands der Streit ein Ende nahm, indem der Kurfürst mit Genehmigung der Stände dieser Angelegenheit wegen, Wilhelm Quadt von Wickrath, Arnold von Wachtendonk und Johann von Vischel in des Erzstifts Namen zur Vermittlung nach Holland sandte. Als 1589 Adolph von Neuenar ohne männliche Erben starb, hatte dessen Schwester Magdalena, die Erbvogtei an ihren Gemahl, Arnold Graf von Bentheim, Tecklenburg und Steinfurt gebracht, der auch davon Besitz nahm. Nach Arnolds Tode kam die Erbvogtei durch Teilung an dessen ältesten Sohn Arnold Jodoc, Grafen zu Bentheim.

In einer 1659 vorgenommenen Renovatio investiturae, scheint die Idee des Erbvogtes, als ehem. städt. Oberrichters nicht gänzlich untergegangen zu sein, denn als Kurfürst Maximilian Heinrich am 6. October des Jahres, den von Bentheim mit der Erbvogtei belehnte, wurde die Kriminal-Justiz und der processus informationis intro muros, namentlich das hohe Gericht, vorbehalten. Die von Bentheim verpfändeten 1670 die Erbvogtei-Gerechtigkeiten und dazu gehörigen Güter und Renten dem damaligen französisch gesinnten Kardinal und Domdechanten zu Köln, Landgrafen zu Fürstenberg, mit dem Vorbehalt des Rückfallrechts, wenn die Fürstenbergische Linie aussterben sollte, worauf diese 1671, 1682, damit belehnt wurde. Hiernach überließen die von Fürstenberg die Erbvogtei dem Offizialen und Domherrn von Quentel pfandweise, doch so, daß sie das Jus deputandi ac Comitiae sich selbst vorbehielten und bis 1716 ausübten.
Dabei blieb es denn, bis durch einen mit dem Kurfürsten Maximilian Friedrich, 1778 den 29. November errichteten Vergleich den von Bentheim-Bentheim der 1725 erhaltene Besitz, salva litis pendentia, wegen des edeln Vogteihofes, mit Sitz und Stimme auf dem Landtage zuerkannt wurde; auch solle nach erloschenem Mannesstamme des Bentheim-Bentheimschen Hauses, ohngeachtet der in dem Vergleiche getätigten Abtretung der Erbvogtei, das Haus Bentheim-Steinfurt dennoch den Titel und die Würde eines Erbvogtes von Köln führen, auch deshalb Sitz und Stimme auf den kurkölnischen Landtage haben und unentgeltlich belehnt werden.

 

Stand: 3. August 2016 © Hans-Walter Pries