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Scotti Münster 1842 HIS-Data
163-3-2-197
Scotti Münster 1842 > 3. Bd. > 2. Abth. > 197
Bearb. ⇧ 2. Abth.
Titel: Organisches Senatusconsult über die Bildung der holländischen und hanseatischen Departements
Textvorlage: ULB Münster S. 171
Hinweise: Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Bearbeitung
198 ⇨

   
S. 171 Forts.    
  197. Paris den 13. December 1810. (Organisches Senatusconsult über die Bildung der {1} holländischen und hanseatischen Departements. - Bulletin des lois. Serie IV. Bull. 331. Nro. 6163.) {1} korrigiert aus: des
  Der Bewahrungs-Senat dekretirt:  
  Artikel 1. Holland, die Hansestädte, Lauenburg und die Ländereien, welche liegen zwischen der Nordsee und einer Linie vom Zusammenfluß der Lippe mit dem Rhein, bis nach Haltern; von Haltern zu der Ems oberhalb Telget; von der Ems zum Zusammenfluß der Steck-  
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  nitz, sollen als Bestandtheile zum französischen Reich gehören.  
  2. Besagte Lande sollen zehen Departemente bilden, nämlich: das Departement der Südersee, der Maasmündungen, der Ober-Yssel, der Ysselmündungen, der Frieß, der West-Ems, der Ost- Ems, der Ober-Ems, der Wesermündungen, und der Elbemündungen.  
  3. Die Zahl der Deputirten dieser Departemente zum gesetzgebenden Corps soll bestimmt sein also wie folgt:  
  Für das Departement der Südersee 5, der Maasmündungen 4, der Ober-Yssel 3, der Ysselmündungen 2, der Frieß 2, der West-Ems 2, der Ost-Ems 2, der Ober-Ems 4, der Wesermündungen 3, der Elbemündungen 4.  
  4. Diese Deputirten werden im Jahr 1811 ernannt, und in dem Jahre erneuert, wozu die Serie gehört, in welche ihr jederseitiges Departement gesetzt ist.  
  5. Dieselben Departemente werden in folgende Serien des gesetzgebenden Corps classirt, nämlich:  
  1ste Serie: Maasmündungen und West-Ems.  
  2te - Frieß und Ober-Ems.  
  3te - Südersee und Ost-Ems.  
  4te - Ysselmündungen und Elbemündungen.  
  5te - Ober-Yssel und Wesermündungen.  
  6. Es soll für die Departemente der Südersee, der Maasmündungen, Ober-Yssel, Ysselmündungen, Frieß und West-Ems ein kaiserlicher Hof, wovon Haag der Haupt-Sitz ist, errichtet werden.  
  7. Für die Departemente der Ost- Ems, Ober-Ems, Wesermündungen und Elbemündungen soll ein kaiserlicher Hof errichtet {1} werden, dessen Hauptsitz zu Hamburg.
  8. Es soll eine Senatorerey in den Departementen, die unter dem kaiserlichen Gerichtshofe vom Haag stehen, und eine andre in den Departementen, die den Sprengel des kaiserlichen Hofes von Hamburg bilden, errichtet werden.  
  9. Die Städte Amsterdam, Rotterdam, Hamburg, Bremen und Lübeck sind begriffen unter den guten Städten, deren Maires bei dem Eide des Kaisers bei seiner Thronbesteigung gegenwärtig sind.  
  10. Die Vereinigung des baltischen Meeres soll bewerkstelligt werden durch einen Kanal der, von Hamburg  
S. 173 Jahr 1810  
  an bis Lübeck, von der Elbe zur Weser, von der Weser zur Ems, und von der Ems zum Rhein sich erstreckt.  
  11. Gegenwärtiges organisches Senatus-Consult soll durch eine Botschaft an Seine Kaiserliche und Königliche Majestät übersandt werden.  
  Cambacérés, Erzkanzler des Reichs, Präsident;
Cornet, Fcois Jaucourt,
Secretaire.
 
  Gesehen und besiegelt, der Kanzler des Senats Graf Laplace.  
  Bestätigt durch das kaiserliche Decret im Pallast der Tuilerien vom 14. December 1810.  
  Bemerk. Durch dieses Senatusconsult wurde der größte Theil des Fürstenthums Münster von dem Großherzogthume Berg abgerissen; und der südwestliche Theil blieb bergisch. Die mit Frankreich vereinigten Ortschaften wurden unter die beiden holländischen Departements der Ober-Yssel (Arrondissement Rees und Münster) und der Ysselmündungen (Arrondissement Steinfurt) und das hanseatische Departement der Ober-Ems (Arrondissement Osnabrück und Lingen) vertheilt, — (conf. unten Nr. 198—204), bis durch das Senatusconsult vom 27. April 1811 (conf. unten Nr. 203) die Arrondissements Rees, Münster, Steinfurt mit dem Arrondissement Neuhausen (vom holländischen Departement der West-Ems) zu dem Lippe-Departement vereinigt wurden.  
  Zu dem hanseatischen Departement der Ober-Ems gehörten die auf dem rechten Ufer der Ems und der Hessel liegenden Ortschaften: Bevergern, Dreyerwalde, Eynen, Füchtorf, Greven, Hopsten, Milte, Ostbevern, Riesenbeck, Sarbeck, Westbevern. (Conf. Schlüters westphälisches Provinzialrecht Bd. 1. S. 516—578 und die dort beigefügten Tabellen.  
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Stand: 9. September 2018 © Hans-Walter Pries