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Scotti Münster 1842 HIS-Data
163-3-2-214
Scotti Münster 1842 > 3. Bd. > 2. Abth. > 214
Bearb. ⇧ 2. Abth.
Titel: Aufhebung des Militair-Gouvernements
Textvorlage: ULB Münster S. 198
Hinweise: Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Bearbeitung
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⇧ S. 198    
S. 198 Forts. 214. Münster den 26. Juli 1815. (Z. g. Aufhebung des Militair-Gouvernements.)  
  Des Königs Majestät haben nunmehr die Militair-Gouvernements diesseits der Elbe aufzuheben geruhet.  
  Die Geschäfte des bisherigen Militair-Gouvernements zwischen Weser und Rhein gehen daher  
  1. soweit sie zum General-Commando gehören, nämlich alle rein militairische Sachen, Formation, Übung, Disziplin, Bewaffnung, Bekleidung, Bewegungen, Dislocation, Commando der Truppen, Anstellungs- und Entlassungsgesuche, Consense zu Heirathen von Militairpersonen, wo solche erforderlich sind u. s. w., auf mich, kommandirenden General zwischen Weser und Rhein, General-Lieutenant von Heister, über;  
  2. alle übrigen werden von mir, Ober-Präsidenten und Civil-Gouverneur Vincke, fortgeführt;  
S. 199 Jahr 1814-1816  
  3. wo gemeinschaftliche Mitwirkung nöthig ist, bei in die Landes-Verwaltung eingreifenden Militair-Angelegenheiten in Hinsicht des stehenden Heeres, der Landwehr, des Landsturms, tritt gemeinschaftliche Verfügung ein;  
  4. in Fällen von Krankheit, Abwesenheit etc. des einen, kann derselbe dem andern seine Geschäfte übertragen.  
  Münster den 26. July 1815.  
 
Kommandirender General, Ober-Präsident und Civil-Gouverneur,
C. von Heister. v. Vincke.
 
  Bemerk. Die Aufhebung des Militair-Gouvernements erfolgte durch die All. C. O. d. d. Berlin den 21. Juni 1815, durch welche der Regierungs-Präsident v. Vincke zugleich zum Ober-Präsidenten der Provinz Westphalen ernannt wurde.  
S. 199 Forts. ⇩  
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Stand: 25. September 2018 © Hans-Walter Pries