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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-0-1
Titel; Vorrede
Werk Inhalt
 
1. Theil ⇨

Titel Hn. Veit Ludwig von Seckendorff Scan 7
  Teutscher
  Fürsten-Staat
  Samt des sel. Herrn Autoris
  Zugabe
  Sonderbarer und wichtiger Materien
  Vor itzo aber
  Mit Fleiß verbessert, und mit dienlichen Anmerckungen samt dazu gehörigen Kupffern, Summarien und Register versehen, durch
  Hn. Andres Simson Biechling.
  Hochfürstl. Sachsen-Meiningischen
  Geheimden Rathe.
  Die neueste Auflage.
  Mit Königl. Poln. und Churs-Sächß. Privilegio.
  JENA,
  In der Meyerischen Buchh[andlung, 1]737.
   
Vorrede Vorrede.
  Hochgeehrter und geneigter Leser!
  ALs der Verleger dieses Buches vom Teutschen Fürsten-Staat Anno 1720. eine neue Auflage vorzunehmen willens war, wurde ich damals zu dessen Verbesserung, so wohl was die vielen Druckfehler, als auch andere dabey noch abgängige Stücke, anbetrifft, von demselben angesprochen. Ich habe mich
  Vorrede.
  auch, so viel meine damahligen Umstände und obliegende Bedienungen leiden wollen, darüber gemacht, die vielen, offters den Verstand des Innhalts verdunckelnde, Druckfehler geändert, die von dem sel. Herrn Verfasser selbst bemerckte Mund-Art verbessert, einige Stellen hier und dar in denen Anmerckungen erläutert, andere nöthige kürtzlich hinzu gethan, und damit das Buch zum Gebrauch bequemer seyn möchte, solches mit einem Register, die Capitel aber mit deutlichen Summarien versehen.
  Jedermann wird dabey von selbsten finden, wie ich von denen hieher einschlagenden Dingen nur einen allgemeinen Abriß habe darlegen, und das Weitere zu einer besondern Ausführung verspahren wollen. Ich hatte auch den Entschluß feste gefasset, und bereits die
  Vorrede.
  Zubereitungen angefangen, dieses Buch aufs neue zu durchgehen, und mit gehöriger Ordnung ein Stück nach dem andern dergestalt auszuarbeiten, damit am Ende eine vollständige Erklär- und Abhandlung heraus kommen möchte. Es hat auch GOtt nach seiner weisesten Fügung gefallen, daß ich bald damals zu mehrerern Verrichtungen gezogen worden, und folglich gute Gelegenheit gehabt, aus vielen gefundenen Nachrichten und der täglichen Erfahrung mein Vorhaben zu erleichtern und zu Stande zu bringen. Allein die viele fast unerträgliche mir zugleich beygewachsene Geschäffte und andere menschliche Zufälle haben gehindert, die Feder weiters anzusetzen. Und ob mir nachmals gleich die Hoffnung zu einer mehrern Musse angeschienen, so habe mich doch bald wieder in solchen Zustand versetzt gesehen, wobey meiner gnädigsten
  Vorrede.
  Herrschafft soviel unausgesetzt zu dienen schuldig bin, als in meinen Kräfften und Vermögen stehet.
  Indessen hat die von Zeit zu Zeit verschobene neue Auflage dieses Buchs nicht länger ausgesetzet werden können, sondern nach verschiedenen eingelauffenen Erinnerungen der kurtze Entschluß gefasset werden müssen, dasselbe in seiner vorigen Gestalt wiederum hervortreten zu lassen. Es wäre zwar zu einigen Verbesserungen und Zusätzen ein ziemlicher Vorrath vorhanden gewesen, jedoch die Maaß-Regeln meiner Obliegenheit, und weil so gar die Zeit zur Veränderung des Registers zu knapp gefallen, haben mir gebothen, es vor dieses Mahl bey dem Wenigen hier und dar eingerückten bewenden zu lassen. Nur etwas inzwischen hiervon zu gedencken, so wäre z. E.
  Vorrede.
  Beym ersten Theile so wohl die rechte Art und Beschaffenheit einer Landes-Beschreibung, als auch deren handgreifflicher Nutzen auszuführen, nicht weniger von der Eintheilung eines Fürstenthums und Ursprung der Ämter zu handeln, welches offt bey Vertheydigung der Gerechtsame, ingleichen bey Erb-Vertheilungen trefflichen Behuff geben kan.
  Beym andern Theil, und zwar den 2. Capitel, von Handhabung der Gerechtigkeit, und besonders deren Nothwendigkeit zu Erhaltung Landes-Fürstl. Ansehens und zu verhütender Beruffung an die hohe Reichs-Gerichte.
  Beym 3. Capitel §. 2. ob der im Namen seiner Brüder und Vettern zugleich regierende Herr allemal deren
  Vorrede.
  Namen, oder in gewissen Sachen nur der Person zu gedencken habe.
  Beym 4. Capitel. §. 9. von den Zusammenkünfften der Land-Stände ohne des Landes-Herrn Vorwissen oder Einwilligung, und ob die etlicher Orten vorhandene alte Befugnisse wider die bekannte neuere Reichs-Gesetze gelten können.
  Beym 6. Capitel §. 10. wie höchstnöthig es seye, daß die hohe Collegia und Raths-Stuben fleißig mit einander conferiren.
  Beym 7. Capitel §. 17. ob und wie weit es gut, daß ein Regent gelehrte Wissenschafften besitze, und §. 26. von den Heyrathen des Landes-Fürsten an Bürgerliche, Adeliche oder Gräfliche Landsäßige Personen; item. §. 30. von der eigentlichen Beschaffen-
  Vorrede.
  heit der Fräuleins-Steuer. Auch §. 31. not. 3. von denen Staats-Absichten der Höfe.
  Beym 8. Capitel §. 3. von den Absichten, so offt bey Errichtung neuer Gesetze vorgehen.
  Beym 9. Kapitel §. 2. von Wiedererlangung des erlittenen Schadens durch die Gerichte, und §. 4. vom Mißbrauch der heutigen Advocatorum fisci, auch §. 8. vom Mißbrauch mit Verschickung der Acten, wie solche oft aus Bequemlichkeit oder Unwissenheit der Obrigkeitl. Personen herrühret, worüber sogar bei Land-Tägen Beschwerden entstanden.
  Beim dritten Theil Cap. 2. könte noch vieles gesagt werden von den Verpachtungen, Halb-Bau oder eigenen Ver-
  Vorrede.
  gattung der Herrschaftl. Güther: Welche Art darunter am profitablesten: Ob es nützlich, solche Güther gegen einen Zinß oder Gült zu vererben: Ob es gut, und auf was Art die Frohnen zu verpachten oder zu vererben, oder solche alljährlich nach einen Geld-Anschlag bezahlen zu lassen, und hingegen zu der vorfallenden Arbeit Taglöhner zu halten? samt andern und dergleichen nach Anleitung dieses III. Theils mehr vorkommenden nützlichen Anstalten in Cameralibus.
  Es verdienet aber das Werk einer besondern umständlichen Verhandlung, die obbesagter Massen dermahlen keinen Platz gehabt. Unterdessen ist überhaupt unerinnert nicht zu lassen, sondern als ein grosser Fehler anzumercken, daß die allerwenigsten Gelehrten, so wohl Adelichen als andern Standes, sich so wenig
  Vorrede.
  auf die Haußhaltung-Kunst und Cameralische Dinge legen, auch, wie man nicht selten wahrnimmet, solches ihnen unnöthig oder wohl gar unanständig halten, da doch bei einem Regiment hieran das meiste gelegen, und, so gut auch das übrige eingerichtet, dennoch durch die bei diesem Stück sich ereignende Mängel alles endlich übern Hauffen gehen, und bei fehlenden Handhabungs-Mitteln das Hauptwerck nothwendig stutzen und verfallen muß. Wiewol ich dabey nur mit zwei Worten noch bemercken will, dass unter einer Privat- und Cameral-Oeconomie ein grosser Unterscheid seye, und zu der Letztern etwas mehr als eine blosse Haußhaltung-Kunst erfordert werde; nachdemmahlen die Cameral-Wissenschaft füglich in Prudentiam Oeconomicam et Directivam abgetheilet werden kann, und
  Vorrede.
  in der Letztern sonderlich das Wesen und die Seele des Wercks bestehet.
  Ob ich nun übrigens über kurtz oder lang im Stande seyn möchte, den erwehnten Vorsatz noch zu bewerckstelligen, das wird auf GOtt und die künfftigen Zeiten ankommen. Gefället es seiner unendlichen Güte, sind noch eine Anzahl der Tage meines fernern Lebens in sein Buch aufgeschrieben, wird Er die Kräffte meines Leibes und Gemüths noch ferner erhalten, und ich kan einmal über die Thüre meines Tusculani schreiben:
  Inveni portum spes et fortuna valete,
Nil mihi vobiscum, ludite nunc
alios.
  Oder ich finde sonst ein wenig mehr Erleichterung, so soll mit göttlicher Hülffe die Hand näher zu Werck geleget, und
  Vorrede.
  ein Theil nach dem andern mit gehöriger an einander hangenden Ordnung zum Druck befördert werden.
  Der geehrteste und diese edle Wissenschafft liebende Leser lebe indessen wohl, und ruffe mit mir GOtt den obersten Regenten inbrünstig an, daß Er bei diesen je mehr gefährlichen und beschwerlichen Zeiten das gantze Heil. Römische Reich Teutscher Nation mit seinem Glorwürdigsten Ober-Haupte und vortrefflichen Gliedern mächtigst erhalte, unter solchen ein hertzliches Vertrauen und liebreiche Harmonie befestigen, den wahren Wohlstand und Glückseligkeit ihrer höchsten und hohen Häuser, ja aller getreuen Untertanen, allenthalben herstellen und täglich vermehren, diejenigen, so am Ruder sitzen, mit wahrer Klugheit und ungeheuchelter Tugend
  Vorrede.
  ausrüsten, allesamt aber zu Erlangung dieses Endzwecks mit seiner Weißheit so lange begnadigen wolle, bis dereinst alle Fürstenthümer und Herrschaften ein Ende haben werden.
  Meiningen, den
  18. Febr. 1737.
  Andres Simson von Biechling.

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  • [1] Text in [ ] ergänzt, da in der Vorlage überklebt
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Stand: 12. September 2017 © Hans-Walter Pries