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Teutschen Fürsten-Staats |
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CAP. I. |
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Von dem nahmen, ursprung und gelegenheit eines fürstenthums und landes. |
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Inhalt |
Innhalt. |
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Bey solcher Beschreibung ist anfangs zu sehen auf den nahmen eines fürstenthums. §.
1. |
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Darnach auf den ursprung einer landes-herrschafft §. 2. |
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Ferner auf die situation und gräntzen des landes §. 3. |
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Endlich ist eine general-land-charte eines fürstenthums zu verfassen. §. 4. |
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§. 1 |
§. 1. |
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DEr nahme eines fürstenthums pfleget mehrentheils zu entstehen, entweder von dem
nahmen der nation oder des volcks, oder von der residentz-stadt oder schloß, oder auch
einem alten stamm-hause des geschlechts, durch welches solches land beherrschet wird,
oder vor zeiten beherrschet worden, und dergleichen äuserlichen umständen mehr.* |
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- * Wobey jedoch die fabelhafften umstände entweder gar übergangen,
oder doch solche nur kürtzlich berühret, hingegen die wahrhafften gründlich und zwar,
wie es seyn soll, aus tüchtigen documenten ausgeführet werden.
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§. 2 |
§. 2.[1] Der ursprung derselben ist bey diesem vorhaben nicht allzu weit und aus den
ältesten historien, sondern dahero gründlich zu erholen, durch was gelegenheit ein
fürstenthum oder herrschafft in den |
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Erster Theil. Cap. 1. |
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Stand, Grösse und Zugehörung der länder, wie es sich ietzo befindet, und an die
jetzo regierende Herrschafft gerathen seye, ob es noch in seinem alten wesen, wie etwan
vor vielen jahren durch Käyserliche belehnungen, oder in andere wege von den vorfahren,
die herrschafft erlanget worden, bestehe, oder ob es durch Theilung und Erbfälle, neue
Handlungen und Vergleiche erweitert oder vermindert seye. |
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§. 3 |
§. 3. Bey der gelegenheit oder situation ist nicht allein kürtzlich anzuzeigen, wie
es in Teutschland und in welcher nahmhafften gegend und kreyß desselben es liege, wie
hoch der polus oder nord-stern allda stehe, und wie es mit der tags- und nachts-länge
daselbst bewand sey, davon in den cosmographien und land-charten nachricht zu finden,
sondern auch wie es begräntzet sey, wie die fürstenthümer und benachbarten
landschafften heissen, daran es allenthalben stösset, und mit welchen örtern des
fürstenthums solche angräntzung geschehe. |
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§. 4 |
§. 4. Hierzu ist nun eine ausführliche, gründliche land-tafel, indem sich auff die
gedruckte und gemeine gantz nicht zu verlassen* stehet, und solche mehrentheils
mangelhafft, falsch und irrig oder je gar zu general, und also viel nothwendige örter
darinnen ausgelassen sind, sehr nothwendig, und kan aus folgendem bericht von der
special- und sonderbaren beschreibung der ämter und theile des landes leicht abgesehen
werden, wie die general-tafel des fürstenthums einzurichten seye,** massen, dann auch
die special marckung, mit was für flüssen, steinen, |
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Teutschen Fürsten Staats |
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und andern gräntz-zeichen das land an die fremde gräntzet, aus der beschreibung
desselben orts oder amts, welches an der gräntze lieget, aufzusuchen ist, und der
weitläufftigkeit halben in die general-charte zu setzen sich nicht füget. |
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* Daß aber auf die besonders verfertigte land-charten sich
eben so wenig zu verlassen, und woher dieses komme, soll in denen additionibus dieses und folgenden capitels mehrers angezeiget werden. |
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** wovon unten in ietzgedachten additionibus gleichfals nachricht erfolgen soll. |
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In dieser land-charte sind auch nicht zu vergessen und in diesem capitel mit zu
vermelden, die vornemsten gebürge, wälder, ebenen und gefilde, ströme, flüsse, grosse
see,* und dergleichen merckwürdige dinge mehr welche im lande sich befinden, und sonst
in desselben geographische beschreibung gehören. |
⇧ Anfang |
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* ingleichen brücken, passagen, land-strassen. |
Forts. S. 8 ⇨ |