S. 57 (Forts.) |
CAP. IV. |
⇦ S. 57 (Anfang) |
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Von der Maasse der Landes-fürstlichen Hoheit und Regierung, welche aus etlichen
Rechten, und befügnissen der Stände und Unterthanen des Landes und Fürstenthums
herkömmet. |
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Innhalt. |
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Daß die teutsche unterthanen nicht sclavisch sondern als
frey-gebohrne zu tractiren. §. 1. |
S. 58 |
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Immassen der landes-herren regiment durch gewisse vorbehalte, rechte
und herkommen eingeschräncket. §. 2.
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S. 59 |
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Als da sind: die religions-freyheit. §. 3. |
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Mittheilung der Gerechtigkeit. §. 4. |
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Sicherer besitz ihrer haabe, und deren freyheit, ausser den
ordentlichen gefällen. §. 5. |
S. 60 |
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Auch ist ein landes-herr die zwischen ihm und den ständen errichtete
verträge zu halten, schuldig §. 6. |
S. 61 |
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It. bey nöthigen änderungen mit wissen der stände zu handeln. §.
7. |
S. 62 |
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Mit denen er auch andere dinge in nützliche berathschlagung ziehet.
§. 8. |
S. 63 |
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Des endes gewisse land-täge beschreibet. §. 9. |
S. 66 |
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Teutschen Fürsten-Staats |
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Auf solchen gewisse deliberanda proponiret. §. 10. |
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Und darüber von den ständen berathschlagen lässet. §. 11. |
S. 68 |
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worauf das verhandelte in einen abschied gebracht wird. §. 12. |
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Zuweilen geräth es vorher zur münd- oder schrifftlichen conferenz und
remonstration. §. 13. |
S. 70 |
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Werden auch wohl von den ständen gewisse gravamina zur Erledigung
übergeben. § 14. |
S. 71 |
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Zur execution der landtags schlüsse oder anderer ausser-ordentlicher
vorfallenheiten, wird ein ausschuß der landschafft gesetzet und beschrieben. §.
15. |
S. 73 |
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§. 1 |
§ 1. |
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AUs dem, was wir oben * von der macht des landes-herrn ingemein erinnert, daß sie
nicht geartet sey, wie eine eigenwillige herrschafft eines haußwirths über sein
gesinde, ist leicht zu ermessen, daß die unterthanen im lande nicht sclaven, und mit
leib und gut so bloß hin ihrem herrn eigenthumlich ergeben seyen, sondern daß sie
regieret, und in gehorsam gehalten werden, wie Freygebohrne, und unter seinem
rechtmäßigen regiment, zu ihrer leibes- und seelen wolfarth versammlete leute, von
einer christlichen, und an göttliche, natürliche, und des reichs rechte angewiesenen
obrigkeit von rechtswegen geschützet, und in acht genommen werden sollen, allermassen
von denen vornehmsten stücken einer löblichen regierungs-form, nach gelegenheit der
teutschen fürstenthümer, in folgenden capiteln mit mehrerm gehandelt wird. |
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* Cap. 1. und unten
§. 15. 16. addit. |
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S. 59 |
Anderer Theil. Cap. 4. |
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§. 2 |
§. 2. Uber diß aber, und insonderheit sind auch etliche gewisse haupt-sachen, die
der landes-herr in seiner regierung, gegen alle seine unterthanen, nicht allein wie in
vorgemeldeten gemeinen stücken, gewissens halben, und bey der verantwortung, die
einsten der höchste Gott von ihme fordern wird, sondern auch äusserlicher verbindlicher
schuldigkeit wegen, in acht nehmen muß, entweder, daß Er, oder seine vorfahren, es also
versprochen und zugesagt, oder Ihme in allgemeinen teutschen rechten und satzungen auff
diese maasse aufferleget, oder dem alten herkommen also gemäß ist. |
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§. 3 |
§. 3. Das vornehmste dieser stücke ist zu achten,
die erhaltung der religion, wie
solche im lande üblich und gebräuchlich ist. Denn nach nunmehrigen reichs-satzungen
sind die meisten teutschen fürstenthümer und herrschafften, und dero jedesmal
regierende obrigkeit verbunden, die unterthanen wieder ihre christliche und im
religions-frieden zugelassene glaubens-bekäntnisse, und öffentliche, oder sonst
hergebrachte übung derselben, nicht zu beschweren, sondern sie vielmehr gebührlich
dabey zu schützen, wie hievon unten im 11. capitel deutlicher bericht geschehen wird.
* |
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* Es hat auch der herr autor in
addit.
§. 26.
eine besondere hieher gehörige frage abgehandelt, welche daselbst zu sehen seyn
wird. |
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§. 4 |
§. 4. Fürs andere pflegen die unterthanen des landes für ein besonder befügniß zu
begehren, und ist auch also in reichs-satzungen versehen, daß der |
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Teutschen Fürsten-Staats |
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landes-herr über gericht und gerechtigkeit im lande halten, und dahin trachten
solle, daß einem jeden auf seine klage verhör und bescheid, und auf dasjenige, was er
im recht erhält, gebührliche hülffe an orten und gerichts-stellen, wie von alters
herkommen, wiederfahre, auch unerhörter und unbekandter dinge, niemand verdammet oder
gestraffet werde. Denn im fall die Landes-herren dißfalls keine rechte anstalt machen,
die leute recht- und hülffloß lassen, oder ohne einige form des gerichtes nach eigenem
sinn verfahren wollten, hätten sich die stände und unterthanen des landes dessen mit
fug zu beschweren, auch in beharrlicher versagung und unordnung, bey der hohen
reichs-obrigkeit, um vermittelung sich zu beklagen. * |
⇧ Anfang |
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* Wie denn hiervon bereits im
2. cap. beym 4.
§. geredet worden. |
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§. 5 |
§. 5. Fürs dritte, sind die unterthanen der teutschen landes-herrschafften bey
ihren hab und gütern dergestalt berechtiget, daß der landes-herr nicht macht hat,
dieselbe ihnen, wie etwan in etlichen tyrannischen, oder sonst eigenmächtigen harten
herrschafften geschehen mag, gantz oder zum theil, seines gefallens zu nehmen,* oder
mit andern renthen, zinsen, und rechnungen, als die von alters her, oder aus neuen
rechtmäßigen ursachen darauf gebracht sind, zu beschweren, und also dieselben nach
seinem gutdüncken zu schätzen und zu belegen. Würde aber im gantzen reich, oder in dem
kreiß, darein das fürstenthum oder land gehöret, eine anla- |
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Anderer Theil. Cap. 4. |
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ge gemacht, oder auf des landes-herrn ansinnen, aus bewegenden ursachen, von den
ständen des landes etwas gewilliget,** alsdenn ist der landes-herr befugt, solches von
den unterthanen einzubringen, wie hievon part. 3. cap. 3. tit. von der landes
steuerbarkeit, unterricht erfolgen soll. |
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* Es wollen zwar einige unter dem vorwand eines so genannten dominii supereminentis
hierinnen ein anders behaupten, und wissen sich auch liebkosende diener denn und wenn
dessen wohl zu bedienen, wie weit aber dieses geschehen könne, davon wird unten im 1.
cap. des III. theils. §. 3. mehrers gesagt werden. |
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** Was aber diejenigen fürstentümer,
graff- und herrschafften belanget worinnen keine land-stände zubefinden, wird ein
christlicher auf den wahren wohlstand seines landes sehender regent ohnedem also
verfahren, daß die unterthanen über die gebühr nicht mitgenommen werden. Mäßige anlagen
und die freyheit etwas ehrliches zu erwerben, locket viele einwohner herbey; ubi vero
populus, ibi divitiæ. Dahingegen mit einem ausgesogenen lande und unterthanen nicht
viel anzufangen. Non sibi sed domino gravis est quæ servit egestas. S. auch die addit.
§. 27. und so viel die præstationes der unterthanen betrifft, das 3. cap. des III.
theils n. 8. |
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§. 6 |
§. 6. Wären denn, Vierdtens, zwischen landes-herrschafften, und ihren ständen und
unterthanen, sonderbare Verträge und Abschiede aufgerichtet, und darinnen diß und jenes
denenselben ver- |
⇧ Anfang |
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Teutschen Fürsten-Staats |
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sprochen und zugesaget, wie denn hin und wieder dergleichen exempel zu finden, und
gemeiniglich bey der erbhuldigung der unterthanen, solche versprechungen wiederholet
und bekräfftiget werden, so hätte es darbey dergestalt auch sein bewenden, daß ohne
einwilligung und nachlaß der land-stände wider und über solche verträge, der
landes-herr seine macht nicht gebrauchen könte. |
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§. 7 |
§. 7. Fielen aber bey solchen befügnüssen, und vorbehaltnissen der unterthanen
solche umstände vor, daß nach gelegenheit der zeiten und läufften ein anders, als von
alters herkommen, zu ergreiffen seyn wolte, alsdenn öffters mit steuren und anlagen zu
geschehen pflegt, da gebühret sich, daß der landes-herr seine land-stände deren wir zu
eingang dieses wercks part. 1.
gedacht, darüber vernehme, und mit ihrer einwilligung
handele, damit sie wiedrigen falls sein vornehmen nicht widersprechen, und etwa in
schwere mißhelligkeiten und rechtfertigungen mit ihme gerathen.* |
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* Es sind zwar dieses beschwerliche lectiones
vor die höfflinge, welche offtermahls einen landes-herrn zu vielen höchstnachtheiligen
dingen und hindansetzung der land-stände verleiten, und dergleichen öffentlich in die
welt zu schreiben sich nicht scheuen, vorüber doch mancher mit seinem höchsten schaden
lehr-geld geben muß, wie man das mit neuern merckwürdigen exempeln erweisen kan. Das
beste mittel ist, wenn ein jeder im lande bey seinen hergebrachten rechten gelassen,
von dem herrn eine gnädige zuneigung gegen seine stände, von diesen aber eine devote
treue gegen |
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Anderer Theil. Cap. 4. |
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den herrn geheget wird; so dann ist die harffe richtig
gestimmet, und kann es nicht anders denn wohl hergehen. S. auch die addit. §. 6. it.
das 7. cap. dieses theils. |
⇧ Anfang |
§. 8 |
§. 8. Uber diese haupt-puncten aber sind nach andere viel, darinnen ein
landes-herr, wo nicht aus schuldigkeit,* doch aus löblicher und guter gewohnheit, seine
land-stände ebenmäßig zu rath fraget, und ihre unterthänige treue meynung und erinnerung
anhöret, auch wenn er gleich nicht eben daran gebunden, dennoch von denselben nicht
leichtlich abweichet, sondern da sie zumahl auf gute vernünfftige ursachen gegründet,
solchen gerne folget: Und geschiehet dieses mehrentheils in denen sachen, welche zu
erhaltung und rettung des landes-fürstlichen hohen standes, und zugehöriger regalien,
wider besorgende schädliche eingriffe, wofern anders solche dinge verzug leiden, und
nicht gar heimlich zu handeln seyn, oder zu guter ordnung und verbesserung im lande,
der sich männiglich zu gebrauchen habe, oder zu sonderbarer bequemlicher handhabung
dessen, was schon löblich geordnet ist, vorgenommen werden.** Wie denn solche exempel
der berathschlagungen, welche die landes-herren mit ihren ständen und unterthanen
dißfalls gehalten, in fürstl. und gräflichen archivis und cantzeleyen, aus denen
landtags-acten hin und wieder erscheinen. |
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* dicis tantum causa adhibentur in rebus, quas
odium comitatur, ut subditi majore patientia jugum ferant: sagt ein berühmter lehrer,
welches aber billig nur von dem mißbrauch zu verstehen. |
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Teutschen Fürsten-Staats |
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Es gehet aber, wie bereits erwehnet ist, unsere rechte meynung dahin,
daß ein fürst jeden seiner unterthanen bey denen hergebrachten rechten lassen, dagegen
aber auch über seiner hoheit und præeminenz steiff halten solle. Wer nun andere lehren
und rathschläge giebet, der sündiget wider beyde, und verursachet des fürsten, ja
endlich seinen eigenen schaden. Bekant ist, was der in obgedachten 7. cap. berührte
anonymus in seinem anno 1709. heraus gegeben discurs von landständen raisonnire, und
die land-stände völlig zu destruiren suche; dahingegen anno 1711. jemand eine
wohlgegründete refutation ans licht treten lassen. Ich will aber von diesen mir
wohlbekanten autoribus voritzo nichts weiter berühren, als daß sie meines erachtens
beyde der sachen zu viel gethan. Denn gleichwie jener die stände des landes gar vor
nichts hält, also hebet dieser die macht derselben ein wenig gar zu hoch, gleicher
gestalt, als Reincking davor halt, daß kein fürst über die jährliche ordinair-gefälle
nur einen dreyer von seinen unterthanen ohne deren consens abfodern könne. Wobey aber
mit Hyppolito a Lapide der rechte unterschied zwischen einer anständigen ehrbarkeit,
nützlichkeit und nothwendigkeit (inter honestatem, utilitatem et necessitatem) zu
mercken ist. Denn ein anders ist, ob ein fürst den consens der land-stände
nothwendig adhibiren müssen, welches wohl so schlechterdings nicht zu bejahen, weil doch die
unterthanen am ende nicht denen ständen, sondern denen fürsten zugehören; Ein anders
aber ist, ob ein fürst nicht wohl und löblich, auch zu seinem vortheil handele, wenn er
in diesen und andern schweren angelegenheiten seine land-stände zu rath |
⇧ Anfang |
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Anderer Theil. Cap. 4. |
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ziehe? welches billig zu bejahen, anerwogen denenselben die
besondere beschaffenheit des landes und der unterthanen bewust, mit also deren Rath um
so nützlicher gebrauchet werden kann. Zu geschweigen, daß dergleichen regiments-form
von langen zeiten in teutschland herkommen gewesen, und dahero niemand darwider zu
beschweren ist. Denn was obgedachter autor von einigen chur- und fürstenthümern, in
welchen sich keine land-stände befinden, berühret, das ist auch von unserm autore
§. 6. addit. angeführet,
aber dabey vergessen worden, daß diese lande ebenfals gewisse stände
gehabt, welche aber nach und nach von dem landes-herrn abgeschaffet worden, wie der
berühmte Hertius solches von der Pfaltz gar wohl angemercket hat. Auf einen andern fuß
nimmt der ehemahlige bekante käyserl. minister, Schröder, diese sache, indem er zum
grunde setzet, daß ein jeder regent von GOtt geordnet, und also aus solcher macht eine
absolute regierung zu führen berechtiget, diesemnach an keine pacta, und bedingungen
mit seinen ständen und unterthanen, noch an die fundamental-gesetze gebunden sey etc.
welche meynung wie sie auf einen irrigen von uns an seinem orte widerlegten grund vom
göttlichen ursprung der republiquen gebauet, also ist dieselbe auch in diesem jahre von
jemande sattsam widerleget worden. Ein mehrers hiervon anzuführen, ist nicht
gegenwärtigen vorhabens, und wird also biß zu einer andern zeit billig verspahret. |
|
|
**
Diesemnach soll man das ansehen zu einer geld-hülffe nicht alleine haben; als welches
nur ein hülffs-mitte! ist, wodurch die sonst resolvirte zu des Staats erhaltung und
wohlfahrt abzielende puncte zum effect gebracht werden. |
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Teutschen Fürsten-Staats |
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§. 9 |
§. 9. Demnach aber solche berathschlagungen auf Land-Tägen zu geschehen pflegen, so
ist von derselben beschreibung und proceß folgendes zu wissen. Der landes-herr
beschreibet, * mittelst eines verschlossenen befehls, auf einen gewissen und nicht zu
enge angesetzten tag, an einem bequemen ort seines landes, mehrentheils aber zu seiner
hoff-statt, ** alle stände des landes, die wir im
ersten theil oben benahmet, versiehet
sie daselbst, nebenst ihren dienern und pferden, die ein jeder, nach seinem stand und
altem herkommen mit sich bringet, mit futter und mahl, oder lässet ihnen dafür ein
gewisses zur auslösung reichen. |
⇧ Anfang |
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* Aber ohne vorwissen und willen des
landes-herrn dürffen die stände nicht zusammen kommen, wie denn auch davon in den Käyserlichen
capitulationen versehung geschehen ist. |
|
|
** Oder auch zu der hauptstadt deßjenigen
fürstenthums, dessen stände zusammen beruffen werden. Vor alters geschahe einiger
landen die zusammenkunfft unter freyen himmel, wie Anton Weckius von dem lande zu
Meißen, Hertius von der graffschafft ziegenheyn, Zeilerus von dem hertzogthum
Braunschweig anführen. Was in dem reiche der francken hierinnen gebräuchlich war, ist
aus Reubero und denen Annal. Francor. abzunehmen, wie denn auch die gewohnheit derer
teutschen Käyser in campis Roncaliæ nicht unbekannt ist. |
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§. 10 |
§. 10. Wenn sie erscheinen,* wird gemeiniglich vor dem anfang der handlung der
gottesdienst verrichtet, und Gott der Allmächtige um gutes gedeyen angeruffen. Nach
demselben lässet der landes herr in einem saal, oder verschlossenen gemach, durch |
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Anderer Theil. Cap. 4. |
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seinen cantzlar, oder vornehmsten rath, (er wolte es denn selbst mit wenigen
gedencken, und die weitere ausführung hernach durch jetzt bemeldte person thun lassen,)
denen sämtlichen ständen die ursachen, warum sie zusammen erfordert sind, auch die
puncten, worinnen ihr bedencken und rath begehret wird, mündlich anzeigen,** auch
darauff schrifftlich dem obersten aus den land-ständen, so bald überantworten, und
ferner begehren, daß sich die stände zusammen verfügen, die proponirte puncten wol
erwegen, und darauf mit unterthäniger treuer eröffnung ihres gutdünckens sich vernehmen
lassen sollen. Dieselbe erklären sich durch ihren landschaffts-syndicum, oder redner,
(etlicher orten werden sie auch landschaffts-cantzlar genennet,) oder einen ihres
mittels, oder auch den land-marschalck, welches in etlichen orten eine erbliche
dignität, eines adelichen oder höhern geschlechts ist, nechst vorhergehender
dancksagung für die zusammen-beschreibung und erforderung ihres raths dahin, daß sie
denen proponirten puncten nachdencken, und ihre unterthänige erklärung darüber
entdecken wolten, bitten um abtritt, und einen ort der zusammenkunfft. |
|
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* Sie können aber entweder in person oder
durch gevollmächtigte erscheinen. Wird auch nicht allemahl so genau genommen, wenn
gleich ein und ander gar aussenbleibet, doch daß er sich so denn den schluß der meisten
anwesenden gefallen lasse. Wolten aber die land-stände mit vorsatz aussen bleiben,
könnten sie alsdenn von den landes-herrn zu erscheinen angehalten werden. |
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Teutschen Fürsten-Staats |
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** Es halten aber diese puncte in wohlbestellten republiquen nicht allein die geld-
hülffen, sondern auch andere nöthige sachen in sich, wie es denn sonderlich vor alters
also gewesen. Solte aber gleich aus mißbrauch einiger orten sich hierinnen ein anders
befinden, ist daraus keine regul zu machen. Non quid Romanæ fit, sed quid fieri
debebat, spectandum est. |
⇧ Anfang |
§. 11 |
§. 11. Darauf werden sie in sondere gemächer gewiesen, als in fürstenthümern und
landen, wo völlige landsässerey ist, die prälaten in eines, die grafen und herren in
eines, die von der ritterschafft in ein anders, und die städte auch in ein anders, oder
nach gelegenheit bleibet es bey zwo oder drey classen, nachdem der ritter- oder herren-
und prälaten-stand von der landes-fürstlichen hoheit eximiret ist oder nicht. Bey einer
jedweden sammlung fraget der obenansitzende, oder wer es nach altem herkommen befugt
ist, die stände um ihre meynung, und vergleichen sich eines gewissen schlusses:
Denselben communiciret jedere claß mit der andern, biß sie einer einhelligen meynung
sich vereinbaret, oder da es nicht seyn könte, werden eines jeden sämtlichen standes
oder claß meynung oder schlüsse, aufgezeichnet, und darnechst eine schriffliche antwort
an den landes-fürsten verfasset, und dessen cantzlar und räthen, oder wen er darzu
verordnet, und wie es gebräuchlich ist, durch etliche deputirte anß den ständen
eingehändiget. |
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§. 12 |
§. 12. Ist nun der landes-herr mit solcher erklärung, nachdem dieselbe reifflich
gegen die propositions-puncten überleget, und nach ihren motiven be- |
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Anderer Theil. Cap. 4. |
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trachtet worden, zufrieden, so läst er ihnen solches anzeigen, und wird darauf in
seiner cantzley ein schrifftlicher abschied, was gehandelt und geschlossen worden,
verfasset, und in beyseyn des herrn und sämtlicher stände, öffentlich abgelesen, mit
dem landes-herrlichen siegel und unterschrifft bekräfftiget, und so wohl in des herrn
cantzeley, als in denen brieff-verwahrungen der landes-stände, so viel classen
derselben seyn, etlich mahl beygeleget, *[1] für einen schluß und gesetz des landes
gehalten, in offenen ausschreiben und patenten verkündet, und die landes-stände mit
gnädigen danck und erbieten wieder nach hause gelassen. |
⇩ [1] |
|
* Wobey der landes-herr ihnen auch die so
genante reversales pfleget aushändigen zu lassen, darinnen enthalten, daß die bißherige
und jetzige bewilligungen künfftig denen ständen und lande nicht zum nachtheil
gereichen, noch zur consequenz angezogen werden sollen. Es fragt sich aber, worüber
wenn diese reversales eigentlich auszustellen? wobey zu mercken, daß wie unten im III.
theil c. 3. n. 8. vorkommen wird, die unterthanen ordentlich über die hergebrachte
erbgefälle nicht zu beschweren: nachdem aber in folgenden zeiten dieselben nicht
zureichen wollen, so sind in vielen landen die ordinaire- oder land- item die
tranck-steuer bewilliget worden, über welche denn obangezeigte reversales noch immer pflegen
ausgehändiget zu werden. Wiewohl man solches nunmehr fast vor eine complimente halten
solte, nachdem vieler orten solche land- und tranck-steuern mit zu denen Cammer
revenuen gerechnet und anderen erblichen præstationen gleich gehalten werden, auch wohl
vermuthlich |
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Teutschen Fürsten-Staats |
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die guten zeiten, da solche anlagen wieder cessiren könten,
noch lange aussenbleiben werden. Auf die so genante extra-steuren sind demnach
dergleichen reversales unnöthlg, als welche ohnedem von zeitlicher verwilligung
dependiren. |
|
§. 13 |
§. 13. Würden aber die stände in ihrer ersten antwort auf die proponirte puncten
zweiffelhaffte, oder gar abschlägige und wiedrige meynung führen: So wird ihnen darauf,
wo ihre angezogene ursachen nicht erheblich scheinen, eine gegen-erklärung oder replic,
im nahmen des landes-herrn, schrifftlich zugestellet, darauf sie anderweit, in einer
fernern antwort, oder duplic, sich vernehmen lassen müssen, und geräth offt in
wichtigen und verdrießlichen sachen dahin, daß wohl noch mehr schrifften gewechselt
werden, ehe man eines schlusses einig werden kan, doch pfleget man um weitläufftigkeit
zu verhüten, nicht gerne in weitere schrifften sich einzulassen, sondern durch
mündliche conferentz, zwischen des landes-herrn räthen, und allen, oder etlichen von
den land-ständen, die sachen, darum man unterschiedlicher meynung ist, gegen einander
fürzubringen, biß entweder nach der proposition des landes-herrn, oder je in andere
nützliche wege, nach dem rath der stände, oder der meisten aus ihnen, eine resolution
gefasset wird, darinnen denn der landes-herr desto behutsamer verfähret, weil solche
Landtags-schlüsse nicht nur die beschriebene stände, und ihre hintersassen, sondern
auch seine unmittelbare unterthanen der ämter, welche wohl den grössern theil des
landes |
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Anderer Theil. Cap. 4. |
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mit machen, zu gleich angehen, und er dißfalls für dieselben mit sorgen und handeln
muß. |
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§. 14 |
§. 14. Bey solchen zusammenkünfften pflegen die land-stände auch fürbringen zu
lassen, wessen sie sich etwan bey dem landes-herrn, wegen seiner regierung, oder sonst
wegen ein und anderen mißbrauchs, der von seinen beamten und dienern im lande
fürgenommen werden wollte, zu beschweren hätten. |
|
|
Dieselbigen gravamina höret der landes-herr an, und wenn sichs befindet, daß sie
nicht eine und andere person aus der landschafft insonderheit angiengen, die dadurch
vielleicht ihren vortheil, und dasjenige suchten, was sie sonst ordentlich nicht
erlangen könten, * sondern, daß es eine gemeine klage, die entweder das gantze land,
oder etliche vornehme stände desselben, oder zwar nur einen, oder wenige, aber mit
befürchteter consequentz und einfolge auf andere, betreffen möchte, so wird er sich
entweder so bald, nach dem die angeführte beschwerunge gegründet ist, zu billichmäßigem
einsehen und abstellung des mißbrauchs erklären, oder es auf weitere erkundigung
stellen oder allenfals auch neben seinen räthen etliche aus dem mittel der landschafft,
welche sie selbst aus den verständigsten und unpartheyischen vorzuschlagen haben,
deputiren und ordnen, welche in solchen gravaminibus oder beschwerungen, diejenigen,
welche es angehet, es seyn nun stände des landes, oder herrschafftliche beamte,
fürfordern, der sachen beschaffenheit erforschen, und ein billichmäßiges |
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S. 72 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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mittel und abschied treffen sollen. Was aber partheyen und privat-sachen sind, die
weiset ** man für die ordentliche gerichte, und befiehlet denenselben in der sache,
nach gebräuchlicher und rechtlicher weise zu verfahren. |
⇧ Anfang |
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* Es ist nicht zu leugnen, daß dieserwegen
einiger orten ein mißbrauch vorgehe. Denn in manchen provintzien haben die stände sich
also genau zusammen gesetzet, daß wann auch nur ein und andern unter ihnen das
geringste beschwerlich fallen will, gleich das gantze corpus sich dessen annimmet, und
ein land-tags gravamen daraus machet, wenn es gleich seiner beschaffenheit nach dahin
nicht gehöret. Welches aber ein landes-herr ohne schmälerung seiner autorität billig
nicht geschehen lassen darff, um weitere consequentien zu verhüten. |
|
|
** Und lässet auch
wohl der landes-herr, wenn dergleichen querelen gar zu sehr einreissen wolten, in denen
ertheilten resolutionen sein habendes mißfallen mit etwas nachdrücklichen worten zu
verstehen geben, und die künfftige abstellung dessen gnädig und ernstlich begehren. Ein
gleicher mißbrauch ist auch, wenn die stände gleich anfangs, und ehe sie auf die
proponirten deliberations-puncta die Erklärung gethan, mit ihren gravaminibus
aufgezogen kommen, welches nicht allein wider den wohlstand, sondern auch wider des
landes-herrn respect und hoheit lauffet, gleich als wolte man denselben vorher erst
binden und dahin vermögen, daß er diese gravamina desto gewüriger resolviren müste,
wolte er anders eine gute erklärung auf diese propositions-puncta erhalten. Geziehmet
sich also besser, wenn die stände bei richtigkeit der propositions-puncten oder bey
überrei- |
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Anderer Theil. Cap. 4. |
Scan 93 |
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chung der erklärung darauf die habenden gravamina eingeben, und
deren erledigung in geziemender unterthänigkeit ausbitten. |
⇧ Anfang |
§. 15 |
§. 15. Wenn aber dem landes-herrn solche sachen fürfallen, darzu er zwar eben nicht
aus altem herkommen und schuldigkeit, die land-stände zu rath fragen muß, gleichwohl
aber auch nicht gerne ohne deren vorbewust handelt; oder die sache bestehet auf blosser
anordnung, gehet aber die unterthanen insgemein an; oder wird von einem thunlichen
mittel geredet, wie dasjenige, was auf landtägen beschlossen, am füglichsten ins werck
zu stellen sey, so pflegt der landes-herr nicht alle land-stände insgemein, sondern zu
verhütung der kosten und gewinnung der zeit, öffters auch um besserer geheimhaltung
willen, einen ausschuß aus denenselben zusammen zu beschreiben. Solcher ausschuß oder
benennung etlicher personen bald in engerer, bald in grösserer anzahl, wird
mehrentheils aus allen ständen oder classen der landschafften, auf einem allgemeinen
land-tag beschlossen, und zu werck gestellet damit der landes-herr wisse, welche er in
obigen fällen zu erfordern habe. |
|
|
Es geschicht auch wohl, daß, nach gelegenheit der läufften und zeiten, ein solcher
ausschuß von den sämtlichen land-ständen, in denen sachen bevollmächtiget wird, die
sonst für die völlige landschafft gehöreten, wessen denn der landes-herr auf diese
heimstellung mit denen vom ausschuß einig wird, das ist eben so viel kräfftig, als wenn
es auf einem ordentlichen land-tage geschehen wäre.* |
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S. 74 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 94 |
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* Dergleichen zusammenkünffte
denn, Ausschuß-Versammlung, Ausschuß-täge, oder communications-täge genennet werden.
Solche deputati nun werden zwar von der landschafft erwehlet, aber vom landes herrn
confirmiret. |
⇧ Anfang |
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Wir wollen hierbey auch nicht vergessen, daß die geistliche fürstenthümer in
Teutschland, deren Häupter durch das Dom- und Stiffts-Capitul erwehlet werden, nicht
wenig maasse und verbindung ** wegen solcher Capitel in ihrer regierung erlangen,
deßwegen gemeiniglich sonderbare capitulationes bey der wahl mit ihnen aufgerichtet
werden, auch die beschriebene päbstliche rechte hierinnen etlicher massen nachricht
geben. |
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** Solte auch ein solcher geistlicher wahl-
regente sich nicht allemahl gar zu genau an die Capitulation binden, wie man denn
siehet, daß je mehr oder weniger geschicklichkeiten ein regent hat, je mehr oder
weniger pflegt er in regiments-sachen vor sich zu verfahren, und je mehr müssen sich
die stände nach seinen willen anschicken, so haben die capitel bei den vacanzen gute
gelegenheit, alles ihnen nachtheilig scheinende zu redressiren, welches sich hernach
der neuerwehlte nolens volens gefallen lassen muß. |
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