1. Th. Cap. II
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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-6
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Von Bestellung einer Rath-Stuben, oder der Cantzler und Räthe, und der Cantzeley
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S. 87 (Forts.) CAP. VI. ⇦ S. 87 (Anfang)
  Von Bestellung einer Rath-Stuben, oder der Cantzler und Räthe, und der Cantzeley. Scan 107
  Innhalt.
  Was unter den nahmen der regierungs-räthe zu verstehen, pr.
  Von denen cantzlar und räthen. §. 1.
  Welche von genugsahmer wissenschaft und qualitäten, dabey von honetten stande, auch anständigen tugenden seyn müssen. §. 2.
  deren amt und pflicht erfordert, dem landes-herrn zu rathen, und dabey 1) auf Gottesfurcht, treue, pacta, privilegia, ord-
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  nungen und rechte, zu sehen 2) die acta fleißig zu erwegen. 3) darüber deutlich zu votiren. 4) den schluß abzufassen oder zu entwerffen. 5) einige mündlich zu hören. 6) sich ausserordentlich in verschickungen und sonsten gebrauchen zu lassen. §. 3
  wobey zu mercken: 1) daß der räthe eine hinlängliche anzahl sey. §. 4.
  2) daß einer darunter das directorium führe, und worinnen solches bestehe. §. 5.
  3) daß unter den übrigen der rang und ordnung, nach dem alter der dienste, beobachtet werde. §. 6.
  4) keiner auch sich in neben bestallungen einlassen müsse, oder sonst partheyisch seye §. 7.
  5) daß ein jeder die raths-täge wohl abwarte. §. 8.
  6) daß einige mit staats- andere mit justitz-sachen zu thun haben. §. 9.
  7) jedoch die communication mit andern collegiis nicht unterbleiben dürffe. §. 10.
  8) wie zu erleichterung der geschäffte zuweilen commissiones angeordnet werden §. 11.
  auch wird eine cantzley bestellet. §. 12.
  vom amt der secretarien. §. 13.
  von den registratoren und actuariis. §. 14.
  von denen archivariis. §. 15.
  von denen cantzellisten. §. 16.
  amt eines bothen-meisters. §. 17.
  von denen cantzley-dienern. §. 18.
  DIe vornehmsten, und zu allen puncten in der landes-regierung bestellte diener, sind die regierungs-räthe, unter welchen nahmen wir allhier insgemein diejenigen meynen, welche zu staats-sachen allein, oder so wohl zu staats- als justitz-sachen verordnet werden, und darunter an den meisten orten der cantzlar der vornehmste ist.
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§. 1 §. 1. Der nahme eines cantzlars ist aus welschland, vor etlich hundert jahren in teutschland aufkommen,* und anfänglich nur von der Könige und des Kaysers obersten bedienten zu regiments- und justitz-sachen, welche denen andern dazu bestellten vorgesetzet waren, und über die cantzellen oder gittere, und verwahrung der gerichts-stellen, und geheimen schreybereyen, die aufsicht hatten, gebrauchet, auch solches amt mehrentheils geistlichen personen, bischöffen und äbten vertrauet worden; ** und wird man bey denen teutschen fürstenthümern, ehe man noch die landes-regierung besser gefasset, und sonderlich die kayserlichen lateinischen rechte in teutschland in vollen schwange kommen, diesen nahmen nicht, die verrichtung aber, so ferne finden, daß zum theil zu der zeit solche durch die vornehmste hoff-bediente und räthe aus der landschafft, zum theil aber durch gelehrte, die sie ihre oberste notarien oder schreiber genennet, verrichtet worden.
  * Der nahme und verrichtung eines cantzlars ist schon lange, und sonderlich bey den Fränckischen Königen und Kaysern in gebrauch gewesen, und wurden auch capellani, die obersten über diese geordnete cantzler aber archicapellani, it. Apocrisiarii und endlich Archicancellarii genennet, welcher nahme noch itzo im brauch ist. Nach der Hand haben auch die teutschen fürsten diese dignität eingeführet. Sonst meynet du Fresne, daß zwar bey denen francken der cantzlar die justitz dirigirt, aber bey den Italiänern nur so viel als thürhüter gewesen: daher den Mallincrot saget: Cancellarii nomen ab initio vile et abjectum, a seculis aliquot per omnem Europam honoratissimum habetur.
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  ** Der herr Coccejus giebet in jure publico die ursach an: weil durch die geistliche Personen am ersten die quæstion de justitia hätte können erörtert werden, nach arth der alten teutschen und Gallier; Ich glaube aber es komme von der bereits damahls gestiegenen macht der geistlichkeit her, und weil man sonst keine gelehrte leute hatte. Heutiges tages aber wird meists eine gelehrte weltliche Person dazu gebrauchet, doch je zuweilen in dem prædicat variirt. S. die addit. §. 33.
  Der nahme und amt aber eines raths, oder wie sie die alten genennet, Rathgebers und Heimlichen, ist in teutschland lange zeit gebräuchlichen gewesen, und haben deroselben die regenten bey weitläufftiger und schwerer verrichtung ihres amts nicht entbehren können, sonderlich nachdem die kriegerische zeiten, und eigenthätliches verfahren, in teutschland durch die reichs-gesetze und verordnung des land-friedens aufgehoben, und also denen fürsten und herren ruhe und zeit gegeben worden, die regierung ihrer länder besser zu bestellen.
  Wir reden aber allhier von solchen räthen, die man sonst würckliche Regierungs- Hof- und Justitien-Räthe nennet, und zu der regierung des landes, in der rathstuben und cantzeley gebrauchet werden, unter welchen der oberste der cantzlar ist. Dann ausser und neben diesen pflegen die fürsten auch etlichen vornehmen, oder vertrauten personen vom adel und gelehrten, ehren wegen, und zu bezeugung ihrer gnädigen affection, den titul eines raths zu geben, etliche auch nicht zu steter verrichtung, sondern nur von hauß aus, daß sie
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  auf erfordern in diesem oder jenem geschäffte dienen müssen, anzunehmen.
  Weil denn nun cantzlar und räthe solche personen und diener des landes-fürsten sind, welche er in verführung seines regiments zu rathe fraget, und die vornehmsten geschäffte, sonderlich aber oberste aufsicht in regiments-sachen durchs gantze land, und die ertheilung der höchsten justitz und gerichtbarkeit durch sie verrichten läst, so ist leichtlich zu ermessen, daß dieselben von guten eigenschafften, verstand und tugend seyn müssen, sollen sie anders ihrem herren und dem lande mit nutzen rathen, dienen und vorstehen können.
§. 2 §. 2. Darum pflegt auch der landes-herr in bestellung und annehmung derselben grosse behutsamkeit zu gebrauchen, * und nicht allein auf die im vorigen capitel gemeldete gemeine stücke, sondern über dieses auch dahin zu sehen, daß sie gnugsam Gelehrte, und nechst erforderter wissenschafft in der Christlichen Religion, der Politischen Weltweißheit, und der stücke, die zu einem wohlbestellten regiment gehören, so dann des gemeinen Kayserlichen und der Landüblichen Rechten, der Satzungen und beschaffenheit des Römischen Reichs, und dessen höchster gerichte, wohl unterwiesen und erfahren, auch des landes und dessen Ordnungen und Gewohnheiten, und der Angelegenheit ihres Herrn entweder bereits wissend, oder doch ihrer geschicklichkeit nach, leichtlich zu informiren seyn.
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  * Wo aber diese hindangesetzet, und alles ohne unterschied, was gelauffen kömmet, oder sonst durch unreiffe recommendationes sich einschleichet, angenommen wird, da ist gewiß nichts als schaden vor den Fürsten zu gewarten. Denn einmahl erreichet er seinen gehabten endzweck nicht mit solchen dienern, darnach so werden dieselbe Ihme auch zur last. Wie aber capable leute herbey zu schaffen, wird in addit. §. 34. etwas gehandelt.
  (2.) Ihrem stande und herkommen nach, werden entweder gebohrne edelleute, oder solche personen, die ihrer geschicklichkeit und wissenschafft halben auf den hohen schulen mit einem ehren-titul und gradu, wie mans nennet, eines Doctorn oder Licentiaten gewürdiget werden, oder doch denenselben gleich zu schätzen, zu räthen bestellet. *
  * Welche arth unter diesen beyden aber der andern vorzuziehen, ist bereits im vorgehenden cap. und bey dem 32. §. addit.
  (3.) Ob wohl allen menschen alle gaben nicht verliehen sind, so befleißiget sich doch ein landes-herr dahin, daß neben solchen nothwendigen stücken, alle, oder etliche seiner räthe, auch sonst gute qualitäten, als wissenschafft der sprachen, beredsamkeit, höffllche sitten, erfahrung und kundschafft anderer länder, und dergleichen haben mögen, damit man sich deroselben in- und ausserhalb des landes desto füglicher gebrauchen könne.
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  (4.) So auch einem jeden menschen, sonderlich der einem andern und höherm zum gemeinen wohlstand dienen will, die tugend der gottesfurcht, demuth, und erbarkeit, höfflichkeit, aufrichtigkeit, redlichkeit, vermeidung des geitzes, warhafftigkeit, verschwiegenheit und gnügsamkeit, nöthig und anständig sind, so vielmehr und kräfftiglicher werden sie an denen personen der cantzlar und rälte, wegen des hohen amts, darein sie der landes-fürst setzet, darinnen sie auch Gottes ehre und des landes wohlfarth fördern, das recht männiglich unpartheyisch ertheilen, und das übel im lande abschaffen sollen, unumgänglich erheischet und erfordert, wie sie denn auch gemeiniglich in ihren bestallungen dahin angewiesen und verpflichtet werden.
§. 3 §. 3. Ihre verrichtung an sich selbst ist gleicher gestalt in ihrer bestallung, auch wohl in gewissen cantzley-ordnungen zu finden, und läufft in summa da hinaus, daß sie dem landes-herrn in allen sachen, die landes-regierung betreffende, entweder und zwar ordentlich auf seinen befehl und erforderung, oder auch vor sich, wenn sie ihre pflicht und gewissen darzu antreibet, * so dann auch in allen rechts-sachen, die vor dem landes-herrn kommen, ihren treuen rath, wie in einem und andern stück zu verfahren, was zu thun oder zu lassen, wie diese und jene sache zu entscheiden sey, frey und gewissenhafft eröffnen, und darzu mit fleiß und verstand bedient seyn sollen.
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  * Es fragt sich hiebey, ob ein rath auch unerfordert seinen anrath bey einer vorlauffenden affaire zu geben schuldig sey, zumahl wenn er siehet, daß solche einen üblen ausgang dem fürsten zum schaden gewinnen möchte? wobey meines erachtens der unterschied zu machen, ob diese affaire zu eines raths bestellung gehöre oder nicht: Und wie im erstern fall kein zweiffel, daß er mit bescheidenheit reden müsse: also ist er letzteren falls einem andern vorzugreiffen nicht befugt, da zumahl das vorhabende werck etwa vor ihm cachiret werden solte.
  Darzu denn erfordert wird, Erstlich, daß sie ihrem besten verstande nach, insgemein zwar die furcht Gottes, erbarkeit und treue vor augen haben, so dann nach gelegenheit jedweder sachen darauf sehen, und ihre gemüths-meynung und rathschläge darauf fundiren, was verträge, testamenten, begnadigungen, privilegien, constitutionen und ordnungen des landes-herrn, und dessen vorfahren, löbliche hergebrachte gewohnheiten, oder in mangel deroselben, die land-übliche, und endlich die gemeine reichs-rechte und satzungen mit sich bringen, und wie in solchen sachen, den ersten punct der landes-regierung betreffende, der gemeine nutz und wohlfart der lande und leute vielmehr, als der privat-vortheil und eigener wille, und in justitz-sachen, was rechtmäßig ist, ohne gunst oder freundschafft, gegen die partheyen, beobachtet werde.
  Vors andere, bringen auch ihre dienste mit sich, daß sie in solchen regierungs-sachen die nachrichten und schrifften, oder acten, wie die in den fürstl. archiven und brief-gewölben verwahret oder tägl. bey der
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  cantzley einkommen, und gesammlet werden, fleissig lesen, erwegen, daraus verständlich und treulich referiren und vorbringen, was darinnen enthalten sey, und wovon die frage vorfalle.
  Drittens, daß sie darüber ihre meynung und vota deutlich, kürtzlich und eigentlich, so viel Gott verstand und gnade verliehen, vorbringen und eröffnen.
  Vierdtens, daß sie auch dasjenige, was beschlossen ist, entweder, nach dem es wichtig, selbst schrifftlich, in reiner teutscher sprache, zierlich, und nach gewohnheit oder stylo der cantzeley abfassen, oder den inhalt, wie es von den secretarien aufgesetzet werden soll, in eine sonderliche registratur dictiren und aufzeichnen lassen.**
  ** Welcher modus billig vor den besten und ordentlichsten zu halten, und deme, da nur auf einem blat papier die resolutiones angegeben werden, in vielen stücken vorzuziehen Doch ist diese letztere arth ebenfalß im gebrauch, und zu schleuniger expedition der sachen gantz dienlich, hat hingegen auch viele inconvenientien bey sich, als: Die gefahr der unordnung, einseitiger übereilung, partheylichkeit, u d. m.
  Fünfftens, so streitige partheyen, oder andere, mit denen der landes-herr reden, oder sie auf ihr begehren hören lassen will, für die rathstuben beschieden werden, gebühret einem rath, die anzeige und eröffnung mündlich, mit glimpff und verstande zu thun, worauf sich der vorbeschiedene heraus lassen soll, oder worinn man ihn hören wolle, nichts weniger das fürbringen in die raths-bücher oder protocoll zu schreiben und einzuzeichnen, auch auf
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  gemachten schluß den bescheid oder antwort mündlich zu eröffnen, oder daß es in schrifften geschehen soll anzudeuten.
  Sechstens, fielen aber sachen vor, darinn der landes-herr durch einen rath, auch ausserhalb der rathstuben entweder im lande mit seinen unterthanen und ständen, oder mit seinen dienern, oder fremden ankommenden gesandten, etwas wolte reden, handeln und vornehmen lassen, oder er wollte ihn auch anders wohin, an andere fürsten, herren, oder personen, mit denen man zu thun hat, als einen gesandten oder abgeordneten schicken, so ist der rath schuldig , sich darzu in ehrlichen, unverkleinerlichen werbungen und handlungen gebrauchen zu lassen, und dasjenige münd- oder schrifftlich vorzubringen, was ihme entweder mündlich, oder in schrifftlichen instructionen anbefohlen ist, auch was er verrichtet, treulich und fleißig seinem herrn zu referiren.
  Damit aber diese ihre amts-verrichtung desto schleuniger, auch ordentlicher und bequemlicher von statten gehe, ist dabey ferner aus löblicher gewohnheit wohlbestalter policey zu mercken:
§. 4 §. 4. (1.) Daß der regierungs- oder hoff-räthe, zu besserer verrichtung und austheilung der sachen, auch mehr gute rathschläge und gedancken zuhaben, eine gnugsame anzahl, nach gelegenheit des landes und fürfallender verrichtung, seyn müssen.
§. 5 §. 5. (2.) Daß darunter einer zu einem Präsidenten und Directorn mehrentheils unter dem nahmen und titul eines Cantzlars verordnet ist, welcher
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  für den andern den vorzug und respect hat, eine sache in abwesen und an statt des Landes-Fürsten, oder diejenige, welche der Herr selbst nicht zu proponiren pflegt, zur berathschlagung in die umbfrage zu bringen, der räthe meynung darüber zu begehren, den schluß nach denen mehrern stimmen zu machen, und denenselben zu seiner Abfassung, in die cantzley anzubefehlen.
  Also auch bey verhören und vorbeschieden den vortrag zu thun, und antwort zu geben, dem landes-fürsten einen schluß der sämtlichen räthe zu referiren, alles, was in der cantzeley aufgesetzet wird zuförderst zu durchsehen, zu verbessern, auch wenn es ins reine geschrieben, was nicht gar wichtige sachen sind, und von dem landes-fürsten selbst unterschrieben werden, * im namen desselben, oder der regierung und cantzeley, zu unterschreiben, auch daß es mir dem fürstlichen wapen und secret bedrückt werde, anzuordnen, massen er denn über solch siegel die inspection und verwahrung hat. Ingleichen hat er vor andern auf die bedienten der cantzeley gute aufsicht zu haben, vorgehende mängel ihnen anzuzeigen, und abzuschaffen.**
  * Diejenigen sachen, welche von dem fürsten selbst unterschrieben werden müssen, sind nicht aller orten einerley: An etlichen wird denen räthen vieles, an andern orten weniger zu unterschreiben gestattet. Insgemein rechnet man dahin, ausser denen sachen, die ein fürst an andere fürsten und Regenten ergeben lässet, die sonderbah-
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  re begnadigungen, lehn-brieffe, confirmationes, privilegia, straffen, und deren transmutationes, aggratiationes, wichtige verordnungen in Justitz, Policey, Cammer und Consistorial-sachen u. d. g. m. welche aus der erfahrung zu erlernen.
  ** Und in diesen angezeigten stücken bestehet eigentlich das amt eines Directoris, in so fern er mit Justitz- und Regierungs-sachen beschäfftiget ist: worüber noch ferner die addit. §. 35 zu sehen sind. Weil aber auch dergleichen ministri meistens unter die mitglieder des geheimden raths gehören, und wohl gar das directorium darinnen führen, so ist leicht zu erachten, daß sie wegen der häuffigen publiquen affairen gar wenige zeit auf abwartung und revidirung der justiz-sachen wenden können oder wollen, da doch sonst die einrichtung der geschäffte leicht also zu machen, daß eins mit dem andern gefördert würde. Doch hievon §. 36. addit. ein mehrers.
§. 6 §. 6. (3.) Unter den andern räthen, wird um verhütung streits und confusion, die ordnung gehalten, daß ein jedweder den stand und ehren-stelle nimmt, nach der Zeit, wie er zu einem rath angenommen worden, es wolte denn der landes-fürst aus bewegenden ursachen ein anders verordnen, und nach solcher ordnung legen sie auch ihre vota und relationen ab, dirigirt auch in abwesen des cantzlars, und vertritt dessen stelle der älteste oder erste nach ihm in der raths-ordnung, doch wenn der räthe einer etwas ordentlich für sich vorbringet, und referiret, wird er mit seiner meynung zu erst gehöret, und wider dergleichen gute ordnung pflegt nicht gehandelt, noch von einem dem andern zur un-
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  gebühr ins wort gefallen und vorgegriffen, vlelweniger er wegen seiner meynung verdrießlich aufgezogen oder verachtet zu werden, sondern wird zu des herrn, oder der mehrern stimmen * ausschlag, gestellet, welche meynung zu ergreiffen sey. Bey ansehnlichen grossen landes-fürstl. regierungen, wird zwar diese ordnung auch, aber darbey dieses in übung gehalten, daß zwo bäncke oder reyhen der räthe sind, auf deren ersten die adels- oder höhern standes-personen, auf der andern die gelehrten und graduirten sitzen.
  * Und wird denn nach diesem die expedition verrichtet, ob gleich sonst ein oder der andere in seiner meynung nicht wenig gegründet seyn möchte. So sind auch die, welche ein wiedriges votum geführet, nicht weniger das, was per plurima beschlossen worden, allen falß mit zu defendiren schuldig, und geziehmet sich nicht, bey ein und andern, dem die sache angehet, sich heimlich zu entschuldigen, wie davon in etlichen Cantzley-Ordnungen versehung geschehen. Am wenigsten aber will sich gebühren, daß einer oder ander ex collegio etwas ohne wissen der andern anwesenden angebe und expediren lasse, daher einiger orten geordnet, daß in der Cantzley nichts, welches nicht wenigst von 2. oder mehr räthen angegeben und signiret worden, expediret werden müsse.
§. 7 §. 7. (4.) Damit ein jedweder rath in seinen votis desto freyer und gewissenhaffter seye, auch die andern nicht hieran hindere, so pfleget man nicht gerne zu leiden, daß einer in eines andern herrn neben-bestallung sich einlasse, vielweniger einer
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  oder andern parthey sonderbaren vorspruch und sollicitatur auf sich nehme, gebühret sich auch, daß er in sachen, die ihn, oder seine nahe freunde betreffen, abtrete, und sich votirens und anordnens enthalte, * insgemein auch in keiner sache, die vor der regierung anhängig, oder dahin gehörig ist, denen interessenten seinen rath ertheile.
  * wovon bereits anzeige geschehen.
§. 8 §. 8. Der zeit halben ist es wegen vieler regiments-geschäffte gebräuchlich, nöthig, und also geordnet, daß die cantzlar und räthe öffters und mehrentheils täglich in der rathstuben zusammen kommen, und ihre verrichtung abwarten, auch ohne erlaubniß des landes-herrn und anzeige ins collegium, nicht verreisen, noch aussen bleiben, doch sind Sonn- und Fest-tage, wie auch zu ihren privat-geschäfften, und in etwas zu ruhen, etlicher orten die nachmittags-stunden alle tage, anderswo wöchentlich zwey oder drey nachmittage ausgesetzt.
  Ingleichen, damit die sachen der landes-regierung, absonderlich, und die gerichtbarkeit betreffende, einander nicht hemmen und aufhalten, sind an den meisten orten gewisse tage gesetzet, auf welche vorbeschiede und gerichts-händel anzuordnen, oder die sachen, welche die wochen über sich gehäuffet, und inzwischen von denen räthen absonderlich gelesen oder vorgenommen worden, in beyseyn aller räthe vorzutragen und zu schliessen.
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§. 9 §. 9. Zum sechsten, nachdem die geschäffte in einer landes-regierung sehr mancherley sind, und etliche den Staat oder die erhaltung der fürstl. Hoheit an sich selbst, etliche die unterthanen des landes und ihre angelegenheiten betreffen, so pflegen in grossen fürstenthümern die sachen gesondert, und zu denenjenigen, welche ihrer wichtigkeit nach in den ersten, andern und dritten punct der regierungs-geschäffte lauffen, besondere räthe, welche man Geheime nennet, * bestellet zu werden, darinne wiederum ein gewisser Director, Statthalter, Präsident oder Cantzlar verordnet, welcher mit den gemeinen land-und justitz-sachen nichts zu thun, sondern allein in jetzt-gedachten vornehmsten regierungs-puncten, die wir hiernechst erklären werden, ihre rathschläge zu fassen haben. In mittelmäßigen fürstenthümern und landen aber, pfleget man zwar die räthe alle in einer würde, und zu beyderley, als nemlich, so wohl zu staats- als justitz-sachen, zu bestellen, doch damit keine verwirrung der händel vorgehe, und eines das andere nicht hemme, so werden entweder aus dem mittel der räthe etliche absonderlich zu solchen sachen, als zugleich Geheime- oder Staats-Räthe bestellet, oder es pflegt der landes-herr nach seinem gefallen zu gewisser zeit solche dinge fürzunehmen, und etliche der räthe nach beliebung, und die er zu derselben sache am tauglichsten achtet, oder bey der hand hat, zu brauchen, und die übrige bey den justitz-sachen zu lassen.
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  * Von diesen geheimen räthen und deren uhrsprung wird noch etwas in dem 36. §. addit. gehandelt werden.
§. 10 §. 10. (7.) Weil viel sachen vorlauffen, die zum theil die weltliche regierung, theils aber das geistliche kirchen-und schul-wesen, theils auch des landes-herrn einkünffte, und also genannte Cammer-sachen betreffen, so ist solchen falls gewöhnlich, daß die regierungs-räthe, entweder die bedienten in den andern beyden stücken, welche hierunter auch beschrieben werden sollen, zu sich ziehen, und ihr gutdüncken auch vernehmen, oder einen ihres mittels zu denselben ordnen, damit desto gründlicher, und mit gnugsamen bericht alles gehandelt werde.
§. 11 §. 11. (8.) Endlich, weil sich bißweilen, bey der regierung die geschäffte überhäuffen, oder doch solche sachen fürfallen, die durch augenschein, mündliche unterredung, und gütliche vorschläge, leichter zu verrichten scheinen, oder so gering sind, daß man damit eine gantze sammlung der räthe nicht zu bemühen hat, so werden in solchen regiments- auch sonderlich in gerichts-sachen entweder vom landes-herrn, oder dessen regierung, commißionen und befehle, an einen oder den andern rath, beamten, und andern diener oder stand im lande ertheilet, auch gewisse puncten und instructionen fürgeschrieben, daß solche commissarien entweder dasjenige, was sonst die regierungs-räthe selbst thun sollen, völlig ausrichten und verordnen, oder doch darüber nothdürfftige erkundigung und vorbereitung
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  anstellen, und den verlauff dem landes-herrn zur fernern verordnung berichten sollen.
§. 12 §. 12. Denen cantzlar und räthen sind nun nachgeordnet die bedienten der cantzeley,* nehmlich, die Secretarien, Registratoren und Cantzelisten.
  * Es wird aber im gegenwärtigen verstande die cantzley eigentlich derjenige ort genennet, worinnen die acta und brieffschafften verwahret werden, mit welcher benennung es eben die bewandniß hat, so oben von dem cantzlar erwehnet worden. Und zwar sind die cantzleyen den nahmen nach gleichermassen vor alters nicht so gemein gewesen, als itzo, da fast jede mäßige stadt und closter ihre schreibereyen, mit solchen nahmen gerne wollen beehret wissen.
§. 13 §. 13. Der Secretarien amt ist, daß sie dasjenige, was in der rathstuben geschlossen, und ihnen daselbst anbefohlen, oder in der schrifftlichen registratur der rathschlüsse ihnen übergeben wird, in gebührlicher form und gewöhnlichen stylo, oder rede- und schreib-art der cantzeley und des hofs, zu papier bringen, und concipiren, * es seyen nun befehle, ausschreiben, resolutionen auf einkommende supplicationen, bescheide, abschiede, instructionen, memorialen, oder schreiben, und brief-wechselungen: Ingleichen haben sie in der rath-stuben das protocoll, oder niederschreibung dessen, was die partheyen, und andere, vorbringen, zu führen, und sonsten mündliche andeutungen und vorträge auf sich zu nehmen, die ihnen in der rath-stuben aufgetragen werden. An etlichen orten pflegen sie
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  auch die schlüsse der räthe, dem landes-herrn allein zu referiren, welches aber anderswo nicht geschicht, sondern vielmehr für einen mißbrauch gehalten wird. Nachdem aber die geschäffte mancherley sind, so werden auch bey denen cantzeleyen die verrichtungen unter den secretarien unterschiedlich befunden, denn wo besondere geheime räthe sind, da werden auch geheime secretarien und cantzelisten gehalten, sind aber solche sachen gleich in einer rath-stuben zusammen geschlagen, so ist ein gewisser cammer- oder geheimer secretarius zu den Staats- oder Reichs- oder Kriegs-sachen, ein anderer zu den Lehen- oder Adels-sachen, ein anderer zu den gerichts-sachen, und nach gelegenheit des landes, einer zu den sachen dieses oder ienes Craises und Bezircks im lande, der andere zu andern bestellet.
  * Wenn nun das concept von denen secretariis also gefertiget worden, so wird dasselbe ferner in die rathstuben dem cantzlar und räthen zur revision und signatur übergeben, und alsdenn erst zur völligen expedition oder mundirung wieder in die cantzley gelieffert.
§. 14 §. 14. Die registratoren und actuarii werden zu dem ende gehalten, daß sie in der cantzeley die acten und schrifften, wie sie die secretarien sammlen und ordnen, zusammen bringen, an gehörige orte legen, zeichnen, einhefften, und foliiren lassen, auch nach gelegenheit den innhalt derselben summarisch darauf schreiben, in der rath-stuben aber die summa der einkommenden supplicationen und schriff-
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  ten, wie die räthe dictiren, oder es ihnen selbst heraus zu ziehen, anbefehlen, so wohl auch das decret oder den schluß darauf in gewisse verzeichniß und registratur bringen. Etlicher orten gebühret ihnen auch den tax der cantzeley-gebühren anzusetzen, oder es ist darzu in grossen cantzeleyen ein eigener Taxator verordnet. *
  * Oder auch wird dieses dem bothenmeister aufgetragen, welcher sich zu solcher collection fast am besten schicket, sintemahl er der letzte, welcher die expedirte sachen in seine hände bekömmt, und da er vor deren bestellung sorge tragen muß, auch so denn zugleich vor die einbringung solcher gebühren sorgen kan.
§. 15 §. 15. Darneben bestellet man auch einen archivarium, oder vorsteher des Brief-gewölbes, darinnen die original urkunde, allerhand sachen zur landes-regierung gehörig, wie auch der partheyen geschlossene und abgeurtheilete sachen in schrifften verwahret, und in richtiger ordnung gehalten werden müssen, damit man dieselbe auf bedürffenden fall bald finden, und sich sattsamen berichts daraus erholen könne. Hierbey liegt dem archivario ob, eine richtige registratur darüber zu halten, was man bedarff, auf befehl heraus zu geben, wieder abzufordern, und an gehörigen ort zu legen, die schrifften selbst, daß sie nicht schadhafft werden, in acht zu nehmen, wo nöthig dieselbe copiren lassen, auswendig auf die acten den titul oder rubric zu bringen, und darnechst die stücke, so darinn befindlich, summarisch zu verzeichnen.
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§. 16 §. 16. Cantzellisten sind bestellet, die schrifftliche aufsätze der räthe und secretarien ins reine zierlich und umzuschreiben, gebührliche titul, eingang und schluß, darzu sie eine sonderliche nachricht und titular-buch bey der cantzeley haben, darzu zu bringen, die concepta wieder an ihren ort zu übergeben, * in rechthängigen sachen der partheyen, und ihrer advocaten anbringen, wie sie es etlicher orten mündlich in die feder dictiren, nachzuschreiben, und was sonst mehr ihnen mit schreiben, copiren, und dergleichen oblieget, zu verrichten.
  * Hiermit wird es, so viel ich hin und wieder angemercket, also gehalten, daß die concepta in das expedirte mundum geleget, hierauf dieses letztere dem cantzlar, oder wer sonst von räthen vorhanden zur unterschrifft gebracht, und wenn diese geschehen, ferner dem bothenmeister gelieffert werden, welcher die acta und concepta letztlich dem registratori, um solche wieder beyzulegen, überlieffert.
§. 17 §. 17. Der erste unter denenselben hat gemeiniglich, über diß, das amt eines Bothenmeisters, in dem er alle briefe, schreiben und befehle der herrschafft, aus der cantzeley ins reich und ins land, entweder durch eigene und verpflichtete cantzeley-Bothen, die deßwegen wartgeld und gewissen lohn haben, oder sonst durch andere gewisse gelegenheit, und mit denen ordentlichen posten bestellen, wie, wohin, und wann sie geschickt worden, aufzeichnen, ingleichen von denen, die bey der cantzeley ankommen, die briefe aufnehmen, die zeit der präsentation darauf schreiben, und in die rath-
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  stuben, oder dem landes-herrn selbst, wenn sie von vornehmen orten kommen, oder zu seinen eigenen händen halten, übergeben muß. *
  * Allenthalben aber ist hiebey der ordnung gemäß, daß die eingelauffene schreiben nicht in der cantzley erbrochen, sondern vielmehr in die rathstuben gelieffert werden.
§. 18 §. 18. Endlich wird auch ein oder mehr cantzeley-diener, denen räthen und cantzeley-verwandten, bey der rathstuben und cantzeley, mit einer und andern aufwartung, anschaffung und verrichtung ihres befehls, an die hand zu gehen, die gemächer zu heitzen, saubern, auf und zu schliessen zu lassen bestellet, über welchem allen man sich in denen cantzeley-ordnungen weitläuffig ersehen kan.
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Stand: 12. September 2017 © Hans-Walter Pries