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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-8-0
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Von dem andern Haupt-Punct der Regierung, welcher bestehet in Aufrichtung guter Ordnung und Gesetze ...
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S. 203 Anderer Theil. Cap. 8.
  CAP. VIII.
  Von dem andern Haupt-Punct der Regierung, welcher bestehet in Aufrichtung guter Ordnung und Gesetze für die Wohlfarth und gemeinen Nutz des Vaterlandes.
  Innhalt.
  Der andere haupt-punct der regiments-geschäffte ist die errichtung guter ordnungen und gesetze. §. 1.
  Deren endzweck ist die Gerechtigkeit, wohlfarth des landes und die ehre GOttes. §. 2.
  Sie werden wegen der unterthanen und deren güter gemacht. § 3.
  Und zwar zielen die gesetze in absehen auf die person der unterthanen, auf ein erbares leben und wandel. §. 4.
  Ferner, daß sie in gerechtigkeit und billigkeit sich gegen einander finden lassen. §. 5.
  der innerliche friede wird durch gute ordnung der gerichtbarkeit, verbietung der selbst-hülffe und gute verfassung wider gewalt befördert. §. 6.
  Auch sehen gute ordnungen auf die erhalt- und vermehrung der leute und deren nahrung. §. 7.
  Wie solche Nahrung gefördert werde. §. 8.
  Von den mitteln zu erhaltung menschlicher nahrung. § 9.
  Wie die gaben und überfluß des landes recht anzuwenden. §.  10.
   
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Stand: 12. September 2017 © Hans-Walter Pries