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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-8-3
Anderer Theil > Cap. 8 > §. 3
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Sie werden wegen der unterthanen und deren güter gemacht
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  §. 3. Nach diesem absehen, und auf diesen grund nicht aber auf eigennutz, unbillichen vortheil, oder sonderbaren personen zu gefallen, werden nun auch die gesetze und ordnungen eines landes und fürstenthums billig eingerichtet, und darinnen die personen, und was denenselben anhängig, und die Sachen oder güter, bewegliche und unbewegliche, auch Gerechtsame und Befügnisse der unterthanen des landes, beobachtet, in guter maasse erhalten. Denn solche landes- oder policey-ordnungen gehen eigentlich auf die einwohner und unterthanen des landes, oder doch auf die güter, die im lande gelegen Scan 225
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  sind, und die gerechtsame, die darinnen geübet und gebrauchet werden.
  Was aber den landes-herrn selbst, dessen hohe gerechtsame und obrigkeit, und also den ersten punct der regierung betrifft, darvon wird in solcher policey-ordnung fürnemlich nichts, als so fern es den unterthanen zu ihrer nachricht und achtung zu wissen vonnöthen, enthalten. Welche stücke wir in kurtz vorhergehenden 7. cap. betrachtet. Ingleichen wird auch darinnen von einem und andern landes-fürstlichen regal, und andere gerechtigkeit, wie sich die unterthanen dargegen verhalten sollen, verordnung gethan, darvon unten mit mehrem.
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Stand: 16. September 2017 © Hans-Walter Pries