S. 205 (Forts.) |
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⇦ S. 205 §. 2 |
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§. 3. Nach diesem absehen, und auf diesen grund nicht aber
auf eigennutz, unbillichen vortheil, oder sonderbaren personen zu gefallen,
werden nun auch die gesetze und ordnungen eines landes und fürstenthums billig
eingerichtet, und darinnen die personen, und was denenselben anhängig, und die
Sachen oder güter, bewegliche und unbewegliche, auch Gerechtsame und Befügnisse
der unterthanen des landes, beobachtet, in guter maasse erhalten. Denn solche
landes- oder policey-ordnungen gehen eigentlich auf die einwohner und
unterthanen des landes, oder doch auf die güter, die im lande gelegen |
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S. 206 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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sind, und die gerechtsame, die darinnen geübet und
gebrauchet werden. |
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Was aber den landes-herrn selbst, dessen hohe gerechtsame
und obrigkeit, und also den ersten punct der regierung betrifft, darvon wird in
solcher policey-ordnung fürnemlich nichts, als so fern es den unterthanen zu
ihrer nachricht und achtung zu wissen vonnöthen, enthalten. Welche stücke wir
in kurtz vorhergehenden 7. cap. betrachtet. Ingleichen wird auch darinnen von
einem und andern landes-fürstlichen regal, und andere gerechtigkeit, wie sich
die unterthanen dargegen verhalten sollen, verordnung gethan, darvon unten mit
mehrem. |
Forts. S. 206: §. 4 ⇨ |