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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-9-2
Anderer Theil > Cap. 9 > §. 2
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Deren nothwendiger endzweck
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S. 234 (Forts.)   ⇦ S. 234: §. 1
  §. 2. Erscheinet also, daß die gerichtbarkeit insgemein zu diesem ende nothwendig sey, daß 1. verbrechen und laster, dadurch göttlicher zorn über das land verursachet, der nechste an leib, ehr und gut angegriffen, gemeine ruhe und sicherheit gestöret, oder sonst grosse ärgerniß gegeben, im lande bestrafft, und die unschuldigen dafür gerettet, und ge- Scan 254
S. 235 Anderer Theil. Cap. 9.
  schützet, und ihnen zur ergäntzung des erlittenen schadens wieder geholffen werde. 2. Daß vorfallende irrungen in allerhand menschlichen handlungen und vornehmen, darüber sich die leute nicht vergleichen können, und ihr vermögen, liegend und fahrend, auch ein und andere gerechtigkeit, freyheit und befugniß betrifft, theils auch ihren guten nahmen und leumund angehet, nach recht und billigkeit entschieden, und also einem jeden zu gleich und recht geholffen. 3. Auch etliche sonderbare dinge die nicht im winckel und durch andere privat-leute, sondern um besserer einrichtung und fleißiger handhabung willen, von der obrigkeit, oder gerichts-personen, oder durch dieselbe zu thun und zu verordnen, von rechts und gewohnheit wegen gebräuchlich sind, durch die gerichte, und vor denselben verrichtet werden.
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Stand: 7. Januar 2017 © Hans-Walter Pries