S. 234 (Forts.) |
|
⇦ S. 234: §. 1 |
|
§. 2. Erscheinet also, daß die gerichtbarkeit
insgemein zu diesem ende nothwendig sey, daß 1. verbrechen und
laster, dadurch göttlicher zorn über das land verursachet, der
nechste an leib, ehr und gut angegriffen, gemeine ruhe und
sicherheit gestöret, oder sonst grosse ärgerniß gegeben, im lande
bestrafft, und die unschuldigen dafür gerettet, und ge- |
Scan 254 |
S. 235 |
Anderer Theil. Cap. 9. |
Scan 255 |
|
schützet, und ihnen zur ergäntzung des erlittenen
schadens wieder geholffen werde. 2. Daß vorfallende irrungen in
allerhand menschlichen handlungen und vornehmen, darüber sich die
leute nicht vergleichen können, und ihr vermögen, liegend und
fahrend, auch ein und andere gerechtigkeit, freyheit und befugniß
betrifft, theils auch ihren guten nahmen und leumund angehet, nach
recht und billigkeit entschieden, und also einem jeden zu gleich und
recht geholffen. 3. Auch etliche sonderbare dinge die nicht im
winckel und durch andere privat-leute, sondern um besserer
einrichtung und fleißiger handhabung willen, von der obrigkeit, oder
gerichts-personen, oder durch dieselbe zu thun und zu verordnen, von
rechts und gewohnheit wegen gebräuchlich sind, durch die gerichte,
und vor denselben verrichtet werden. |
S. 235: §. 3 ⇨ |