S. 301 |
Anderer Theil. Cap. 12. |
⇦ S. 300: Cap. 11 |
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CAP. XII. |
Scan 321 |
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Von der Verwaltung und Führung des geistlichen
Regiments, was ein Landes-Herr selbst hierbey in acht nehme und
verrichte, und wie er darzu ein Geistlich- oder Kirchen-Consistorium
bestelle. |
HIS-Data: siehe dazu Addit. §. 45 |
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Innhalt. |
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Verknüpfung dieses capitels mit dem vorigen.
pr. |
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Von des landes-herrn verrichtungen beym
geistlichen regiment, und dessen ober-direction. §. 1. |
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Wie er dazu ein Consistorium bestelle. §. 2. |
S. 306 |
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Von der geistlichen gerichtbarkeit des
Consistorii. §. 3. |
S. 307 |
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Welche nach der richtschnur des wortes GOttes und
der kirchen-ordnungen zu verführen. § 4. |
S. 309 |
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Zuweilen beschreibet auch der landes-herr einen
Synodum. §. 5. |
S. 310 |
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Von des landes-herrn eigenen verrichtungen beym
consistorio. §. 6. |
S. 311 |
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IN dem vorhergehenden capitel ist gleichsam in
einer summa kürtzlich angezeiget, worinnen das hohe obrigkeitliche
ansehen, macht und botmäßigkeit im geistlichen regiment bestehe:
Nunmehr ist nöthig beyzubringen, wie solches regiment geführet
werde, da denn anfänglich zu betrachten fürfällt: Was der Landes-Fürst
durch seine selbst eigene person bey diesem vornehmen stück
seiner regierung zu thun pflege. |
S. 301: §. 1 ⇨ |