S. 320 (Forts.) |
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§. 5. In den meisten landen, wenn die vorige
puncten ihre richtigkeit haben, so wird zuförderst der neue pfarr-
oder kirchen-diener in dem fürstl. consistorio mit einem
cörperlichen eyde verpflichtet, dem Landes-Fürsten, und dessen
consistorio, gehorsam und gewärtig zu seyn, so dann seinem amt
rechtschaffen fürzustehen, auch ein christliches erbares leben zu
führen, darauf wird ihme eine confirmation und bestätigungs-brief
unter des Landes-Herrn namen und siegel aufgesetzet, darinnen
begriffen, daß ihn die eingepfarrte des orts für ihren pfarrern und
seelsorger ehren und respectiren, seine besoldung reichen, und die
unter-obrigkeiten und collatorn ihn darbey, nechst dem landes-herrn
erhalten und schützen sollen, darauf geschicht die öffentliche
einführung, introduction und inauguration, durch den obersten
pfarrer oder general-superintendenten des Fürstenthums, oder wem es
etwa das consistorium nach gelegenheit sonst aufträget, dabey wird
die confirmation öffentlich vor der gemeinde nach gehaltener predigt
abgelesen, auch nützliche vermahnung an dieselbe und an den pfarrer
gethan: Hiernechst ihm auch das pfarr-hauß und dessen zugehörung,
die verzeichniß und urkunde über die besoldung, und dergleichen,
ausgeantwortet werden. Wie solches alles die umstände der ordnungen
und christliche gewohnheiten unterschiedlich mit sich bringen: So
ist auch gewisse versehung gethan, aus was ursachen, und |
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Anderer Theil. Cap. 13. |
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wie nach reiffer erkäntniß des consistorii, und
nicht aus eigenem willen der eingepfarrten oder pfarr-lehen-herren
ein kirchen-diener, wegen sträflicher bezeigung in seinem amt, nach
gelegenheit des verbrechens, entweder an einem andern ort zu setzen,
oder seines amts gar zu erlassen, * oder ihm in seinem alter und
schwachheit ein helffer oder substitut zu ordnen, wie er und seine
witben und wäisen in noth und armut zu versorgen, und wie in solchen
fällen ordentlich und christlich zu handeln sey, auch was ihnen für
freyheiten aller persönlichen beschwerden, vor ehren-stellen, und
anders, gegönnet seyen. |
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* Und ist demnach diese befugniß, einen kirchen-diener
seines amtes zu entlassen, ebenfalls der hohen obrigkeit, und
niemanden anders, zuständig, auch keines weges daran zu zweiffeln,
daß sie solches aus reiffen und durch das Consistorium oder andere
redliche personen hinlänglich befundenen ursachen thun könne: Wie
denn zu dem ende in denen confirmationen verfasset wird: daß der
fürst nach befundenen umständen den pfarrer zu enturlauben und einen
andern an dessen stelle zu verordnen, sich vorbehalten wolle. |
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