HIS-Data
Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-13-5
Anderer Theil > Cap. 13 > §. 5
Werk Inhalt ⇧ Cap. 13
Was sonst noch bey annehmung eines pfarrers beobachtet werde
⇦ §. 4 §. 6 ⇨

S. 320 (Forts.)   ⇦ S. 320: §. 4
  §. 5. In den meisten landen, wenn die vorige puncten ihre richtigkeit haben, so wird zuförderst der neue pfarr- oder kirchen-diener in dem fürstl. consistorio mit einem cörperlichen eyde verpflichtet, dem Landes-Fürsten, und dessen consistorio, gehorsam und gewärtig zu seyn, so dann seinem amt rechtschaffen fürzustehen, auch ein christliches erbares leben zu führen, darauf wird ihme eine confirmation und bestätigungs-brief unter des Landes-Herrn namen und siegel aufgesetzet, darinnen begriffen, daß ihn die eingepfarrte des orts für ihren pfarrern und seelsorger ehren und respectiren, seine besoldung reichen, und die unter-obrigkeiten und collatorn ihn darbey, nechst dem landes-herrn erhalten und schützen sollen, darauf geschicht die öffentliche einführung, introduction und inauguration, durch den obersten pfarrer oder general-superintendenten des Fürstenthums, oder wem es etwa das consistorium nach gelegenheit sonst aufträget, dabey wird die confirmation öffentlich vor der gemeinde nach gehaltener predigt abgelesen, auch nützliche vermahnung an dieselbe und an den pfarrer gethan: Hiernechst ihm auch das pfarr-hauß und dessen zugehörung, die verzeichniß und urkunde über die besoldung, und dergleichen, ausgeantwortet werden. Wie solches alles die umstände der ordnungen und christliche gewohnheiten unterschiedlich mit sich bringen: So ist auch gewisse versehung gethan, aus was ursachen, und Scan 340
S. 321 Anderer Theil. Cap. 13.
  wie nach reiffer erkäntniß des consistorii, und nicht aus eigenem willen der eingepfarrten oder pfarr-lehen-herren ein kirchen-diener, wegen sträflicher bezeigung in seinem amt, nach gelegenheit des verbrechens, entweder an einem andern ort zu setzen, oder seines amts gar zu erlassen, * oder ihm in seinem alter und schwachheit ein helffer oder substitut zu ordnen, wie er und seine witben und wäisen in noth und armut zu versorgen, und wie in solchen fällen ordentlich und christlich zu handeln sey, auch was ihnen für freyheiten aller persönlichen beschwerden, vor ehren-stellen, und anders, gegönnet seyen.
  * Und ist demnach diese befugniß, einen kirchen-diener seines amtes zu entlassen, ebenfalls der hohen obrigkeit, und niemanden anders, zuständig, auch keines weges daran zu zweiffeln, daß sie solches aus reiffen und durch das Consistorium oder andere redliche personen hinlänglich befundenen ursachen thun könne: Wie denn zu dem ende in denen confirmationen verfasset wird: daß der fürst nach befundenen umständen den pfarrer zu enturlauben und einen andern an dessen stelle zu verordnen, sich vorbehalten wolle.
HIS-Data 5226-2-13-1: Teutscher Fürsten-Staat: Anderer Theil: Cap. 13: §. 5 HIS-Data Home
Stand: 15. März 2017 © Hans-Walter Pries