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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-15-0
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Von den sonderbaren Mitteln und Wegen, dadurch die Ordnung und Verwaltung des Geistlichen Regiments gehandhabet wird
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S. 349 (Forts.)   ⇦ S. 349: Cap. 14
  CAP. XV.
  Von den sonderbaren Mitteln und Wegen, dadurch die Ordnung und Verwaltung des Geistlichen Regiments gehandhabet wird.
  Innhalt.
  Warum zu Handhabung des christlichen regiments sonderbare mittel nöthig. §. 1.
  Deren das erste ist der bann. §. 2.
  Das andere, das jus reformandi und die censur der bücher. §. 3.
  Das dritte, der zwang und hülffe weltlicher obrigkeit. §. 4.
  Das vierdte, des landes-herrn fleiß und erkundigung, wo diese handhabungs-mittel nöthig, welche durch anhörung öfftern vortrags, berichte, special- und general-visitationes, auch schul-examina erlanget wird. §. 5.
  WIe wir oben beym beschluß der beschreibung des weltlichen regiments in einem sonderbahren capitel von der handhabung und würcklichen behauptung desselben gehandelt, also ist auch allhier kürtzlich dergleichen anführung zu thun.
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Stand: 12. September 2017 © Hans-Walter Pries