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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-1-0
Dritter Theil > Cap. 1
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Von den Fürstlichen und Landes-herrlichen Gütern, Einkünfften und Regalien insgemein.
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S. 357 (Forts.) CAP. I.
  Von den Fürstlichen und Landes-herrlichen Gütern, Einkünfften und Regalien insgemein.
  Innhalt.
  Ursprung und nothwendigkeit fürstl. unterhaltungs-mittel zum regiment §. 1.
  Doch hat der fürst kein eigenthum über unterthanen güter. §. 2.
  Von denen Cammer-gütern und andern fürstl. einkünfften. §. 3.
  Deren endzweck und anwendung bestehet in des fürstl. Staats unterhaltung und beförderung des landes bestens. §. 4.
  Und wo dieses soll erlanget werden, so gehöret darzu eine rechtschaffene verwaltung benannter einkünffte. §. 5.
 
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Stand: 21. April 2017 © Hans-Walter Pries