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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-2-0
Dritter Theil > Cap. 2
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Von den Landes-Herrlichen eigenen Gütern und Einkünfften, die nicht auf Regalien bestehen
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S. 366 (Forts.) CAP. II.
  Von den Landes-Herrlichen eigenen Gütern und Einkünfften, die nicht auf Regalien bestehen.
  Innhalt.
  Von den fürstl. cammer- und eigenen gütern an gebäuden, und daß solche in dach und fach zu erhalten. §. 1.
  Die dahin gehörige inventarien-stücke sind richtig zu erhalten. §. 2.
  Wie auch die frohnen §. 3.
  Andere cammer-güter bestehen in liegenden gründen. §. 4.
  Auf was art solche am nutzbarsten zu gebrauchen. 5.
  Andere revenuen bestehen in denen Erb-gefällen, von deren ursprung und art gehandelt wird. §. 6.
  Und dahin gehöret auch das handlohn, und auflaß-geld. §. 7.
  it. die wiederkäufflichen zinsen. §. 8.
  Von denen laß-gütern. §. 9.
  Vom zehenden. §. 10.
  Von der liefferung und verfall zeit solcher einkünffte. §. 11.
  Was der aufsatz sey. §. 12.
  Vom geschoß oder beethe. §. 13.
S. 367 Dritter Theil. Cap. 2.
  Endlich gehören auch hieher die leibeigenschafften, theuerste haupt, verspruch-geld, rauch-hüner, heerd- und rauch-geld. §. 14.
  Solche gefälle werden auch wohl in einem fremden territorio erhoben. §. 15.
   
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Stand: 3. Mai 2017 © Hans-Walter Pries