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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-3-1-12
Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 1 > §. 12
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item: Salpeter und potasche
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S. 405 (Forts.) §. 12. Den Salpeter, welcher auch eine saltzichte minera ist, die in der erden stecket, daraus zu ersieden, darff zwar ohne vorwissen und erlaubniß sich keiner unterstehen: Es wird aber um einen gewissen zinß erlaubet,* damit man dessen zu unterschiedlichen dingen, und sonderlich bey bereitung des büchsen-pulvers, die nothdurfft haben könne. Scan 425
  Dergleichen wird der Herrschafft aus der saltzichten scharffen Potaschen, wie man sie nennet, welche aus der gemeinen aschen von holtz, auf eine sonderbare art gesotten, und bereitet, nachmahls in fremde örter, zu behuff eines und andern hand-wercks, verführet wird, entweder der zehende, oder ein ander bedingter theil, erstattet, auch nicht anderst, als mit erlaubniß der hohen obrigkeit, und zwar von solchen personen, die in den höltzern mit
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  dem aschenbrennen behutsam umzugehen, und vor schaden zu seyn, wissen, zu sieden, zugelassen.**
  * Und zwar dürffen solche salpeter-sieder oder gräber aller orten eingraben, doch daß sie dem eigenthums herrn schadloß halten, und was sie etwan an gebäuden oder sonsten verdorben, wieder machen lassen.
  ** Sonst beliebet auch dieses recht darinnen, daß einigen die sammlung der aschen bey den unterthanen gegen ein gewisses pacht-geld erlaubet wird.
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Stand: 5. Mai 2017 © Hans-Walter Pries