|
|
⇦ S. 418: Sect. 3 |
S. 419 |
§. 1. |
Scan 438 |
|
DIese fürstliche regalien des Geleits und Zolls setzen wir
um des willen zusammen, weil der zoll ordentlich aus dem geleit entstehet,* und
also eines aus dem andern fleust, und mit einander desto leichter erkläret
werden kan. |
|
|
Unter dem wort geleit verstehet man in gemein alles das, was
die Hohe Landes-Obrigkeit zu sicherer und bequemer geleitung, fort-helffung und
erhaltung derer im lande reisenden, sonderlich aber der handelsleute, verordnen
und schaffen muß, es geschehe nun mit beschützung der strassen vor räuberey und
plackerey, oder mit erhaltung der strassen selbst, der brücken, der dämme, der
schifffahrten, der anländung, ufer und porte, daß man darauf mit fahren u.
wandeln, oder mit schiffen und flössen fortkommen kan: Weil nun zu dem allen
eine macht und kosten gehöret so ist solches amt an sich selbst, und
ordentlicher weise, niemand als der hohen Obrigkeit jedes orts, zuständig, ist
auch so fern das regal des geleits ein stück des Landes-Herren ihren
unterthanen und männiglich, der mit derselben gemeinen und sonderbahren
zulassung im lande handelt oder wandelt, zu leisten schuldig, also mehr für
eine Beschwerung und gegenschuldigkeit der Obrigkeit als für eine einkunfft und
Nutzbarkeit zu halten: Und ist das geleit in vorigen zeiten, da noch keine
rechtschaffene handhabung gemeinen land-friedens in Teutschland sich befunden,
gar nöthig, gewöhnlich |
|
S. 420 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 440 |
|
und unentbehrlich gewesen, also, daß zu der zeit keine
gesellschafft von reisenden handels-leuten, oder auch andern personen, die sich
der unsicherheit befahret,** durch die länder gezogen, die sich nicht bey des
Landes-Herrn beamten und geleits-leuten an denen gräntzen angegeben, und um
sichere durchführung oder geleite gebeten hätte. |
|
|
Nachdem denn die hohe Obrigkeit ohne sonderbare kosten die
sicherheit der strassen, und denn auch der bau und erhaltung deroselben, nicht
verrichten können, so ist es vorlängst aufkommen, daß von reisenden und
handthierenden zu land und wasser, und zwar, wie es scheinet, anfangs
fürnemlich von den fremden, denen man umsonst schutz zu leisten, und nutz zu
schaffen, sich nicht gehalten zu seyn erachtet, wegen dergleichen auf wagen,
karn, schiffe und nachen, oder sonst durch thiere und menschen durch- und
eingeführte güter und waaren, eine gewisse rechnung, die man den zoll von der
zahl oder zahlen. Item: mauth, aufschlag, wasser-zoll, port-geld, und heut zu
tage etlicher orten accisen, licenten, imposten, nennet, genommen werden.
Allermassen diese einkunfft der hohen obrigkeit unter mancherley namen, nach
ieder landes-art, in allen königreichen und landen vorlängst gebräuchlich
gewesen. |
|
|
* Es hat nemlich die hohe Obrigkeit unter andern auch
sonderlich über die öffentlichen landstrassen die aufsicht zu führen, daß
solche nicht allein sicher, sondern auch in guten stande erhalten werden. Und
weiln dieses nicht wenig kosten erfordert, so ist von alten zeiten her zu deren
bestreitung von denen personen und gütern gewisses geld gefodert worden,
daß |
|
S. 421 |
Dritter Theil. C. 3. S. 3 vom Geleit und Zoll. |
Scan 441 |
|
also zoll und geleit eigentlich einerley, und jenes den
nutzen, dieses aber die beschwerden, oder das amt der hohen obrigkeit andeutet:
Wiewohl man dieses end-zwecks bald verfehlet, und den zoll, ohne absicht auf
die erhaltung und sicherheit der strassen zu einer ordentlichen revenue aus
mißbrauch gemacht hat. Insonderheit sind bey denen Römern die
beschwerlichkeiten der zölle sehr hoch gestiegen, welche auch in unserm
Teuschlande am ersten in denen städten am Rhein viele zölle, zu erhaltung der
guarnisonen in denen frontieren angerichtet haben. |
|
|
** Nicht allein aber solche personen, sondern auch alle, so
durch das land mit einigen gefolge reisen oder ziehen wollen, haben eben aus
der ursach, die damahls in Teutschland gewesene unsicherheit zu verhüten, und
damit die hohe obrigkeit wissen möchte, wer durch das land ziehe, sich um die
vergleitung anmelden, oder, daß sie widrigen falls gerechtfertiget würden,
gewarten müssen. Daher schreibet Chur-Sachsen beym Hortledero: Es sey in
Teutscher nation also herkommen, daß wer mit solcher anzahl reiten will, geleit
nehmen, oder aber gewarten müsse, daß er gerechtfertiget werde, und im felde
bescheid geben müsse: Welches herkommen, wie landgraff Philipp zu Hessen eben
beym Hortledero sagt, nicht der landgraf aufgerichtet oder erfunden, sondern
die alte fürsten des reichs: Woraus denn von dem ursprung der
geleits-herrlichkeit zu urtheilen ist. |
S. 421 §. 2 ⇨ |